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Das Unterlassen, eine Besserung oder eine wesentliche Änderung des Gesundheitszustandes zu melden, erfüllt unter den in der Rechtsprechung genannten Umständen objektiv und in der Regel auch subjektiv den Tatbestand der Meldepflichtverletzung (Art. 87 Abs. 6 AHVG i.V.m. Art. 70 IVG). Soweit darauf eine strafbare Handlung zu bejahen ist, gilt für die Verfolgung eine Verjährungsfrist von sieben Jahren; entsprechend kann sich die absolute Verwirkungsfrist auf 7 Jahre verlängern.
“ff.), dass der Versicherte es unterlassen hat, der Beschwerdegegnerin eine Besserung des Gesundheitszustandes zu melden. Im Lichte strafrechtlicher Grundsätze ist damit der objektive Tatbestand von Art. 87 Abs. 6 AHVG in Verbindung mit Art. 70 IVG erfüllt. Da die höchstrichterliche Praxis davon ausgeht, die versicherte Person wisse angesichts von Observationsunterlagen, welche nach Einschätzung von ärztlichen Gutachtern auf eine fehlende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit hinweisen, "wie es um sie steht", ist auch die Erfüllung des subjektiven Tatbestandes in solchen Konstellationen ohne Weiteres zu bejahen. Der Beschwerdeführer beschränkt sich im Wesentlichen darauf (vgl. Replik S. 8 f. Ziff. 25), ein fehlendes Melden eines gebesserten Gesundheitszustandes zu bestreiten. Dieser Einwand ist jedoch angesichts der vorstehend erörterten Umstände nicht stichhaltig (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_601/2016 vom 29. November 2016 Erw. 7.3). Da der Tatbestand von Art. 87 Abs. 6 AHVG i.V. mit Art. 70 IVG mit einer anderen als einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren (vgl. Art. 97 Abs. 1 lit. c des Schweizerischen Strafgesetzbuchs [StGB; SR 311.0]) bedroht ist, beträgt die strafrechtliche Verjährungsfrist 7 Jahre (Art. 97 Abs. 1 lit. d StGB, vgl. BGer 8C_718/2016 E. 5.3.; BGE 138 V 74 E. 5.2 S. 79). Entsprechend verlängert sich die absolute Verwirkungsfrist gemäss Art. 25 Abs. 2 Satz 2 ATSG auf 7 Jahre. Bei diesem Ergebnis erübrigt sich die Prüfung, ob der Beschwerdeführer sich auch des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe (Art. 148a StGB) bzw. eines Betruges (Art. 146 StGB) schuldig gemacht hat.”
“Gemäss Art. 25 Abs. 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt. Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung. Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massgebend (Art. 25 Abs. 2 ATSG). Liegt eine strafbare Handlung der versicherten Person im Sinne der Meldepflichtverletzung vor (Art. 87 Abs. 6 [bis 31. Dezember 2017: Abs. 5] und 9 AHVG in Verbindung mit Art. 70 IVG), beträgt die entsprechende Verfolgungsverjährung sieben Jahre (Art. 97 Abs. 1 lit. d StGB; vgl. auch das Urteil des Bundesgerichts 8C_580/2018 vom 9. Januar 2019 E. 4.3.4 mit Hinweis). Für den Beginn der relativen einjährigen Verwirkungsfrist, ist der Zeitpunkt zu verstehen, in dem die Verwaltung bei Beachtung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit hätte erkennen müssen, dass die Voraussetzungen für eine Rückerstattung bestehen, oder mit andern Worten, in welchem sich der Versicherungsträger hätte Rechenschaft geben müssen über Grundsatz, Ausmass und Adressat des Rückforderungsanspruchs (BGE 140 V 521 E. 2.1). Im Invalidenversicherungsrecht gilt sowohl für die relative einjährige als auch für die absolute fünfjährige (beziehungsweise eine längere strafrechtliche) Verwirkungsfrist der Erlass respektive die Zustellung eines Vorbescheids im Sinne von Art. 73bis IVV als fristwahrend.”
Verletzungen der Meldepflicht nach Art. 70 IVG (in Verbindung mit Art. 87 Abs. 6 AHVG sowie Art. 77 IVV / Art. 31 ATSG) stellen ein Vergehen dar und können mit einer Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen geahndet werden. Die Meldepflicht umfasst die unverzügliche Anzeige jeder für den Leistungsanspruch wesentlichen Änderung, namentlich des Gesundheitszustandes, der Arbeits- oder Erwerbsfähigkeit sowie der persönlichen und gegebenenfalls der wirtschaftlichen Verhältnisse.
“Nach Art. 70 IVG finden die Artikel 87 bis 91 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) Anwendung auf Personen, die in einer in diesen Bestimmungen umschriebenen Weise die Vorschriften der Invalidenversicherung verletzen. Nach Art. 87 Abs. 6 AHVG wird, sofern nicht ein mit einer höheren Strafe bedrohtes Verbrechen oder Vergehen des Strafgesetzbuches vorliegt, mit einer Geldstrafe bis zu 180 Tagsätzen bestraft, wer die ihm obliegende Meldepflicht verletzt. Die Meldepflicht ist im Bereich der Invalidenversicherung in Art. 77 IVV geregelt. Der Berechtigte, dem die Leistung zukommt, hat jede für den Leistungsanspruch wesentliche Änderung, namentlich eine solche des Gesundheitszustandes, der Arbeits- oder Erwerbsfähigkeit sowie der persönlichen und gegebenenfalls der wirtschaftlichen Verhältnisse des Versicherten unverzüglich der IV-Stelle anzuzeigen. Fest steht nach dem schon Dargelegten (vgl. Erw. 7.2. ff.), dass der Versicherte es unterlassen hat, der Beschwerdegegnerin eine Besserung des Gesundheitszustandes zu melden.”
“Vorliegend ist mit Art. 70 IVG in Verbindung mit Art. 87 Abs. 6 AHVG und Art. 31 Abs. 1 ATSG ein Vergehen zu beurteilen, welches mit maximal 180 Tages- sätzen Geldstrafe bestraft werden kann. Gemäss älterer bundegerichtlicher Rechtsprechung würde damit offensichtlich kein schweres Delikt vorliegen, da es sich um ein Vergehen handelt, welches nicht mit Freiheitsstrafe bedroht ist. Zum gleichen Schluss gelangt man jedoch auch, wenn die Kriterien gemäss BGE 147 IV 9 herangezogen werden. Bestraft werden soll vorliegend eine Meldepflichtver- letzung, sprich eine Verletzung der Pflicht, einem Sozialversicherungsträger we- sentliche Änderungen in den für eine Leistung massgebenden Verhältnissen zu melden (vgl. Art. 31 Abs. 1 ATSG). Schutzzweck der Normen sind dabei die rechtmässige, möglichst effiziente und rechtsgleiche Durchführung der Sozialver- sicherung sowie Treu und Glauben im Verkehr zwischen Behörden und Leistun- gen beanspruchenden Personen (vgl. BGE 140 IV 11 E. 2.4.6). Geschützt sind damit Rechtsgüter, welche zwar als wichtig, im Vergleich zu anderen Vergehen jedoch nicht als besonders gewichtig zu beurteilen sind.”
Vorsätzliches Unterlassen der Meldepflicht nach Art. 70 IVG kann strafrechtlich relevant sein, wenn damit die Absicht verfolgt wurde, durch das Nichtmelden die Änderung oder Aufhebung des IV‑Leistungsanspruchs (z. B. trotz deutlicher Besserung des Gesundheitszustands) zu verhindern.
“Gemäss dem als Anklageschrift geltenden Strafbefehl vom 7. Dezember 2017 (StA act. I.1.2) wirft die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten vor, dass die- ser - in bewusster Verletzung der Meldepflicht - es unterlassen habe, der IV- Stelle die deutliche Verbesserung seines Gesundheitszustandes mitzuteilen. Mit dieser Meldepflichtverletzung gemäss Art. 70 IVG in Verbindung mit Art. 87 Abs. 5 aAHVG (heute gleichlautendend Art. 87 Abs. 6 AHVG) und Art. 31 Abs. 1 ATSG habe er verhindern wollen, dass sein IV-Leistungsanspruch für den Fall einer kor- rekten Meldung geändert respektive aufgehoben werde. Im Einzelnen hält die Anklage fest, dass der Beschuldigte von 1988 bis Ende Au- gust 1995 als Hilfskoch im Hotel B. in C. gearbeitet, ab dem”
Observationsbefunde und ärztliche Einschätzungen rechtfertigen nach der höchstrichterlichen Praxis regelmässig die Annahme, dass die versicherte Person «weiss, wie es um sie steht». Vor diesem Hintergrund kann in solchen Konstellationen auch der subjektive Tatbestand nach Art. 70 IVG (i.V.m. Art. 87 Abs. 6 AHVG) bejaht werden.
“10) Anwendung auf Personen, die in einer in diesen Bestimmungen umschriebenen Weise die Vorschriften der Invalidenversicherung verletzen. Nach Art. 87 Abs. 6 AHVG wird, sofern nicht ein mit einer höheren Strafe bedrohtes Verbrechen oder Vergehen des Strafgesetzbuches vorliegt, mit einer Geldstrafe bis zu 180 Tagsätzen bestraft, wer die ihm obliegende Meldepflicht verletzt. Die Meldepflicht ist im Bereich der Invalidenversicherung in Art. 77 IVV geregelt. Der Berechtigte, dem die Leistung zukommt, hat jede für den Leistungsanspruch wesentliche Änderung, namentlich eine solche des Gesundheitszustandes, der Arbeits- oder Erwerbsfähigkeit sowie der persönlichen und gegebenenfalls der wirtschaftlichen Verhältnisse des Versicherten unverzüglich der IV-Stelle anzuzeigen. Fest steht nach dem schon Dargelegten (vgl. Erw. 7.2. ff.), dass der Versicherte es unterlassen hat, der Beschwerdegegnerin eine Besserung des Gesundheitszustandes zu melden. Im Lichte strafrechtlicher Grundsätze ist damit der objektive Tatbestand von Art. 87 Abs. 6 AHVG in Verbindung mit Art. 70 IVG erfüllt. Da die höchstrichterliche Praxis davon ausgeht, die versicherte Person wisse angesichts von Observationsunterlagen, welche nach Einschätzung von ärztlichen Gutachtern auf eine fehlende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit hinweisen, "wie es um sie steht", ist auch die Erfüllung des subjektiven Tatbestandes in solchen Konstellationen ohne Weiteres zu bejahen. Der Beschwerdeführer beschränkt sich im Wesentlichen darauf (vgl. Replik S. 8 f. Ziff. 25), ein fehlendes Melden eines gebesserten Gesundheitszustandes zu bestreiten. Dieser Einwand ist jedoch angesichts der vorstehend erörterten Umstände nicht stichhaltig (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_601/2016 vom 29. November 2016 Erw. 7.3). Da der Tatbestand von Art. 87 Abs. 6 AHVG i.V. mit Art. 70 IVG mit einer anderen als einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren (vgl. Art. 97 Abs. 1 lit. c des Schweizerischen Strafgesetzbuchs [StGB; SR 311.0]) bedroht ist, beträgt die strafrechtliche Verjährungsfrist 7 Jahre (Art. 97 Abs. 1 lit. d StGB, vgl.”
“ff.), dass der Versicherte es unterlassen hat, der Beschwerdegegnerin eine Besserung des Gesundheitszustandes zu melden. Im Lichte strafrechtlicher Grundsätze ist damit der objektive Tatbestand von Art. 87 Abs. 6 AHVG in Verbindung mit Art. 70 IVG erfüllt. Da die höchstrichterliche Praxis davon ausgeht, die versicherte Person wisse angesichts von Observationsunterlagen, welche nach Einschätzung von ärztlichen Gutachtern auf eine fehlende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit hinweisen, "wie es um sie steht", ist auch die Erfüllung des subjektiven Tatbestandes in solchen Konstellationen ohne Weiteres zu bejahen. Der Beschwerdeführer beschränkt sich im Wesentlichen darauf (vgl. Replik S. 8 f. Ziff. 25), ein fehlendes Melden eines gebesserten Gesundheitszustandes zu bestreiten. Dieser Einwand ist jedoch angesichts der vorstehend erörterten Umstände nicht stichhaltig (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_601/2016 vom 29. November 2016 Erw. 7.3). Da der Tatbestand von Art. 87 Abs. 6 AHVG i.V. mit Art. 70 IVG mit einer anderen als einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren (vgl. Art. 97 Abs. 1 lit. c des Schweizerischen Strafgesetzbuchs [StGB; SR 311.0]) bedroht ist, beträgt die strafrechtliche Verjährungsfrist 7 Jahre (Art. 97 Abs. 1 lit. d StGB, vgl. BGer 8C_718/2016 E. 5.3.; BGE 138 V 74 E. 5.2 S. 79). Entsprechend verlängert sich die absolute Verwirkungsfrist gemäss Art. 25 Abs. 2 Satz 2 ATSG auf 7 Jahre. Bei diesem Ergebnis erübrigt sich die Prüfung, ob der Beschwerdeführer sich auch des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe (Art. 148a StGB) bzw. eines Betruges (Art. 146 StGB) schuldig gemacht hat.”
Bei Vorwürfen im Zusammenhang mit Art. 70 IVG (z.B. Verletzung von Mitwirkungspflichten, Erlangung unrechtmässiger Leistungen) werden häufig zugleich strafrechtliche Vorwürfe erhoben. Straf- und verwaltungsrechtliche Verfahren können nebeneinander laufen und miteinander relevante Befunde betreffen; dabei gelten jedoch unterschiedliche Verwertungs- und Verjährungsregeln.
“Sulla scorta di questo ultimo verbale d'interrogatorio, il 29 ottobre 2020 (doc. 127) il Procuratore Pubblico ha chiuso l'istruzione e ha prospettato agli interessati la seguente decisione: " Decreto d'abbandono secondo gli artt. 319 segg. CPP per i reati di - ingiuria, 177 cpv. 1, lesioni semplici, art. 123 cifra 1 CP, rissa, art. 133 CP, minaccia, art. 180 CP (inc. __________), - lesioni semplici, art. 123 cifra 1 CP, vie di fatto, art. 126 cpv. 1 CP, danneggiamento, art. 144 cpv. 1 CP (inc.__________), - furto, art. 139 cifra 1 CP, truffa, art. 146 cpv. 1 CP, appropriazione indebita, art. 138 cifra 1 CP, falsità in documenti, art. 251 cifra 1 CP (inc.__________). Promozione dell'accusa giusta gli artt. 352 segg. CPP per i reati di - infrazione alla LF sull'assicurazione per la vecchiaia e per i superstiti, art. 87 LAVS in combinazione con l'art. 70 LAI, truffa, art. 146 cpv. 1 CP, infrazione alla Legge federale sulle prestazioni complementari all'assicurazione per la vecchiaia, i superstiti e l'invalidità (art. 31 LPC), ottenimento illecito di prestazioni di un'assicurazione sociale o dell'aiuto sociale (art. 148a CP) (inc.__________).". A ciò ha fatto seguito l'emanazione del decreto d'accusa n. __________ del 2 dicembre 2020 da parte del Procuratore Pubblico incaricato del caso nei confronti dell'assicurato. In particolare, come indicato dalla Cassa cantonale di compensazione nel suo scritto del 28 gennaio 2021 (doc. 146) indirizzato alla Pretura penale, l'imputato è stato accusato di infrazione alla LPC (art. 31 cpv. 1 LPC) per non avere ottemperato all'obbligo di informazione che gli incombeva riguardo alla disponibilità di Fr. 118'000.- (lett. d), ciò che gli ha permesso di ottenere indebitamente il versamento di prestazioni per un importo pari a Fr. 16'445.- nel periodo dal 1° novembre 2013 al 30 novembre 2020 (lett. a). L'opposizione formulata dall'imputato contro il predetto decreto d'accusa è sfociata nel processo penale che si è svolto il 24 febbraio 2021 (__________) davanti al Presidente della Pretura penale.”
“Der Einstellungsverfügung vom 22. Juni 2020 lässt sich entnehmen, dass das Strafverfahren eingestellt wurde, weil eine allfällige Widerhandlung gegen Art. 87 AHVG i.V.m. Art. 70 IVG verjährt wäre und weil Art. 148a StGB erst am 1. Oktober 2016 in Kraft getreten sei. Zudem würden in Bezug auf den Tatbestand des Betrugs gemäss Art. 146 StGB Beweise für eine arglistige Täuschung fehlen, namentlich weil eine sachdienliche Befragung des Gesuchstellers nicht möglich gewesen sei und verschiedene im Verwaltungsverfahren (zulässig) erhobene Beweismittel im Strafverfahren nicht verwertbar seien. Die Rentenaufhebung und die zugrunde gelegene gesundheitliche Verbesserung - die zentrale Thematik des Urteils 9C_415/2015 - war indessen nicht Gegenstand des Strafverfahrens; folgerichtig finden sich diesbezüglich auch keinerlei Ausführungen in der Einstellungsverfügung. Die gegenteilige Behauptung des Gesuchstellers, wonach die Staatsanwaltschaft erkannt habe, dass kein hinreichender Beweis für die Aufhebung der Rente vorgelegen habe, ist klar aktenwidrig. Es ist somit weder ersichtlich noch dargetan, inwieweit in der Einstellungsverfügung vom 22. Juni 2020 ein Beweismittel im Sinne von Art.”
Keine generelle Pflicht, bestrittene Begutachtungsbefunde vorsorglich der Verwaltung zu melden. Bei blosser Meinungsverschiedenheit über den Gesundheitszustand besteht nicht ohne Weiteres eine Meldepflicht; eine solche kann nur verlangt werden, soweit konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person die hinzugewonnene Arbeitsfähigkeit ausnutzt oder ausserhäusliche Aktivitäten ausübt, die mit den geltend gemachten Beschwerden unvereinbar sind. Ebenso besteht nicht generell die Pflicht, der IV-Stelle jedes vom Versicherten als unrichtig erachtete medizinische Dokument einzureichen. (Anwendungsbereich: Art. 70 IVG in Verbindung mit den einschlägigen Melde- und Sanktionsregelungen.)
“Zwar betrifft die Meldepflicht nach dem Wortlaut von Art. 77 IVV explizit auch eine "wesentliche Änderung des Gesundheitszustandes". Diese Bestimmung kann jedoch - auch mit Blick auf Art. 31 Abs. 1 ATSG - in guten Treuen nicht so verstanden werden, dass bei unterschiedlicher Auffassung über den Gesundheitszustand die versicherte Person verpflichtet wäre, das von ihr bestrittene Ergebnis der Begutachtung im Sinne einer Meldung an die Verwaltung vorwegzunehmen. Dies gilt jedenfalls, soweit keine Anhaltspunkte bestehen für eine Ausschöpfung der hinzugewonnenen Arbeitsfähigkeit oder für ausserhäusliche Aktivitäten, die mit dem geltend gemachten Leiden schlichtweg unvereinbar sind (Urteile 9C_561/2018 vom 8. Februar 2019 E. 5.4.3; 9C_582/2015 vom 9. März 2016 E. 3.3; 9C_343/2012 vom 11. Oktober 2012 E. 4.6). In Bezug auf die - mit einer Strafdrohung verbundene (Art. 70 IVG in Verbindung mit Art. 87 Abs. 1 und 6 AHVG) - Meldepflichtverletzung ist kein Strafverfahren aktenkundig. Im Fall des Urteils 9C_582/2015 vom 9. März 2016 E. 3.3 ging das Bundesgericht aufgrund einer Observierung davon aus, dass der Betroffene entgegen seinen Angaben in der Lage gewesen war, verschiedene ausserhäusliche Aktivitäten (Pneus mit einem Gewicht von 15 kg ausladen, abstellen und tragen, ein schweres Motorrad fahren) ohne sichtbare Einschränkung zu bewältigen. Hier dagegen sind (jedenfalls für den Zeitraum ab Kenntnis des FPD-Gutachtens vom 9. Oktober 2013) keine solchen Aktivitäten dokumentiert. Anders als die IV-Stelle anzunehmen scheint, war der Versicherte auch nicht verpflichtet, ihr jedes (auch von ihm für unzutreffend gehaltene) medizinische Dokument einzureichen. Die IV-Stelle selber - resp. deren Regionaler Ärztlicher Dienst - erachtete denn auch das Gutachten des Dienstes B.________ nicht als zuverlässige Grundlage für die Beurteilung des gesundheitlichen Zustands resp.”
Für Art. 70 IVG (i.V.m. Art. 87 AHVG) ergibt sich aus der Rechtsprechung, dass strafrechtlich relevante Meldepflichtverletzungen typischerweise konkrete Anhaltspunkte erfordern, etwa dokumentierte ausserhäusliche Aktivitäten oder Hinweise auf Ausschöpfung der hinzugewonnenen Arbeitsfähigkeit. Fehlen derartige Anhaltspunkte, besteht nach der Rechtsprechung keine Pflicht, von der versicherten Person bestrittene begutachtete medizinische Ergebnisse vorwegzunehmen.
“Zwar betrifft die Meldepflicht nach dem Wortlaut von Art. 77 IVV explizit auch eine "wesentliche Änderung des Gesundheitszustandes". Diese Bestimmung kann jedoch - auch mit Blick auf Art. 31 Abs. 1 ATSG - in guten Treuen nicht so verstanden werden, dass bei unterschiedlicher Auffassung über den Gesundheitszustand die versicherte Person verpflichtet wäre, das von ihr bestrittene Ergebnis der Begutachtung im Sinne einer Meldung an die Verwaltung vorwegzunehmen. Dies gilt jedenfalls, soweit keine Anhaltspunkte bestehen für eine Ausschöpfung der hinzugewonnenen Arbeitsfähigkeit oder für ausserhäusliche Aktivitäten, die mit dem geltend gemachten Leiden schlichtweg unvereinbar sind (Urteile 9C_561/2018 vom 8. Februar 2019 E. 5.4.3; 9C_582/2015 vom 9. März 2016 E. 3.3; 9C_343/2012 vom 11. Oktober 2012 E. 4.6). In Bezug auf die - mit einer Strafdrohung verbundene (Art. 70 IVG in Verbindung mit Art. 87 Abs. 1 und 6 AHVG) - Meldepflichtverletzung ist kein Strafverfahren aktenkundig. Im Fall des Urteils 9C_582/2015 vom 9. März 2016 E. 3.3 ging das Bundesgericht aufgrund einer Observierung davon aus, dass der Betroffene entgegen seinen Angaben in der Lage gewesen war, verschiedene ausserhäusliche Aktivitäten (Pneus mit einem Gewicht von 15 kg ausladen, abstellen und tragen, ein schweres Motorrad fahren) ohne sichtbare Einschränkung zu bewältigen. Hier dagegen sind (jedenfalls für den Zeitraum ab Kenntnis des FPD-Gutachtens vom 9. Oktober 2013) keine solchen Aktivitäten dokumentiert. Anders als die IV-Stelle anzunehmen scheint, war der Versicherte auch nicht verpflichtet, ihr jedes (auch von ihm für unzutreffend gehaltene) medizinische Dokument einzureichen. Die IV-Stelle selber - resp. deren Regionaler Ärztlicher Dienst - erachtete denn auch das Gutachten des Dienstes B.________ nicht als zuverlässige Grundlage für die Beurteilung des gesundheitlichen Zustands resp.”
“Ist die Strafverfolgung aufgenommen und bereits rechtskräftig (mit Urteil oder Einstellungsverfügung) abgeschlossen worden, so ist die über den Rückforderungsanspruch befindende Behörde an diesen Entscheid der Straf(verfolgungs) behörde gebunden (BGE 138 V 74 E. 6.1). Das Bezirksgericht Münchwilen sprach die Beschwerdeführerin im abgekürzten Verfahren unter anderem des Vergehens gegen Art. 87 Abs. 5 (ab 1. Januar 2018: Abs. 6) AHVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 ATSG und Art. 70 IVG für schuldig (Urk. 7/121). Demnach ist erstellt, dass die Beschwerdeführerin ihre Meldepflicht qualifiziert schuldhaft verletzt hatte. Sie meldete der damals zuständigen IV-Stelle die Wiederaufnahme ihrer bisherigen Tätigkeit ab September 2013 nicht. Diese Tätigkeit konnte sie jedenfalls bis 30. Juni 2015 mit Unterbrüchen konstant weiterführen, ohne dass sie entsprechende Änderungen ihrer effektiven Erwerbstätigkeit meldete. Spätestens Anfang 2015 musste ihr bewusst gewesen sein, dass sie in der bisherigen und in angepassten Tätigkeiten nicht vollständig arbeitsunfähig ist. Wohl betrug das im Jahre 2015 ausgewiesene, AHV-pflichtig abgerechnete Erwerbseinkommen (lediglich) Fr. 8‘700.-- (Urk. 7/123), was verglichen mit dem von der verfügenden IV-Stelle zugrundgelegten Valideneinkommen noch nicht rentenausschliessend gewesen wäre. Jedoch ist festzuhalten, dass sie (nach den bindenden Feststellungen des Strafrichters) eine Verletzung ihrer Meldepflichten beging und diese kausal dafür war, dass ihr (laufender) Leistungsanspruch nicht überprüft wurde (Urk.”
Fällt der Anfechtungsgegenstand weg, bleiben die Rückerstattung (Art. 25 ATSG) sowie die mit den entsprechenden Tatbeständen verbundenen Strafdrohungen (Art. 70 IVG i.V.m. Art. 87 AHVG) in der Regel ausser Betracht.
“Nach dem Gesagten ist kein Tatbestand von Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV erfüllt. Die am 1. Juni 2015 per 1. März 2014 zugesprochene Rente (Urk. 9/173, Urk. 9/175) ist somit nicht rückwirkend, sondern - wie mit der angefochtenen Verfügung zutreffend erkannt (Urk. 2 S. 1) - in Anwendung von Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV auf Ende März 2023 aufzuheben. Bei diesem Ausgang fallen (entgegen dem Antrag der Beschwerdegegnerin, Urk. 15 S. 6 f.) die Rückerstattung (Art. 25 ATSG) der erbrachten Leistungen und die Strafdrohung, welche mit den Tatbeständen von Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV verbunden ist (Art. 70 IVG i.V.m. Art. 87 Abs. 1 und 9 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVG), ausser Betracht, wobei dies hier im Übrigen mangels Anfechtungsgegenstandes ohnehin nicht zu beurteilen wäre.”
Für eine Sanktion nach Art. 70 IVG (in Verbindung mit Art. 87 AHVG) muss sich aus den Akten ergeben, dass die versicherte Person ausserhäusliche Aktivitäten oder eine Ausschöpfung der Arbeitsfähigkeit ausgeübt hat, die im Widerspruch zu den geltend gemrachten Leiden stehen. Eine blosse Differenz in der medizinischen Beurteilung begründet ohne solche dokumentierten Anhaltspunkte nach der Rechtsprechung keine Pflicht zur Meldung und rechtfertigt somit nicht ohne Weiteres Sanktionen.
“Zwar betrifft die Meldepflicht nach dem Wortlaut von Art. 77 IVV explizit auch eine "wesentliche Änderung des Gesundheitszustandes". Diese Bestimmung kann jedoch - auch mit Blick auf Art. 31 Abs. 1 ATSG - in guten Treuen nicht so verstanden werden, dass bei unterschiedlicher Auffassung über den Gesundheitszustand die versicherte Person verpflichtet wäre, das von ihr bestrittene Ergebnis der Begutachtung im Sinne einer Meldung an die Verwaltung vorwegzunehmen. Dies gilt jedenfalls, soweit keine Anhaltspunkte bestehen für eine Ausschöpfung der hinzugewonnenen Arbeitsfähigkeit oder für ausserhäusliche Aktivitäten, die mit dem geltend gemachten Leiden schlichtweg unvereinbar sind (Urteile 9C_561/2018 vom 8. Februar 2019 E. 5.4.3; 9C_582/2015 vom 9. März 2016 E. 3.3; 9C_343/2012 vom 11. Oktober 2012 E. 4.6). In Bezug auf die - mit einer Strafdrohung verbundene (Art. 70 IVG in Verbindung mit Art. 87 Abs. 1 und 6 AHVG) - Meldepflichtverletzung ist kein Strafverfahren aktenkundig. Im Fall des Urteils 9C_582/2015 vom 9. März 2016 E. 3.3 ging das Bundesgericht aufgrund einer Observierung davon aus, dass der Betroffene entgegen seinen Angaben in der Lage gewesen war, verschiedene ausserhäusliche Aktivitäten (Pneus mit einem Gewicht von 15 kg ausladen, abstellen und tragen, ein schweres Motorrad fahren) ohne sichtbare Einschränkung zu bewältigen. Hier dagegen sind (jedenfalls für den Zeitraum ab Kenntnis des FPD-Gutachtens vom 9. Oktober 2013) keine solchen Aktivitäten dokumentiert. Anders als die IV-Stelle anzunehmen scheint, war der Versicherte auch nicht verpflichtet, ihr jedes (auch von ihm für unzutreffend gehaltene) medizinische Dokument einzureichen. Die IV-Stelle selber - resp. deren Regionaler Ärztlicher Dienst - erachtete denn auch das Gutachten des Dienstes B.________ nicht als zuverlässige Grundlage für die Beurteilung des gesundheitlichen Zustands resp.”
Nach Art. 70 IVG gelten die Meldepflichten der IV; hierzu zählt namentlich die Pflicht, wesentliche Änderungen des Gesundheitszustandes, der Arbeits‑ bzw. Erwerbsfähigkeit, des Zustandes der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwands, des massgebenden Aufenthaltsorts sowie der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu melden. Auch die Aufnahme oder Ausübung einer zeitaufwändigen bzw. körperlich anstrengenden Hobbytätigkeit kann meldepflichtrelevant sein, soweit sie eine Änderung des Leistungsanspruchs bewirken oder eine Erwerbstätigkeit nahelegen kann.
“Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten eine Verletzung der Melde- pflicht im Sinne von Art. 70 IVG in Verbindung mit Art. 87 Abs. 6 AHVG und Art. 31 Abs. 1 ATSG vor. Gemäss Art. 70 IVG finden die Artikel 87 - 91 des AHVG Anwendung auf Perso- nen, die in einer in diesen Bestimmungen umschriebenen Weise die Vorschriften der Invalidenversicherung verletzen. Wer gemäss dem demnach anwendbaren Art. 87 Abs. 5 aAHVG (bzw. dem heute gleichlautenden Art. 87 Abs. 6 AHVG) die ihm obliegende Meldepflicht verletzt, wird, sofern nicht ein mit einer höheren Stra- fe bedrohtes Verbrechen oder Vergehen des Strafgesetzbuches vorliegt, mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bestraft. Die Meldepflicht wiederum ergibt sich aus Art. 31 Abs. 1 ATSG. Demnach hat namentlich ein Leistungsbezüger dem Versicherungsträger oder dem jeweils zuständigen Durchführungsorgan jede we- sentliche Änderung in den für eine Leistung massgebenden Verhältnissen zu mel- den. Art. 77 IVV konkretisiert die Meldepflicht dahingehend, dass namentlich we- sentliche Änderungen des Gesundheitszustandes, der Arbeits- oder Erwerbs- fähigkeit, des Zustandes der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungs- aufwands, den massgebenden Aufenthaltsort sowie persönliche und wirtschaftli- che Verhältnisse der IV-Stelle angezeigt werden müssen.”
“Entscheid Versicherungsgericht, 30.08.2022 Art. 28 IVG. Art. 77 und Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV. Art. 25 Abs. 2 ATSG i.V.m Art. 70 IVG, Art. 87 Abs. 1 AHVG und Art. 148a StGB. Invalidenrente. Meldepflicht. Rückwirkende Anpassung. Verwirkungsfrist. Zu melden ist nicht nur eine Erwerbsaufnahme im eigentlichen Sinn, sondern jede Änderung in den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen, die zu einer Änderung des Leistungsanspruchs führen kann. Dazu gehört auch die Ausübung eines körperlich anstrengenden und zeitaufwändigen Hobbys (in casu Autoreparaturen), die auch eine Erwerbstätigkeit als möglich erscheinen lässt. Da eine Meldepflichtverletzung vorliegt, ist die Rentenanpassung rückwirkend vorzunehmen (E. 3.2) (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 16. Juni 2021, IV 2019/168). Da auf Grund der gegebenen Beweislage nicht von einer vorsätzlich begangenen Meldepflichtverletzung des Beschwerdeführers auszugehen ist, liegt keine strafbare Handlung vor. Es bleibt damit bei der fünfjährigen absoluten Verwirkungsfrist (E. 4.4).(Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 30. August 2022, IV 2022/39).”
Bei Verdacht auf unrechtmässigen Bezug von IV-Leistungen können IV-Stellen Strafanzeige erstatten; dies kann zu straf- und versicherungsrechtlichen Ermittlungen durch die zuständigen Behörden führen.
“Eine arterielle Hypertonie, ein upper airway cough Syndrom und ein Mittellappensyndrom hätten keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Dr. F.___ gab am 3. Dezember 2018 an (IV-act. 240), der psychische Zustand der Versicherten sei schwankend, meist mittelgradig bis schwer depressiv. Die Versicherte sei in jeglichen Tätigkeiten voll arbeitsunfähig. Am 18. Februar 2019 reichte die IV-Stelle eine Strafanzeige gegen die Versicherte wegen eines Verdachts des Betruges, des unrechtmässigen Bezuges von Leistungen einer Sozialversicherung und der Widerhandlung gegen Art. 70 IVG i.V.m. Art. 87 AHVG ein (IV-act. 242). Bereits im Januar 2017 war ein anonymer Hinweis bei ihr eingegangen (IV-act. 220), laut dem die Versicherte den gesamten Haushalt inklusive schwerer Einkäufe erledigte, sich um ihre Enkel kümmerte und längere Strecken mit dem Auto zurücklegte. Am 19. Juni 2019 berichteten Fachpersonen der Klinik für Kardiologie des Kantonsspitals St. Gallen (KSSG; IV-act. 253), die Versicherte sei vom 6. bis zum 7. Juni 2019 hospitalisiert gewesen, um eine Rekanalisation und eine Implantation von zwei beschichteten Stents bei bekannter RIVA-Stenose vorzunehmen. Der postinterventionelle Verlauf sei komplikationslos gewesen. Am 27. Juli 2019 erstattete Dr. med. H.___, Verkehrsmedizinischer Stufe-3-Arzt, im Auftrag des Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamtes des Kantons St. Gallen ein verkehrsmedizinisches Gutachten (Fremdakten act. 12-33 ff.). Er führte aus, die Versicherte habe zu Beginn des Gesprächs ohne zu überlegen die linke Hand geben wollen, welche durch ihn abgelehnt worden sei.”
“Entscheidend für die Wahrung der einjährigen relativen Verwirkungsfrist ist, wann der Beschwerdegegnerin die erheblichen Umstände zugänglich waren, aus deren Kenntnis sich der Rückforderungsanspruch dem Grundsatz nach und in seinem Ausmass erkennen liess. Am 11. März 2008 ging bei der Beschwerdegegnerin ein anonymes Schreiben mit dem Hinweis ein, beim Beschwerdeführer handle es sich um einen «Abzocker» und «Betrüger» (Urk. 11/I/133/1-2). Der Eingabe lag ein Pressebericht bei, gemäss dem sich am 6. März 2008 die Handelskammer E.___ mit dem Beschwerdeführer als deren Präsident konstituiert habe (Urk. 11/I/133). Zu diesem Zeitpunkt wurde die Beschwerdegegnerin - worauf auch der Beschwerdeführer hinweist (Urk. 1 S. 11) - erstmals aufmerksam auf das Engagement des Beschwerdeführers für die Handelskammer E.___. Am 6. Mai 2008 erstattete sie Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft Zürich wegen Betrugs im Sinne von Art. 146 StGB, eventualiter wegen Erwirkung von Leistungen der Invalidenversicherung aufgrund unwahrer Angaben respektive infolge Verletzung der Auskunftspflicht im Sinne von Art. 79 ATSG in Verbindung mit Art. 70 IVG und Art. 87 Abs. 1 AHVG respektive Art. 88 Abs. 1 AHVG (Urk. 11/I/132). In der Folge eröffnete die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich gegen den Beschwerdeführer ein Strafverfahren (Urk. 11/I/120 ff., Urk. 11/I/148 ff.). Prof. Dr. med. R.___, Leitender Arzt der Klinik für affektive Erkrankungen und Allgemeinpsychiatrie S.___ der Psychiatrischen Universitätsklinik C.___, äusserte in seinem Schreiben vom 24. Juni 2008 an Dr. J.___, bezugnehmend auf die Aufforderung der Beschwerdegegnerin vom 25. Januar 2008, der Beschwerdeführer habe sich in Nachachtung seiner Schadenminderungspflicht einer stationären psychiatrischen Behandlung, vorzugsweise in der Psychiatrischen Universitätsklinik C.___ zu unterziehen (Urk. 11/I/66), es bestehe zum jetzigen Zeitpunkt keine Indikation für eine stationäre Behandlung (Urk. 11/I/68). Die Beschwerdegegnerin liess den Beschwerdeführer in der Folge am 14. Oktober 2008 durch RAD-Arzt Dr. D.___ psychiatrisch untersuchen. Dieser kam zum Schluss, vor dem Hintergrund seiner psychischen Behinderung in Form einer depressiven Störung mit interpersonellen Konflikten sei der Beschwerdeführer in der Lage, während vier Stunden pro Tag eine seiner Ausbildung entsprechende Arbeitstätigkeit auszuüben, wobei zur Umsetzung dieser Restarbeitsfähigkeit flankierende therapeutische und arbeitsmarktliche Massnahmen nötig seien (Urk.”
“Sachverhalt: A. Mit Verfügung vom 28. August 2014 hob die IV-Stelle Bern die A.________ seit April 1999 ausgerichtete ganze Invalidenrente rückwirkend auf Ende Februar 2013 auf. Am 7. Oktober 2014 forderte sie zudem in der Zeit von März bis September 2013 zu viel ausbezahlte Rentenbetreffnisse zurück. Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern vereinigte die beiden dagegen geführten Beschwerden und wies diese mit Entscheid vom 5. Mai 2015 ab. Soweit es auf die Beschwerde eintrat, bestätigte das Bundesgericht den kantonalen Entscheid mit Urteil 9C_415/2015 vom 23. September 2015. Am 16. Januar 2016 reichte die IV-Stelle Bern Strafanzeige wegen unrechtmässigen Bezugs von IV-Leistungen (Art. 87 AHVG i.V.m. Art. 70 IVG), eventuell Betrugs (Art. 146 StGB) ein. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern stellte das Verfahren mangels rechtsgenüglicher Beweise ein (Verfügung vom 22. Juni 2020). B. A.________ ersucht sinngemäss um die revisionsweise Aufhebung des Urteils 9C_415/2015 und um Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur weiteren Behandlung.”
“]" in Verbindung (so zum Beispiel die J____, das K____ und das L____ und diverse Wohnliegenschaften) stünden. Dort hielt er sich jeweils für kurze Zeit auf und fuhr dann weiter zur nächsten Liegenschaft. Insgesamt entstand der Eindruck, er sei hauptsächlich für die Einteilung der Angestellten und für die Kontrolle der durchgeführten Arbeiten zuständig. Dem Observationsbericht lässt sich weiter entnehmen, dass der Beschwerdeführer den ganzen Tag über ohne offensichtliche Zeichen körperlicher Probleme unterwegs sein konnte und es ihm sogar möglich war, nacheinander vier Autopneus in den Kofferraum des Firmenwagens zu laden (vgl. Bericht vom 17. April 2015, IV-Akte 135.4). Auch die Observationsergebnisse waren den Verfassern des D____-Gutachtens nicht bekannt. 5.3.3. Die Beschwerdegegnerin erstattete daraufhin Strafanzeige gegen den Beschwerdeführer, da sie der Ansicht war, er habe sich mit grosser Wahrscheinlichkeit eine ihm nicht - oder zumindest nicht in der Höhe der ausgerichteten - zustehende Leistung erwirkt und sich damit eines Vergehens im Sinne von Art. 70 IVG i.V.m. Art. 87 AHVG (Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenvorsorge, SR 831.109) schuldig gemacht (IV-Akte 135.3). Die ermittelnde Staatsanwaltschaft konnte im Zuge ihrer Untersuchung diverse Unterlagen finden, die dafür sprechen, dass der Beschwerdeführer in der Firma "[...]" eine leitende Stellung innehatte und in relevantem Umfang für diese tätig war. So ergab eine Sichtung der Website des Unternehmens, dass der Beschwerdeführer "mit über 20 Jahren Berufserfahrung als Baumeister seinen ganzen Mut zusammengenommen habe und im März 2006 sei eigenes Unternehmen eröffnet habe". Das Organigramm der Firma bezeichnet den Beschwerdeführer als "Bereichsleiter Ausführung/Sicherheit, Bauservice und Gebäudereinigung". Auf Seite 4 der Firmenbroschüre ist unter dem Titel "Geschäftsleitung" ein Bild des Beschwerdeführers und seiner Tochter zu sehen (vgl. IV-Akte 159 S. 3, 4, 8). Im Rahmen einer Hausdurchsuchung konnten Visitenkarten gefunden werden, die den Beschwerdeführer als Geschäftsführer der Firma bezeichnen, ferner auf den Beschwerdeführer lautende Bankkarten für Geschäftskonti des Unternehmens.”
Die Anwendbarkeit von Art. 70 IVG kann sich konkret auf einzelne Monate beziehen; in der Praxis ist daher die tatzeitliche Abgrenzung der Anwendbarkeit relevant.
“Les 910 minutes consacrées à la rédaction d'un mémoire d'appel et d'une réplique apparaissent de surcroît légèrement excessives vu la bonne connaissance de la cause acquise lors de la première instance, un total de 725 minutes apparaissant comme adéquat au vu d'une certaine technicité juridique de celle-ci. L'activité de Me B______ sera ainsi indemnisée à hauteur de 750 minutes (960 – [25 + 185]), soit 12 heures et 30 minutes. En conclusion, la rémunération du défenseur d'office pour la procédure d'appel sera arrêtée à CHF 3'231.-, correspondant à 12.5 heures d'activité au tarif de CHF 200.-/heure (CHF 2'500.-) plus la majoration forfaitaire de 20% (CHF 500.-) et l'équivalent de la TVA au taux de 7.7% (CHF 231.-). * * * * * PAR CES MOTIFS, LA COUR : Reçoit l'appel formé par A______ contre le jugement JTDP/351/2023 rendu le 21 mars 2023 par le Tribunal de police dans la procédure P/24074/2016. L'admet très partiellement. Annule ce jugement en ce qui concerne A______. Et statuant à nouveau : Acquitte A______ de soustraction d'une chose mobilière (art. 141 CP), d'infraction aux art. 87 al. 4 LAVS et 76 al. 1 let. c LPP pour les mois de novembre et décembre 2016, de violation de l'art. 70 LAI, de violation de l'art. 25 LAPG, de violation de l'art. 6 LACI, de violation de l'art. 43 LAF, de violation de l'art. 23 LAFam et de violation de l'art. 17 al. 1 LAMat. Déclare A______ coupable de dommages à la propriété (art. 144 CP), de détournement de valeurs patrimoniales mises sous main de justice (art. 169 CP), de violation de domicile (art. 186 CP), d'infraction aux 87 al. 4 LAVS et 76 al. 1 let. c LPP pour les mois d'avril, juin, juillet, août, septembre et octobre 2016. Classe la procédure s'agissant de l'infraction aux art. 87 al. 4 LAVS et 76 al. 1 let. c LPP pour les mois de novembre et décembre 2015 et de janvier et mars 2016. Condamne A______ à une peine pécuniaire de 180 jours-amende, à CHF 30.- le jour. Met A______ au bénéfice du sursis et fixe la durée du délai d'épreuve à trois ans. Avertit A______ que s'il devait commettre de nouvelles infractions durant le délai d'épreuve, le sursis pourrait être révoqué et la peine suspendue exécutée, cela sans préjudice d'une nouvelle peine.”
Eine Verletzung der Meldepflicht nach Art. 70 IVG (i.V.m. Art. 87 AHVG) kann strafrechtlich verfolgt werden und zugleich zivilrechtliche Rückforderungsansprüche nach Art. 25 ATSG begründen. In der Folge sind Korrektur‑ bzw. Rückforderungsmassnahmen wie eine rückwirkende Rentenanpassung möglich. Für Rückerstattungsansprüche gelten die Fristen des ATSG (relative Frist von einem Jahr, absolute Frist von fünf Jahren); wird der Rückforderungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, ist die längere strafrechtliche Verjährungsfrist massgebend (z. B. sieben Jahre bei meldepflichtigen Straftaten).
“Gemäss Art. 70 IVG in Verbindung mit Art. 87 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) wird mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bestraft (Abs. 9), wer durch unwahre oder unvollständige Angaben oder in anderer Weise für sich oder einen anderen eine Leistung auf Grund dieses Gesetzes erwirkt, die ihm nicht zukommt (Abs. 1), oder wer die ihm obliegende Meldepflicht (Art. 31 Abs. 1 ATSG) verletzt (Abs. 6). Gemäss dieser Bestimmung ist jede wesentliche Änderung in den für eine Leistung massgebenden Verhältnissen von den Bezügerinnen und Bezügern, ihren Angehörigen oder Dritten, denen die Leistung zukommt, dem Versicherungsträger oder dem jeweils zuständigen Durchführungsorgan zu melden. Laut Art. 97 Abs. 1 lit. d des Strafgesetzbuches (StGB) verjährt die Strafverfolgung bei unter diesem Strafmass stehenden Taten nach sieben Jahren. Mangels entsprechender Anklage und Verurteilung ist die Thematik des Vorliegens einer strafbaren Handlung vorfrageweise zu klären (BGE 138 V 74 E.”
“Entscheid Versicherungsgericht, 30.08.2022 Art. 28 IVG. Art. 77 und Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV. Art. 25 Abs. 2 ATSG i.V.m Art. 70 IVG, Art. 87 Abs. 1 AHVG und Art. 148a StGB. Invalidenrente. Meldepflicht. Rückwirkende Anpassung. Verwirkungsfrist. Zu melden ist nicht nur eine Erwerbsaufnahme im eigentlichen Sinn, sondern jede Änderung in den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen, die zu einer Änderung des Leistungsanspruchs führen kann. Dazu gehört auch die Ausübung eines körperlich anstrengenden und zeitaufwändigen Hobbys (in casu Autoreparaturen), die auch eine Erwerbstätigkeit als möglich erscheinen lässt. Da eine Meldepflichtverletzung vorliegt, ist die Rentenanpassung rückwirkend vorzunehmen (E. 3.2) (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 16. Juni 2021, IV 2019/168). Da auf Grund der gegebenen Beweislage nicht von einer vorsätzlich begangenen Meldepflichtverletzung des Beschwerdeführers auszugehen ist, liegt keine strafbare Handlung vor. Es bleibt damit bei der fünfjährigen absoluten Verwirkungsfrist (E. 4.4).(Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 30. August 2022, IV 2022/39).”
“Gemäss Art. 25 Abs. 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt. Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung. Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massgebend (Art. 25 Abs. 2 ATSG). Liegt eine strafbare Handlung der versicherten Person im Sinne der Meldepflichtverletzung vor (Art. 87 Abs. 6 [bis 31. Dezember 2017: Abs. 5] und 9 AHVG in Verbindung mit Art. 70 IVG), beträgt die entsprechende Verfolgungsverjährung sieben Jahre (Art. 97 Abs. 1 lit. d StGB; vgl. auch das Urteil des Bundesgerichts 8C_580/2018 vom 9. Januar 2019 E. 4.3.4 mit Hinweis). Für den Beginn der relativen einjährigen Verwirkungsfrist, ist der Zeitpunkt zu verstehen, in dem die Verwaltung bei Beachtung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit hätte erkennen müssen, dass die Voraussetzungen für eine Rückerstattung bestehen, oder mit andern Worten, in welchem sich der Versicherungsträger hätte Rechenschaft geben müssen über Grundsatz, Ausmass und Adressat des Rückforderungsanspruchs (BGE 140 V 521 E. 2.1). Im Invalidenversicherungsrecht gilt sowohl für die relative einjährige als auch für die absolute fünfjährige (beziehungsweise eine längere strafrechtliche) Verwirkungsfrist der Erlass respektive die Zustellung eines Vorbescheids im Sinne von Art. 73bis IVV als fristwahrend.”
Verweigern medizinische Leistungserbringer Auskünfte, hat die IV‑Stelle im Rahmen ihrer Untersuchungs- und Abklärungspflicht zu prüfen, ob eine Strafanzeige gemäss Art. 70 IVG i.V.m. Art. 88 AHVG in Frage kommt und ob weitergehende medizinische Abklärungen anzuordnen sind.
“Zudem sei aufgrund des massiven Drogenkonsums das Nervensystem "kaputt" und es bestünden Rücken- und Lungenprobleme. Schliesslich sei die Bewegung des rechten Arms seit einem Knochenbruch im Jahr 2022 eingeschränkt (act. II 1/11). Damit liegen – nebst der möglicherweise weiterhin bestehenden Suchterkrankung (Beschwerde S. 2; act. II 24) – klar benannte Hinweise auf weitere gesundheitliche Beschwerden vor, welche bisher gar nicht abgeklärt wurden. Die Beschwerdegegnerin forderte den Hausarzt zwar mehrfach auf, einen Formularbericht einzureichen (act. II 11, 16 ff. 23), wobei jedoch sämtliche Bemühungen scheiterten. Schliesslich begnügte sie sich offenbar mit der telefonischen Aussage des dipl. Arzt C.________ – der über keinen Facharzttitel verfügt –, wonach der Beschwerdeführer "kein Fall für die IV" sei (Aktennotiz vom 1. März 2024 [act. II 24]). Daraufhin schloss sie das Verwaltungsverfahren mit der angefochtenen Verfügung (act. II 28) ab, ohne den Hausarzt vorgängig auf die Strafbarkeit der Nichterteilung von Auskünften (vgl. Art. 70 IVG i.V.m. Art. 88 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10]) hinzuweisen bzw. eine Strafanzeige zu prüfen oder eine medizinische Abklärung anzuordnen (vgl. Rz. 3059 und 5069 f. des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] über das Verfahren in der Invalidenversicherung [KSVI]; vgl. zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen BGE 150 V 1 E. 6.4.2 S. 6, 148 V 385 E. 5.2 S. 391, 147 V 79 E. 7.3.2 S. 82, 146 V 224 E. 4.4.2 S. 228). Wenngleich Zweifel bezüglich der angeblich im April 2023 durchgeführten Augenoperation bestehen (vgl. act. II 13, 15) und auch Hinweise auf grundsätzlich nicht invalidisierende psychosoziale Belastungsfaktoren (vgl. dazu BGE 127 V 294 E. 5a S. 299; SVR 2012 IV Nr. 52 S. 188, 9C_537/2011 E. 3.2) vorliegen, ist hier der medizinische Sachverhalt mit Blick auf die im Raum stehenden Gesundheitsschäden nicht rechtsgenüglich abgeklärt. Die Beschwerdegegnerin wird in Nachachtung der Untersuchungsmaxime (vgl.”
Bei einer Meldepflichtverletzung im Sinn von Art. 70 IVG i.V.m. Art. 87 AHVG gelten die strafrechtlichen Verfolgungsverjährungsfristen: Die Verwaltung kann zu Unrecht bezogene Renten bis zu sieben Jahre rückwirkend zurückfordern (Art. 97 Abs. 1 lit. d StGB). Die siebenjährige Frist beginnt frühestens mit der tatsächlichen Ausrichtung der unrechtmässigen Leistung. Der Erlass bzw. die Zustellung eines Vorbescheids (Art. 73bis IVV) wahrt die Frist.
“Beim Einkommen ohne Invalidität (Valideneinkommen) beziehe man sich dabei auf das Einkommen, welches für die Rentenzusprache aus dem Jahre 2003 gewählt worden sei. Es handle sich um das Einkommen, welches 1997 erzielt und der Nominallohnentwicklung angepasst worden sei. Beim Einkommen mit Invalidität (Invalideneinkommen) stelle man auf das bei der Y.___ erzielte Einkommen aus dem Jahr 2016 ab. Aufgrund der Meldepflichtverletzung werde von der vorsorglichen Leistungseinstellung nach Art. 52a ATSG Gebrauch gemacht. Die Prüfung der aktuellen Situation aufgrund des «Verschlechterungsgesuchs» werde dabei unverändert durchgeführt und hierüber werde separat informiert. Weiter führte die Beschwerdegegnerin aus, die Beschwerdeführerin sei als Anspruchstellerin trotz verfügter Leistungseinstellung bis zum Vorliegen des Urteils im Februar 2018 verpflichtet gewesen, die Veränderung in ihren erwerblichen Verhältnissen mitzuteilen und habe ihre Meldepflicht verletzt, in dem sie dies unterlassen habe. Es liege eine strafbare Handlung i.S.v. Art. 70 IVG i.V.m. Art. 87 Abs. 6 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) (Verletzung der Meldepflicht) vor und die Verjährungsfrist hierfür betrage sieben Jahre. Da das Sozialversicherungsgericht mit Urteil vom 14. Februar 2018 den Sachverhalt im Zeitraum bis September 2016 rechtskräftig beurteilt habe, sei die Rückforderung frühestens ab Oktober 2016 möglich.”
“Die Beschwerdegegnerin forderte die innert einer Periode von sieben Jahren vor Erlass des Vorbescheids ausgerichteten Rentenleistungen zurück und stützte sich dabei auf die strafrechtliche Frist für die Verfolgungsverjährung des Straftatbestandes von Art. 70 IVG i.V.m. Art. 87 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG). Darnach wird mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bestraft (Abs. 9), wer durch unwahre oder unvollständige Angaben oder in anderer Weise für sich oder einen anderen eine Leistung auf Grund dieses Gesetzes erwirkt, die ihm nicht zukommt (Abs. 1), oder wer die ihm obliegende Meldepflicht (Art. 31 Abs. 1 ATSG) verletzt (Abs. 6). Gemäss dieser Bestimmung ist jede wesentliche Änderung in den für eine Leistung massgebenden Verhältnissen von den Bezügerinnen und Bezügern, ihren Angehörigen oder Dritten, denen die Leistung zukommt, dem Versicherungsträger oder dem jeweils zuständigen Durchführungsorgan zu melden. Laut Art. 97 Abs. 1 lit. d des Strafgesetzbuches (StGB) verjährt die Strafverfolgung bei unter diesem Strafmass stehenden Taten nach sieben Jahren.”
“Eine Meldepflichtverletzung im Sinne von Art. 87 Abs. 5 (recte: Abs. 6) AHVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 ATSG und Art. 70 IVG ist als Vergehen zu qualifizieren, womit die zu Unrecht ausgerichteten Leistungen über sieben Jahre zurückzufordern sind. Die absolute siebenjährige Frist für die Rückforderung der Rentenbetreffnisse ab 1. Januar 2015 begann frühestens mit der tatsächlichen Ausrichtung der unrechtmässigen Leistung zu laufen (Urteil des Bundesgerichts 8C_843/2018 vom 22. Januar 2019 E. 4.2.1 mit Hinweisen). Mit dem Erlass des Vorbescheids vom 27. August 2019 zur Rückforderung der Rentenbetreffnisse Januar bis und mit Mai 2015 wurde daher auch diese Frist gewahrt.”
“Gemäss Art. 25 Abs. 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt. Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung. Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massgebend (Art. 25 Abs. 2 ATSG). Liegt eine strafbare Handlung der versicherten Person im Sinne der Meldepflichtverletzung vor (Art. 87 Abs. 6 [bis 31. Dezember 2017: Abs. 5] und 9 AHVG in Verbindung mit Art. 70 IVG), beträgt die entsprechende Verfolgungsverjährung sieben Jahre (Art. 97 Abs. 1 lit. d StGB; vgl. auch das Urteil des Bundesgerichts 8C_580/2018 vom 9. Januar 2019 E. 4.3.4 mit Hinweis). Für den Beginn der relativen einjährigen Verwirkungsfrist, ist der Zeitpunkt zu verstehen, in dem die Verwaltung bei Beachtung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit hätte erkennen müssen, dass die Voraussetzungen für eine Rückerstattung bestehen, oder mit andern Worten, in welchem sich der Versicherungsträger hätte Rechenschaft geben müssen über Grundsatz, Ausmass und Adressat des Rückforderungsanspruchs (BGE 140 V 521 E. 2.1). Im Invalidenversicherungsrecht gilt sowohl für die relative einjährige als auch für die absolute fünfjährige (beziehungsweise eine längere strafrechtliche) Verwirkungsfrist der Erlass respektive die Zustellung eines Vorbescheids im Sinne von Art. 73bis IVV als fristwahrend.”
Art. 70 IVG macht die Straf- und Sanktionsbestimmungen des AHVG (u.a. Art. 87 ff.) bei Verletzung der Meldepflicht anwendbar. Eine Meldepflichtverletzung kann zu Rückforderungen bzw. rückwirkender Anpassung der IV-Leistungen führen. Vorsätzliches Verhalten kann strafrechtlich verfolgt werden; liegt kein Vorsatz vor, kann eine strafbare Handlung entfallen und es gilt die fünfjährige absolute Verwirkungsfrist.
“Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten eine Verletzung der Melde- pflicht im Sinne von Art. 70 IVG in Verbindung mit Art. 87 Abs. 6 AHVG und Art. 31 Abs. 1 ATSG vor. Gemäss Art. 70 IVG finden die Artikel 87 - 91 des AHVG Anwendung auf Perso- nen, die in einer in diesen Bestimmungen umschriebenen Weise die Vorschriften der Invalidenversicherung verletzen. Wer gemäss dem demnach anwendbaren Art. 87 Abs. 5 aAHVG (bzw. dem heute gleichlautenden Art. 87 Abs. 6 AHVG) die ihm obliegende Meldepflicht verletzt, wird, sofern nicht ein mit einer höheren Stra- fe bedrohtes Verbrechen oder Vergehen des Strafgesetzbuches vorliegt, mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bestraft. Die Meldepflicht wiederum ergibt sich aus Art. 31 Abs. 1 ATSG. Demnach hat namentlich ein Leistungsbezüger dem Versicherungsträger oder dem jeweils zuständigen Durchführungsorgan jede we- sentliche Änderung in den für eine Leistung massgebenden Verhältnissen zu mel- den. Art. 77 IVV konkretisiert die Meldepflicht dahingehend, dass namentlich we- sentliche Änderungen des Gesundheitszustandes, der Arbeits- oder Erwerbs- fähigkeit, des Zustandes der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungs- aufwands, den massgebenden Aufenthaltsort sowie persönliche und wirtschaftli- che Verhältnisse der IV-Stelle angezeigt werden müssen.”
“Gemäss dem als Anklageschrift geltenden Strafbefehl vom 7. Dezember 2017 (StA act. I.1.2) wirft die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten vor, dass die- ser - in bewusster Verletzung der Meldepflicht - es unterlassen habe, der IV- Stelle die deutliche Verbesserung seines Gesundheitszustandes mitzuteilen. Mit dieser Meldepflichtverletzung gemäss Art. 70 IVG in Verbindung mit Art. 87 Abs. 5 aAHVG (heute gleichlautendend Art. 87 Abs. 6 AHVG) und Art. 31 Abs. 1 ATSG habe er verhindern wollen, dass sein IV-Leistungsanspruch für den Fall einer kor- rekten Meldung geändert respektive aufgehoben werde. Im Einzelnen hält die Anklage fest, dass der Beschuldigte von 1988 bis Ende Au- gust 1995 als Hilfskoch im Hotel B. in C. gearbeitet, ab dem”
“Entscheid Versicherungsgericht, 30.08.2022 Art. 28 IVG. Art. 77 und Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV. Art. 25 Abs. 2 ATSG i.V.m Art. 70 IVG, Art. 87 Abs. 1 AHVG und Art. 148a StGB. Invalidenrente. Meldepflicht. Rückwirkende Anpassung. Verwirkungsfrist. Zu melden ist nicht nur eine Erwerbsaufnahme im eigentlichen Sinn, sondern jede Änderung in den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen, die zu einer Änderung des Leistungsanspruchs führen kann. Dazu gehört auch die Ausübung eines körperlich anstrengenden und zeitaufwändigen Hobbys (in casu Autoreparaturen), die auch eine Erwerbstätigkeit als möglich erscheinen lässt. Da eine Meldepflichtverletzung vorliegt, ist die Rentenanpassung rückwirkend vorzunehmen (E. 3.2) (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 16. Juni 2021, IV 2019/168). Da auf Grund der gegebenen Beweislage nicht von einer vorsätzlich begangenen Meldepflichtverletzung des Beschwerdeführers auszugehen ist, liegt keine strafbare Handlung vor. Es bleibt damit bei der fünfjährigen absoluten Verwirkungsfrist (E. 4.4).(Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 30. August 2022, IV 2022/39).”
“La seule responsabilité qui incombe au bénéficiaire est de veiller à ne pas porter lui-même préjudice à l’assureur, ce qui a pour corollaire le devoir d’annoncer toute modification des circonstances déterminantes pour le droit aux prestations ; la loi ne lui impose pas d’obligation plus étendue. L’obligation d’annoncer toute modification des circonstances déterminantes est l’expression du principe de la bonne foi entre administration et administré ; les devoirs résultant de l’application de ce principe constitutionnel ne suffisent pas à fonder une position de garant de l’assuré à l’égard de l’assureur (ATF 140 IV 206 consid. 6.3.1.4 ; 140 IV 11 consid. 2.4.5 et les références citées). bb) aaa) Conformément à l’art. 31 al. 1 let. d LPC, est puni, à moins qu’il ne s’agisse d’un crime ou d’un délit frappé d’une peine plus élevée par le code pénal, d’une peine pécuniaire n’excédant pas 180 jours-amende celui qui manque à son obligation de communiquer au sens de l’art. 31 al. 1 LPGA. bbb) Par le biais des dispositions pénales figurant dans les diverses lois d’assurances sociales (cf. également l’art. 87 al. 5 LAVS [loi fédérale du 20 décembre 1946 sur l’assurance-vieillesse et survivants ; RS 831.10], ainsi que les art. 70 LAI [loi fédérale du 19 juin 1959 sur l’assurance-invalidité ; RS 831.20], 25 LAPG [loi fédérale du 25 septembre 1952 sur les allocations pour perte de gain en cas de service et de maternité ; RS 834.1] et 23 LAFam [loi fédérale du 24 mars 2006 sur les allocations familiales ; RS 836.2], qui tous trois renvoient à la LAVS), le législateur a entendu garantir, compte tenu des moyens financiers limités de la collectivité publique, de l’exigence d’un emploi ciblé et efficace des ressources ainsi que des principes généraux du droit administratif, que des prestations d’assurances sociales ne soient versées qu’aux personnes qui en remplissent les conditions légales. Le but poursuivi par ces normes est, d’une part, de permettre la mise en œuvre conforme au droit et, si possible, efficiente et égalitaire de l’assurance sociale et, d’autre part, de garantir le respect du principe de la bonne foi qui doit régir les relations entre les autorités et les personnes qui sollicitent des prestations sociales.”
Die Verletzung der Meldepflicht im Sinne von Art. 70 IVG ist in Verbindung mit Art. 87 Abs. 6 AHVG strafbar und wird — sofern kein schwereres Delikt vorliegt — mit bis zu 180 Tagessätzen Geldstrafe bedroht. Im Bereich der IV richtet sich die Meldepflicht auf wesentliche Änderungen nach Art. 31 ATSG (vgl. Art. 77 IVV). Die Bestimmung betrifft ein Vergehen; die subjektive Tatbestandsseite (Vorsatz) kann je nach Sachlage bejaht werden. (Verjährungsfolge: insoweit wird in den Entscheiden die Verjährungsfrist von 7 Jahren genannt.)
“Gemäss Art. 70 IVG in Verbindung mit Art. 87 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) wird mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bestraft (Abs. 9), wer durch unwahre oder unvollständige Angaben oder in anderer Weise für sich oder einen anderen eine Leistung auf Grund dieses Gesetzes erwirkt, die ihm nicht zukommt (Abs. 1), oder wer die ihm obliegende Meldepflicht (Art. 31 Abs. 1 ATSG) verletzt (Abs. 6). Gemäss dieser Bestimmung ist jede wesentliche Änderung in den für eine Leistung massgebenden Verhältnissen von den Bezügerinnen und Bezügern, ihren Angehörigen oder Dritten, denen die Leistung zukommt, dem Versicherungsträger oder dem jeweils zuständigen Durchführungsorgan zu melden. Laut Art. 97 Abs. 1 lit. d des Strafgesetzbuches (StGB) verjährt die Strafverfolgung bei unter diesem Strafmass stehenden Taten nach sieben Jahren. Mangels entsprechender Anklage und Verurteilung ist die Thematik des Vorliegens einer strafbaren Handlung vorfrageweise zu klären (BGE 138 V 74 E.”
“10) Anwendung auf Personen, die in einer in diesen Bestimmungen umschriebenen Weise die Vorschriften der Invalidenversicherung verletzen. Nach Art. 87 Abs. 6 AHVG wird, sofern nicht ein mit einer höheren Strafe bedrohtes Verbrechen oder Vergehen des Strafgesetzbuches vorliegt, mit einer Geldstrafe bis zu 180 Tagsätzen bestraft, wer die ihm obliegende Meldepflicht verletzt. Die Meldepflicht ist im Bereich der Invalidenversicherung in Art. 77 IVV geregelt. Der Berechtigte, dem die Leistung zukommt, hat jede für den Leistungsanspruch wesentliche Änderung, namentlich eine solche des Gesundheitszustandes, der Arbeits- oder Erwerbsfähigkeit sowie der persönlichen und gegebenenfalls der wirtschaftlichen Verhältnisse des Versicherten unverzüglich der IV-Stelle anzuzeigen. Fest steht nach dem schon Dargelegten (vgl. Erw. 7.2. ff.), dass der Versicherte es unterlassen hat, der Beschwerdegegnerin eine Besserung des Gesundheitszustandes zu melden. Im Lichte strafrechtlicher Grundsätze ist damit der objektive Tatbestand von Art. 87 Abs. 6 AHVG in Verbindung mit Art. 70 IVG erfüllt. Da die höchstrichterliche Praxis davon ausgeht, die versicherte Person wisse angesichts von Observationsunterlagen, welche nach Einschätzung von ärztlichen Gutachtern auf eine fehlende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit hinweisen, "wie es um sie steht", ist auch die Erfüllung des subjektiven Tatbestandes in solchen Konstellationen ohne Weiteres zu bejahen. Der Beschwerdeführer beschränkt sich im Wesentlichen darauf (vgl. Replik S. 8 f. Ziff. 25), ein fehlendes Melden eines gebesserten Gesundheitszustandes zu bestreiten. Dieser Einwand ist jedoch angesichts der vorstehend erörterten Umstände nicht stichhaltig (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_601/2016 vom 29. November 2016 Erw. 7.3). Da der Tatbestand von Art. 87 Abs. 6 AHVG i.V. mit Art. 70 IVG mit einer anderen als einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren (vgl. Art. 97 Abs. 1 lit. c des Schweizerischen Strafgesetzbuchs [StGB; SR 311.0]) bedroht ist, beträgt die strafrechtliche Verjährungsfrist 7 Jahre (Art. 97 Abs. 1 lit. d StGB, vgl.”
“Vorliegend ist mit Art. 70 IVG in Verbindung mit Art. 87 Abs. 6 AHVG und Art. 31 Abs. 1 ATSG ein Vergehen zu beurteilen, welches mit maximal 180 Tages- sätzen Geldstrafe bestraft werden kann. Gemäss älterer bundegerichtlicher Rechtsprechung würde damit offensichtlich kein schweres Delikt vorliegen, da es sich um ein Vergehen handelt, welches nicht mit Freiheitsstrafe bedroht ist. Zum gleichen Schluss gelangt man jedoch auch, wenn die Kriterien gemäss BGE 147 IV 9 herangezogen werden. Bestraft werden soll vorliegend eine Meldepflichtver- letzung, sprich eine Verletzung der Pflicht, einem Sozialversicherungsträger we- sentliche Änderungen in den für eine Leistung massgebenden Verhältnissen zu melden (vgl. Art. 31 Abs. 1 ATSG). Schutzzweck der Normen sind dabei die rechtmässige, möglichst effiziente und rechtsgleiche Durchführung der Sozialver- sicherung sowie Treu und Glauben im Verkehr zwischen Behörden und Leistun- gen beanspruchenden Personen (vgl. BGE 140 IV 11 E. 2.4.6). Geschützt sind damit Rechtsgüter, welche zwar als wichtig, im Vergleich zu anderen Vergehen jedoch nicht als besonders gewichtig zu beurteilen sind.”
Die Strafbestimmungen nach Art. 70 IVG dienen, im Einklang mit dem Prinzip von Treu und Glauben und der Pflicht zur Anzeige relevanter Änderungen, der gezielten und effizienten Verwendung begrenzter öffentlicher Mittel. Sie sollen gewährleisten, dass Leistungen nur Personen zufliessen, die die gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen erfüllen.
“La seule responsabilité qui incombe au bénéficiaire est de veiller à ne pas porter lui-même préjudice à l’assureur, ce qui a pour corollaire le devoir d’annoncer toute modification des circonstances déterminantes pour le droit aux prestations ; la loi ne lui impose pas d’obligation plus étendue. L’obligation d’annoncer toute modification des circonstances déterminantes est l’expression du principe de la bonne foi entre administration et administré ; les devoirs résultant de l’application de ce principe constitutionnel ne suffisent pas à fonder une position de garant de l’assuré à l’égard de l’assureur (ATF 140 IV 206 consid. 6.3.1.4 ; 140 IV 11 consid. 2.4.5 et les références citées). bb) aaa) Conformément à l’art. 31 al. 1 let. d LPC, est puni, à moins qu’il ne s’agisse d’un crime ou d’un délit frappé d’une peine plus élevée par le code pénal, d’une peine pécuniaire n’excédant pas 180 jours-amende celui qui manque à son obligation de communiquer au sens de l’art. 31 al. 1 LPGA. bbb) Par le biais des dispositions pénales figurant dans les diverses lois d’assurances sociales (cf. également l’art. 87 al. 5 LAVS [loi fédérale du 20 décembre 1946 sur l’assurance-vieillesse et survivants ; RS 831.10], ainsi que les art. 70 LAI [loi fédérale du 19 juin 1959 sur l’assurance-invalidité ; RS 831.20], 25 LAPG [loi fédérale du 25 septembre 1952 sur les allocations pour perte de gain en cas de service et de maternité ; RS 834.1] et 23 LAFam [loi fédérale du 24 mars 2006 sur les allocations familiales ; RS 836.2], qui tous trois renvoient à la LAVS), le législateur a entendu garantir, compte tenu des moyens financiers limités de la collectivité publique, de l’exigence d’un emploi ciblé et efficace des ressources ainsi que des principes généraux du droit administratif, que des prestations d’assurances sociales ne soient versées qu’aux personnes qui en remplissent les conditions légales. Le but poursuivi par ces normes est, d’une part, de permettre la mise en œuvre conforme au droit et, si possible, efficiente et égalitaire de l’assurance sociale et, d’autre part, de garantir le respect du principe de la bonne foi qui doit régir les relations entre les autorités et les personnes qui sollicitent des prestations sociales.”
Verstösse gegen Meldepflichten sind durch spezielle Strafnormen zum Schutz der Sozialversicherung geregelt. Die Existenz dieser spezialgesetzlichen Bestimmungen schliesst eine Assimilation einfacher Meldepflichtverletzungen an allgemeine Betrugsdelikte aus; solche Verstösse werden als Vergehen (mit Geldstrafe) beurteilt. Schutzzweck ist die rechtmässige, effiziente und gleichbehandelte Durchführung der Sozialversicherung sowie der Grundsatz von Treu und Glauben.
“celui qui s’oppose à un contrôle ordonné par l’autorité compétente ou rend ce contrôle impossible de toute autre manière. 6.4 En vertu de l'art. 31 LPGA, intitulé avis obligatoire en cas de modification des circonstances, l'ayant droit, ses proches ou les tiers auxquels une prestation est versée sont tenus de communiquer à l'assureur ou, selon les cas, à l'organe compétent toute modification importante des circonstances déterminantes pour l'octroi d'une prestation (al. 1). 6.5 L'art. 24 OPC-AVS/AI dispose que l'ayant droit ou son représentant légal ou, le cas échéant, le tiers ou l'autorité à qui la prestation complémentaire est versée, doit communiquer sans retard à l'organe cantonal compétent tout changement dans la situation personnelle et toute modification sensible dans la situation matérielle du bénéficiaire de la prestation. Cette obligation de renseigner vaut aussi pour les modifications concernant les membres de la famille de l'ayant droit. 6.6 Par le biais des dispositions pénales figurant dans les diverses lois d'assurances sociales (voir également l'art. 87 al. 5 LAVS ainsi que les art. 70 LAI, 25 LAPG et 23 LAFam, qui tous trois renvoient à la LAVS), le législateur a entendu garantir, compte tenu des moyens financiers limités de la collectivité publique, de l'exigence d'un emploi ciblé et efficace des ressources ainsi que des principes généraux du droit administratif, que des prestations d'assurances sociales ne soient versées qu'aux personnes qui en remplissent les conditions légales. Le but poursuivi par ces normes est, d'une part, de permettre la mise en œuvre conforme au droit et, si possible, efficiente et égalitaire de l'assurance sociale et, d'autre part, de garantir le respect du principe de la bonne foi qui doit régir les relations entre les autorités et les personnes qui sollicitent des prestations sociales. Il ressort de la systématique de la loi que l'existence de dispositions pénales spéciales exclut le fait que l'on puisse assimiler une simple violation du devoir d'annoncer au sens de l'art. 31 LPGA à une escroquerie au sens de l'art. 146 CP. Certes, les dispositions pénales précitées réservent l'existence d'un crime ou d'un délit frappé d'une peine plus élevée.”
“Vorliegend ist mit Art. 70 IVG in Verbindung mit Art. 87 Abs. 6 AHVG und Art. 31 Abs. 1 ATSG ein Vergehen zu beurteilen, welches mit maximal 180 Tages- sätzen Geldstrafe bestraft werden kann. Gemäss älterer bundegerichtlicher Rechtsprechung würde damit offensichtlich kein schweres Delikt vorliegen, da es sich um ein Vergehen handelt, welches nicht mit Freiheitsstrafe bedroht ist. Zum gleichen Schluss gelangt man jedoch auch, wenn die Kriterien gemäss BGE 147 IV 9 herangezogen werden. Bestraft werden soll vorliegend eine Meldepflichtver- letzung, sprich eine Verletzung der Pflicht, einem Sozialversicherungsträger we- sentliche Änderungen in den für eine Leistung massgebenden Verhältnissen zu melden (vgl. Art. 31 Abs. 1 ATSG). Schutzzweck der Normen sind dabei die rechtmässige, möglichst effiziente und rechtsgleiche Durchführung der Sozialver- sicherung sowie Treu und Glauben im Verkehr zwischen Behörden und Leistun- gen beanspruchenden Personen (vgl. BGE 140 IV 11 E. 2.4.6). Geschützt sind damit Rechtsgüter, welche zwar als wichtig, im Vergleich zu anderen Vergehen jedoch nicht als besonders gewichtig zu beurteilen sind.”