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Art. 108ter

831.201IVVFederal Council OrdinanceJan 1, 1961Original source
  1. Beiträge werden nur ausgerichtet, sofern der Bedarf für die Leistungen nach Artikel 108bisnachgewiesen ist. Das BSV erlässt hiezu Richtlinien.
  2. Die Organisationen sorgen für die statistische Erfassung der Leistungen und deren Empfängerinnen und Empfänger. Sie erfüllen die Anforderungen des Rechnungswesens und stellen die Qualität der Leistungserbringung sicher. Das BSV erlässt hiezu Richtlinien.

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