Durch die Früherfassung soll Invalidität (Art. 8 ATSG1) verhindert werden.
Zur Früherfassung können folgende Personen sich melden oder gemeldet werden:
a. Minderjährige ab dem vollendeten 13. Altersjahr und junge Erwachsene bis zum vollendeten 25. Altersjahr, die:
1. von Invalidität bedroht sind,
2. noch keine Erwerbstätigkeit ausgeübt haben, und
3. von einer kantonalen Instanz nach Artikel 68bisAbsätze 1bisund 1terbetreut werden;
b. arbeitsunfähige oder von einer länger dauernden Arbeitsunfähigkeit bedrohte Personen (Art. 6 ATSG).
Die IV-Stelle führt die Früherfassung in Zusammenarbeit mit anderen Versicherungsträgern, den dem Versicherungsaufsichtsgesetz vom 17. Dezember 20042(VAG) unterstellten Versicherungsunternehmen und den kantonalen Instanzen nach Artikel 68bisAbsätze 1bisund 1terdurch.