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Art. 24sexies

831.201IVVFederal Council OrdinanceJan 1, 1961Original source
  1. Die IV-Stellen sind befugt, Verträge nach Artikel 27 Absatz 1 IVG für Massnahmen nach den Artikeln 14a– 18 IVG am Ort der ständigen Einrichtung oder der Berufsausübung des Leistungserbringers abzuschliessen. Der Tarif wird nach orts- und marktüblichen sowie betriebswirtschaftlichen Kriterien vereinbart.
  2. Die IV-Stelle überprüft regelmässig die Qualität, die Wirksamkeit und die Wirtschaftlichkeit der Leistungserbringung sowie die Tarife einschliesslich die Kostenvergütung.

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