Back to law

Art. 1ter

831.201IVVFederal Council OrdinanceJan 1, 1961Original source
  1. Eine versicherte Person nach Artikel 3a bisAbsatz 2 IVG kann sich bei der zuständigen IV-Stelle im Sinne von Artikel 40 zur Früherfassung melden oder gemeldet werden.1
  2. Die Person oder Stelle, die im Sinne von Artikel 3b Absatz 2 IVG berechtigt ist, eine versicherte Person zur Früherfassung zu melden, füllt das Meldeformular aus.

Footnotes

  1. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 706).

1 commentary

N1.Meldung zur Früherfassung ab 30 Tagen

Eine Meldung zur Früherfassung ist möglich, wenn die versicherte Person während mindestens 30 Tagen ununterbrochen arbeitsunfähig war.

6 ATSG) Versicherten erhalten bleiben oder sollen die Versicherten an einem neuen Arbeitsplatz innerhalb oder ausserhalb des bisherigen Betriebes eingegliedert werden (Abs. 1). Die IV-Stellen können folgende Massnahmen anordnen: a.    Anpassungen des Arbeitsplatzes; b.    Ausbildungskurse; c.    Arbeitsvermittlung; d.    Berufsberatung; e.    sozialberufliche Rehabilitation; f.    Beschäftigungsmassnahmen (Abs. 2).     Auf Massnahmen der Frühintervention besteht kein Rechtsanspruch (Abs. 3). Der Bundesrat kann den Massnahmenkatalog erweitern. Er regelt die Dauer der Frühinterventionsphase und bestimmt die Höchstgrenze des Betrages, der pro versicherte Person für Frühinterventionsmassnahmen eingesetzt werden darf (Abs. 4).     Eine versicherte Person kann sich bei der zuständigen IV-Stelle im Sinne von Art. 40 IVV zur Früherfassung melden oder gemeldet werden, wenn sie: a. während mindestens 30 Tagen ununterbrochen arbeitsunfähig war; oder b. innerhalb eines Jahres wiederholt während kürzerer Zeit aus gesundheitlichen Gründen der Arbeit fernbleiben musste (Art. 1ter Abs. 1 IVV in Verbindung mit Art. 3b Abs. 4 IVG).