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Art. 39c

831.201IVVFederal Council OrdinanceJan 1, 1961Original source

In den folgenden Bereichen kann Hilfebedarf anerkannt werden:

  1. alltägliche Lebensverrichtungen;
  2. Haushaltsführung;
  3. gesellschaftliche Teilhabe und Freizeitgestaltung;
  4. Erziehung und Kinderbetreuung;
  5. Ausübung einer gemeinnützigen oder ehrenamtlichen Tätigkeit;
  6. berufliche Aus- und Weiterbildung;
  7. Ausübung einer Erwerbstätigkeit im ersten Arbeitsmarkt;
  8. Überwachung während des Tages;
  9. Nachtdienst.

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