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Art. 3sexies

831.201IVVFederal Council OrdinanceJan 1, 1961Original source
  1. Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) erstellt nach Anhören der Eidgenössischen Arzneimittelkommission nach Artikel 37e der Verordnung vom 27. Juni 19951über die Krankenversicherung (KVV) die Liste der Arzneimittel zur Behandlung von Geburtsgebrechen nach Artikel 14terAbsatz 5 IVG (Geburtsgebrechen-Spezialitätenliste).
  2. Ein Arzneimittel wird in die Geburtsgebrechen-Spezialitätenliste aufgenommen, wenn:
    1. es ausschliesslich zur Behandlung von Geburtsgebrechen nach Artikel 3bisAbsatz 1 indiziert ist; und
    2. seine Anwendung in den überwiegenden Fällen vor Vollendung des 20. Altersjahres beginnt.
  3. Die Ausführungsbestimmungen zum Bundesgesetz vom 18. März 19942über die Krankenversicherung (KVG) betreffend die Spezialitätenliste finden sinngemäss Anwendung, soweit diese Verordnung nichts Abweichendes bestimmt.
  4. Sind die Voraussetzungen für das Eintreten auf das Gesuch nach Artikel 69 Absatz 4 KVV vor der definitiven Zulassung durch das Schweizerische Heilmittelinstitut erfüllt, so entscheidet das BAG über das Gesuch innert zweckmässiger Frist ab der definitiven Zulassung.

Footnotes

  1. SR 832.102

  2. SR 832.10

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