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Art. 27

831.20IVGFederal ActOct 15, 1959Original source
  1. Das BSV ist befugt, mit der Ärzteschaft, den Berufsverbänden der Medizinalpersonen und der medizinischen Hilfspersonen sowie den Anstalten und Werkstätten, die Abklärungs- oder Eingliederungsmassnahmen durchführen, Verträge zu schliessen, um die Zusammenarbeit mit den Organen der Versicherung und die Tarife zu regeln.
  2. Der Bundesrat kann Grundsätze für eine wirtschaftliche Bemessung und eine sachgerechte Struktur sowie für die Anpassung der Tarife festlegen. Er sorgt für die Koordination mit den Tarifordnungen der anderen Sozialversicherungen.
  3. Soweit kein Vertrag besteht, kann der Bundesrat die Höchstbeträge festsetzen, bis zu denen die Kosten der Eingliederungsmassnahmen übernommen werden.
  4. Tarife, bei denen Taxpunkte für Leistungen oder für leistungsbezogene Pauschalen festgelegt werden, müssen für die gesamte Schweiz auf einer einheitlichen Tarifstruktur beruhen. Können sich die Parteien nicht einigen, so legt der Bundesrat die Tarifstruktur fest.
  5. Der Bundesrat kann Anpassungen an der Tarifstruktur vornehmen, wenn sie sich als nicht mehr sachgerecht erweist und sich die Parteien nicht auf eine Revision einigen können.
  6. Kommt kein Vertrag nach Absatz 1 zustande, erlässt das EDI auf Antrag des BSV oder des Leistungserbringers eine anfechtbare Verfügung zur Regelung der Zusammenarbeit der Beteiligten und der Tarife.
  7. Können sich Leistungserbringer und das BSV nicht auf die Erneuerung eines Tarifvertrages einigen, so kann das EDI den bestehenden Vertrag um ein Jahr verlängern. Kommt innerhalb dieser Frist kein Vertrag zustande, so setzt es nach Anhören der Beteiligten den Tarif fest.
  8. Die Leistungserbringer und deren Verbände sowie die Organisation nach Artikel 47a KVG1sind verpflichtet, dem Bundesrat auf Verlangen kostenlos die Daten bekannt zu geben, die für die Erfüllung der Aufgaben nach den Absätzen 3–5 notwendig sind. Der Bundesrat erlässt nähere Vorschriften zur Bearbeitung der Daten unter Wahrung des Verhältnismässigkeitsprinzips.2
  9. Bei einem Verstoss gegen die Pflicht zur Datenbekanntgabe nach Absatz 8 kann das EDI gegen die Verbände der Leistungserbringer, gegen die Organisation nach Artikel 47a KVG und gegen die betroffenen Leistungserbringer Sanktionen ergreifen. Diese umfassen:
    1. die Verwarnung;
    2. eine Busse bis zu 20 000 Franken.3

Footnotes

  1. SR 832.10

  2. Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 18. Juni 2021 (Massnahmen zur Kostendämpfung – Paket 1a ), in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2021 837; 2022 808;BBl 2019 6071).

  3. Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 18. Juni 2021 (Massnahmen zur Kostendämpfung – Paket 1a ), in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2021 837; 2022 808;BBl 2019 6071).

12 commentaries

N1.Delegation der Tarifkompetenz an OFAS

Art. 27 Abs. 1 IVG berechtigt den Bundesrat, mit Berufsverbänden u.ä. Verträge zum Regelungsumfang der Zusammenarbeit und zur Tariffestlegung abzuschliessen. Der Bundesrat hat diese Kompetenz gemäss Art. 24 Abs. 2 RAI an die OFAS delegiert; die Rechtsprechung bestätigt, dass die OFAS daher befugt war, mit Verbänden Tarifvereinbarungen für Rehabilitationsleistungen (einschliesslich der Abgabe von Hilfsmitteln und des dafür erforderlichen Trainings) abzuschliessen.

L'argumentation de la recourante n'est pas fondée, en tant qu'elle porte sur l'absence de bases légales permettant à l'OFAS de conclure des conventions tarifaires dans le cadre de mesures d'entraînement à l'emploi de moyens auxiliaires au sens de l'art. 7 OMAI. En effet, l'art. 27 al. 1 LAI autorise le Conseil fédéral à conclure des conventions, notamment, avec les associations des professions paramédicales (par exemple la logopédie) qui appliquent les mesures de réadaptation, afin de régler leur collaboration avec les organes de l'assurance et de fixer les tarifs. Le Conseil fédéral a délégué sa compétence à l'OFAS (art. 24 al. 2 RAI). Or d'une part, les mesures de réadaptation comprennent l'octroi de moyens auxiliaires (art. 8 al. 3 let. d LAI). D'autre part, la prise en charge des frais résultant du besoin d'entraînement particulier pour utiliser un moyen auxiliaire est un droit accessoire au droit à un tel moyen. Le besoin d'entraînement implique forcément l'octroi d'un moyen auxiliaire. La personne qui dispense un tel entraînement - pour autant qu'elle satisfasse aux prescriptions cantonales visées par l'art. 26bis al. 1 LAI - est donc une personne qui "applique [une] mesure de réadaptation" au sens de l'art. 27 al. 1 LAI. Par conséquent, l'OFAS était en droit de conclure une convention tarifaire avec l'ARELL afin de fixer les tarifs des logopédistes désignés par elle et ainsi habilités à pratiquer un entraînement auditif en lien avec un implant cochléaire. On ajoutera que, dans la mesure où l'assurance-invalidité a toujours eu vocation à prendre en charge uniquement des moyens auxiliaires simples et adéquats (cf. Message du Conseil fédéral relatif à un projet de loi sur l'assurance-invalidité ainsi qu'à un projet de loi modifiant celle sur l'assurance-vieillesse et survivants du 24 octobre 1958, FF 1958 II 1289, 2e al. ad art. 21), ainsi qu'à garantir la compétence des fournisseurs de prestations (cf. Message du Conseil fédéral cité, FF 1958 1291, 4e al. ad art. 26), l'OFAS n'est pas sorti du cadre de la délégation de compétence ni n'a violé le droit fédéral (cf. arrêt 9C_177/2020 du 28 mai 2021 consid. 7.1 destiné à la publication) en concluant avec l'ARELL une convention visant à fixer des tarifs (art.

N2.Rahmenvertrag und konkludente Auftragsannahme

Der nach Art. 27 Abs. 1 IVG abgeschlossene Vertrag hat Rahmenvertragscharakter und begründet nicht selbst ein Auftragsverhältnis zwischen der IV und dem Leistungserbringer. Für jeden Einzelfall bedarf es einer gesonderten Auftragserteilung an das Spital. In der Praxis erfolgt diese, indem der Leistungserbringer mittels einer Kopie der dem Versicherten zustellenden Mitteilung über die Leistungszusage in Kenntnis gesetzt wird und den Auftrag konkludent durch Erbringen der zugesprochenen Eingliederungsleistung annimmt.

Dem gestützt auf Art. 27 Abs. 1 IVG abgeschlossenen Vertrag kommt die Funktion eines Rahmenvertrags zu (WALDNER, a.a.O., S. 238). Aufgrund dieser Eigenschaft kommt mit dem Abschluss eines Tarif- und Zusammenarbeitsvertrags im Sinne von Art. 27 Abs. 1 IVG noch kein Auftragsverhältnis zwischen Leistungserbringer und IV zustande. Vielmehr bedarf es in jedem Einzelfall einer gesonderten Auftragserteilung an das Spital. Dieses Vertragsverhältnis beinhaltet einen unechten Vertrag zugunsten eines Dritten (Versicherter; Art. 112 Abs. 1 OR) in der Form eines Auftrags im Sinne der Art. 394 ff. OR sowie einen allenfalls damit verbundenen Innominatkontrakt für Unterkunft, Verpflegung und Pflege (vgl. dazu und zum Folgenden: Urteil I 296/06 vom 1. Dezember 2006 E. 3.1; WALDNER, a.a.O., S. 241 f.). Er kommt in der Praxis dadurch zustande, dass der Leistungserbringer mit einer Kopie der dem Versicherten zugestellten Mitteilung der (faktischen) Leistungszusprechung über die Auftragserteilung in Kenntnis gesetzt wird und den Auftrag konkludent annimmt, indem er im Sinne der zugesprochenen Eingliederungsmassnahme tätig wird. Das Vertragsverhältnis zwischen der IV und dem Spital wird in der Folge durch den Inhalt des konkreten Auftrags der IV-Stelle sowie ergänzend durch die Bestimmungen des Rahmenvertrags im Sinne von Art.
Dem gestützt auf Art. 27 Abs. 1 IVG abgeschlossenen Vertrag kommt die Funktion eines Rahmenvertrags zu (WALDNER, a.a.O., S. 238). Aufgrund dieser Eigenschaft kommt mit dem Abschluss eines Tarif- und Zusammenarbeitsvertrags im Sinne von Art. 27 Abs. 1 IVG noch kein Auftragsverhältnis zwischen Leistungserbringer und IV zustande. Vielmehr bedarf es in jedem Einzelfall einer gesonderten Auftragserteilung an das Spital. Dieses Vertragsverhältnis beinhaltet einen unechten Vertrag zugunsten eines Dritten (Versicherter; Art. 112 Abs. 1 OR) in der Form eines Auftrags im Sinne der Art. 394 ff. OR sowie einen allenfalls damit verbundenen Innominatkontrakt für Unterkunft, Verpflegung und Pflege (vgl. dazu und zum Folgenden: Urteil I 296/06 vom 1. Dezember 2006 E. 3.1; WALDNER, a.a.O., S. 241 f.). Er kommt in der Praxis dadurch zustande, dass der Leistungserbringer mit einer Kopie der dem Versicherten zugestellten Mitteilung der (faktischen) Leistungszusprechung über die Auftragserteilung in Kenntnis gesetzt wird und den Auftrag konkludent annimmt, indem er im Sinne der zugesprochenen Eingliederungsmassnahme tätig wird.

N3.SwissDRG-Abrechnung statt Zahnarzttarif

Durch den Abschluss eines SwissDRG-Tarifvertrags im Sinne von Art. 27 Abs. 1 IVG kann die Invalidenversicherung im Rahmen ihrer Gestaltungsfreiheit den Miteinbezug von Beleg(zahn)ärzten als Leistungserbringer für stationäre Behandlungen unberücksichtigt lassen und stattdessen ausschliesslich mit der Heilanstalt zusammenarbeiten. In einem solchen Fall sind die betroffenen stationären Leistungen nach der anwendbaren SwissDRG-Fallpauschale zu vergüten und nicht nach einem separaten Zahnarzttarif.

Regeste Art. 13 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1, Art. 26bis und Art. 27 Abs. 1 IVG; Art. 24 Abs. 2 IVV; Tarif für die zahnärztliche Behandlung eines Geburtsgebrechens; Fallpauschale. Da sich aus der freien Wahl des Leistungserbringers gemäss Art. 26bis Abs. 1 IVG kein Anspruch auf freie Arztwahl im Spital im Falle einer stationären Behandlung ableiten lässt, steht es in der Gestaltungsfreiheit der Invalidenversicherung, mittels Abschlusses eines SwissDRG-Tarifvertrags mit einem Belegarztspital auf den Miteinbezug von Beleg(zahn)ärzten als Leistungserbringer zu verzichten und für stationäre Behandlungen ausschliesslich mit der Heilanstalt zusammenzuarbeiten. Dieser faktische Ausschluss von Beleg(zahn)ärzten für stationäre Leistungen in einem Spital, mit dem die Invalidenversicherung gestützt auf Art. 27 Abs. 1 IVG das SwissDRG-System vereinbart hat (E. 5.1.2), ist zulässig (E. 5.1.3). Im konkreten Fall ist die fragliche stationäre Behandlung gemäss der anwendbaren SwissDRG-Fallpauschale zu vergüten und nicht nach dem Zahnarzttarif gemäss dem zwischen der Schweizerischen Zahnärzte-Gesellschaft (SSO) und der Medizinaltarif-Kommission UVG (MTK) sowie der Militär- und Invalidenversicherung abgeschlossenen Tarifvertrag (SSO-Tarifvertrag; E.
Regeste Art. 13 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1, Art. 26bis und Art. 27 Abs. 1 IVG; Art. 24 Abs. 2 IVV; Tarif für die zahnärztliche Behandlung eines Geburtsgebrechens; Fallpauschale. Da sich aus der freien Wahl des Leistungserbringers gemäss Art. 26bis Abs. 1 IVG kein Anspruch auf freie Arztwahl im Spital im Falle einer stationären Behandlung ableiten lässt, steht es in der Gestaltungsfreiheit der Invalidenversicherung, mittels Abschlusses eines SwissDRG-Tarifvertrags mit einem Belegarztspital auf den Miteinbezug von Beleg(zahn)ärzten als Leistungserbringer zu verzichten und für stationäre Behandlungen ausschliesslich mit der Heilanstalt zusammenzuarbeiten. Dieser faktische Ausschluss von Beleg(zahn)ärzten für stationäre Leistungen in einem Spital, mit dem die Invalidenversicherung gestützt auf Art. 27 Abs. 1 IVG das SwissDRG-System vereinbart hat (E. 5.1.2), ist zulässig (E. 5.1.3). Im konkreten Fall ist die fragliche stationäre Behandlung gemäss der anwendbaren SwissDRG-Fallpauschale zu vergüten und nicht nach dem Zahnarzttarif gemäss dem zwischen der Schweizerischen Zahnärzte-Gesellschaft (SSO) und der Medizinaltarif-Kommission UVG (MTK) sowie der Militär- und Invalidenversicherung abgeschlossenen Tarifvertrag (SSO-Tarifvertrag; E. 4 und 5).

N4.BSV: Abschluss von Kooperations- und Tarifverträgen

Der Bundesrat hat die in Art. 27 Abs. 1 IVG vorgesehene Befugnis zur Vereinbarung von Verträgen über Zusammenarbeit und Tarife an das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV/OFAS) delegiert. Entsprechend kann das BSV/OFAS mit der Ärzteschaft, Berufsverbänden der Medizinalpersonen, medizinischen Hilfspersonen und den Leistungserbringern Verträge zur Regelung der Zusammenarbeit und zur Festlegung von Tarifen abschliessen.

Art. 27 Abs. 1 IVG ermächtigt den Bundesrat, mit der Ärzteschaft, den Berufsverbänden der Medizinalpersonen und der medizinischen Hilfspersonen sowie den Anstalten und Werkstätten, die Eingliederungsmassnahmen durchführen, Verträge zu schliessen, um die Zusammenarbeit mit den Organen der Versicherung zu regeln und die Tarife festzulegen. Der Bundesrat hat diese Kompetenz sowie diejenige zur Festsetzung von Höchstbeträgen für die Kostenübernahme für die von der IV ganz oder teilweise finanzierten Hilfsmittel und damit zusammenhängende Dienstleistungen seinerseits an das BSV delegiert (Art. 24 Abs. 2 mit dem hier nicht interessierenden Vorbehalt von Art. 41 Abs.1 Bst. l der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]). Im Rahmen der WEIV wurde der Bundesrat damit beauftragt, für die Koordination mit den Tarifordnungen der anderen Sozialversicherungen zu sorgen (Art. 27 Abs. 2 Satz 2 IVG, wie die nachfolgend in diesem Absatz genannten Bestimmungen in der ab
gültigen Fassung des IVG bzw. der IVV). Die entsprechenden Grundsätze hat er in Art. 24bis bis 24quinquies IVV geregelt. Nach Art. 27 Abs. 1 IVG ist neu nicht mehr der Bundesrat, sondern das BSV befugt, mit der Ärzteschaft, den Berufsverbänden der Medizinalpersonen und der medizinischen Hilfspersonen (und anderen Leistungserbringern) Verträge zu schliessen, um wie erwähnt die Zusammenarbeit mit den Organen der Versicherung und die Tarife zu regeln. Der Bundesrat hat ausserdem in Art. 24 Abs. 3 IVV statuiert, dass die vertraglich festgelegten Bedingungen für Personen (und Stellen), die Eingliederungsmassnahmen durchführen, ohne einem bestehenden Vertrag beizutreten, als Mindestanforderung der Versicherung im Sinn von Art. 26bis Abs. 1 IVG gelten. Mit dieser Bestimmung hat der Bundesrat die "Anforderungen der Versicherung" im Sinn von Art. 26bis Abs. 1 IVG näher ausgeführt. Das in Art. 26bis Abs. 1 IVG hinsichtlich der medizinischen Hilfspersonen (und anderer Leistungserbringer) statuierte freie Wahlrecht der Versicherten steht somit unter dem zusätzlichen Vorbehalt der in einem Vertrag festgelegten Anforderungen. Diese gelten für alle Personen (und Stellen), welche Eingliederungsmassnahmen – oder nach dem eben Angeführten und gestützt auf Art.
L'argumentation de la recourante n'est pas fondée, en tant qu'elle porte sur l'absence de bases légales permettant à l'OFAS de conclure des conventions tarifaires dans le cadre de mesures d'entraînement à l'emploi de moyens auxiliaires au sens de l'art. 7 OMAI. En effet, l'art. 27 al. 1 LAI autorise le Conseil fédéral à conclure des conventions, notamment, avec les associations des professions paramédicales (par exemple la logopédie) qui appliquent les mesures de réadaptation, afin de régler leur collaboration avec les organes de l'assurance et de fixer les tarifs. Le Conseil fédéral a délégué sa compétence à l'OFAS (art. 24 al. 2 RAI). Or d'une part, les mesures de réadaptation comprennent l'octroi de moyens auxiliaires (art. 8 al. 3 let. d LAI). D'autre part, la prise en charge des frais résultant du besoin d'entraînement particulier pour utiliser un moyen auxiliaire est un droit accessoire au droit à un tel moyen. Le besoin d'entraînement implique forcément l'octroi d'un moyen auxiliaire. La personne qui dispense un tel entraînement - pour autant qu'elle satisfasse aux prescriptions cantonales visées par l'art. 26bis al. 1 LAI - est donc une personne qui "applique [une] mesure de réadaptation" au sens de l'art. 27 al. 1 LAI. Par conséquent, l'OFAS était en droit de conclure une convention tarifaire avec l'ARELL afin de fixer les tarifs des logopédistes désignés par elle et ainsi habilités à pratiquer un entraînement auditif en lien avec un implant cochléaire.

N5.Keine automatische Bevorzugung IVSE-Tarife

Die Vorinstanz durfte die IVSE-Tarife nicht ohne vertiefte Auseinandersetzung automatisch den tarifären Bestimmungen der Invalidenversicherung (Art. 27 IVG i.V.m. Art. 41 Abs. 1 lit. l IVV) vorziehen; den IVSE-Tarifen kann nicht ohne Weiteres Vorrang eingeräumt werden.

Bezüglich der Kosten des Aufenthalts von gesamthaft Fr. 120'043.25 stellte die Beschwerdeführerin zutreffend fest, dass die Leistungen des IVG die Invalidität mit geeigneten, einfachen und zweckmässigen Eingliederungsmassnahmen verhindern, vermindern oder beheben sollen (Art. 1a lit. a IVG). Sie verwies ebenso zutreffend darauf, dass die tarifären Bestimmungen der Invalidenversicherung zum Tragen kommen (vgl. Art. 27 IVG in Verbindung mit Art. 41 Abs. 1 lit. l IVV). Dies verkennt die Vorinstanz in Verletzung von Bundesrecht, indem sie ohne vertiefte Auseinandersetzung mit der Problematik die Bestimmungen der interkantonalen Zusammenarbeitsvereinbarung im Bereich sozialer Einrichtungen IVSE vom 13. Dezember 2002 heranzog. Sie räumte den IVSE-Tarifen ohne Weiteres Vorrang vor den durch die Invalidenversicherung abgeschlossenen Tarifvereinbarungen oder der Vereinbarung eines Preises im Einzelfall ein ( https://www.sodk.ch/de/ivse/sammlung-erlasse-ivse/, zuletzt besucht am 28. Oktober 2024).

N6.Mitgliedschaftsvoraussetzung begrenzt Wahlfreiheit

Gemäss den angeführten Entscheidsauszügen kann ein auf Art. 27 Abs. 1 IVG gestützter Spitex‑/Tarifvertrag die praktische Wahlfreiheit der Versicherten dadurch einschränken, dass für die Abrechnung der IV ein Eintrag auf der Liste abrechnungsberechtigter Organisationen (bzw. der Beitritt zum Vertrag) als Mindestvoraussetzung verlangt wird. Die Behörden weisen jedoch darauf hin, dass auch Nichtmitglieder dem Vertrag beitreten können, sofern sie die Zulassungsbedingungen erfüllen, und dass das Auswahlermessen der Versicherung nur dann zur Anwendung kommt, wenn im konkreten Fall zugelassene, dem Vertrag unterstellte Vertragsorganisationen zur Auswahl stehen.

Die Verwaltung hält vernehmlassend dagegen, der versicherten Person stehe in der IV insbesondere die Wahl der medizinischen Hilfspersonen frei, wenn diese den kantonalen Vorschriften und den Anforderungen der Versicherung genügten. Die D.________AG sei indessen auf der Liste der abrechnungsberechtigten Organisationen unbestrittenermassen nicht aufgeführt, weshalb eine Kostenübernahme zu verneinen sei. Die in Art. 26bis IVG statuierte Wahlfreiheit werde durch den gestützt auf Art. 27 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 24 Abs. 2 IVV abgeschlossenen Spitex-Tarifvertrag dahingehend eingeschränkt, dass als Mindestanforderung für die Abrechnung mit der IV ein Eintrag auf der entsprechenden Liste vorausgesetzt werde. Die IV-Stelle weist zudem darauf hin, auch Nichtmitglieder (der Spitex-Verbände) könnten dem Spitex-Vertrag beitreten, wenn sie die Zulassungsbedingungen erfüllten. Dadurch würden auch sie auf der Liste der abrechnungsberechtigten Organisationen aufgeführt. Die Wahlfreiheit werde dadurch nicht relevant eingeschränkt. Es liege auch keine im Vergleich zu BGE 148 V 311 identische Situation vor, wo die versicherte Person überhaupt keine Wahl gehabt habe, weil dort keine der dem Spitex-Tarifvertrag beigetretenen Spitex-Organisationen über die erforderlichen Kapazitäten verfügt habe. Das Bundesgericht habe festgestellt, das Auswahlermessen des Versicherers könne nur dann ausgeübt werden, wenn im konkreten Einzelfall überhaupt zugelassene und dem Spitex-Vertrag unterstehende Vertragsorganisationen zur Wahl stünden.
gültigen Fassung des IVG bzw. der IVV). Die entsprechenden Grundsätze hat er in Art. 24bis bis 24quinquies IVV geregelt. Nach Art. 27 Abs. 1 IVG ist neu nicht mehr der Bundesrat, sondern das BSV befugt, mit der Ärzteschaft, den Berufsverbänden der Medizinalpersonen und der medizinischen Hilfspersonen (und anderen Leistungserbringern) Verträge zu schliessen, um wie erwähnt die Zusammenarbeit mit den Organen der Versicherung und die Tarife zu regeln. Der Bundesrat hat ausserdem in Art. 24 Abs. 3 IVV statuiert, dass die vertraglich festgelegten Bedingungen für Personen (und Stellen), die Eingliederungsmassnahmen durchführen, ohne einem bestehenden Vertrag beizutreten, als Mindestanforderung der Versicherung im Sinn von Art. 26bis Abs. 1 IVG gelten. Mit dieser Bestimmung hat der Bundesrat die "Anforderungen der Versicherung" im Sinn von Art. 26bis Abs. 1 IVG näher ausgeführt. Das in Art. 26bis Abs. 1 IVG hinsichtlich der medizinischen Hilfspersonen (und anderer Leistungserbringer) statuierte freie Wahlrecht der Versicherten steht somit unter dem zusätzlichen Vorbehalt der in einem Vertrag festgelegten Anforderungen. Diese gelten für alle Personen (und Stellen), welche Eingliederungsmassnahmen – oder nach dem eben Angeführten und gestützt auf Art.
Die Verwaltung hält vernehmlassend dagegen, der versicherten Person stehe in der IV insbesondere die Wahl der medizinischen Hilfspersonen frei, wenn diese den kantonalen Vorschriften und den Anforderungen der Versicherung genügten. Die D.________AG sei indessen auf der Liste der abrechnungsberechtigten Organisationen unbestrittenermassen nicht aufgeführt, weshalb eine Kostenübernahme zu verneinen sei. Die in Art. 26bis IVG statuierte Wahlfreiheit werde durch den gestützt auf Art. 27 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 24 Abs. 2 IVV abgeschlossenen Spitex-Tarifvertrag dahingehend eingeschränkt, dass als Mindestanforderung für die Abrechnung mit der IV ein Eintrag auf der entsprechenden Liste vorausgesetzt werde. Die IV-Stelle weist zudem darauf hin, auch Nichtmitglieder (der Spitex-Verbände) könnten dem Spitex-Vertrag beitreten, wenn sie die Zulassungsbedingungen erfüllten. Dadurch würden auch sie auf der Liste der abrechnungsberechtigten Organisationen aufgeführt. Die Wahlfreiheit werde dadurch nicht relevant eingeschränkt. Es liege auch keine im Vergleich zu BGE 148 V 311 identische Situation vor, wo die versicherte Person überhaupt keine Wahl gehabt habe, weil dort keine der dem Spitex-Tarifvertrag beigetretenen Spitex-Organisationen über die erforderlichen Kapazitäten verfügt habe. Das Bundesgericht habe festgestellt, das Auswahlermessen des Versicherers könne nur dann ausgeübt werden, wenn im konkreten Einzelfall überhaupt zugelassene und dem Spitex-Vertrag unterstehende Vertragsorganisationen zur Wahl stünden.

N7.Naturalleistungen und Auftragsverhältnis

Die von der IV gewährten medizinischen Massnahmen sind Naturalleistungen. Deren Gewährung begründet in der Regel ein Auftragsverhältnis zwischen der Versicherung und den ausführenden Organen (z. B. Ärztinnen/Ärzten, Spitälern).

26bis IVG der versicherten Person die Wahl frei unter den medizinischen Hilfspersonen, den Anstalten und Werkstätten sowie den Betrieben des allgemeinen Arbeitsmarktes, die Eingliederungsmassnahmen durchführen, und den Abgabestellen für Hilfsmittel, wenn sie den kantonalen Vorschriften und den Anforderungen der BGE 148 V 7 S. 11 Versicherung genügen (Abs. 1). Nach Art. 27 Abs. 1 IVG ist der Bundesrat befugt, mit der Ärzteschaft, den Berufsverbänden der Medizinalpersonen und der medizinischen Hilfspersonen sowie den Anstalten und Werkstätten, die Eingliederungsmassnahmen durchführen, Verträge zu schliessen, um die Zusammenarbeit zu regeln und die Tarife festzulegen, wobei er die Zuständigkeit gemäss Art. 24 Abs. 2 IVV an das BSV delegiert hat. Die von der IV gewährten medizinischen Massnahmen sind Naturalleistungen. Die Gewährung solcher Massnahmen begründet in der Regel ein Auftragsverhältnis zwischen Versicherung und Ausführungsorganen (Arzt und Spital; MEYER/REICHMUTH, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Aufl. 2014, N. 1 zu Art. 27 IVG).

N8.Rahmenvertrag und Leistungsauftrag als Vertragsgrundlage

Der Rahmenvertrag regelt ergänzend die Tarifierung und den Tarifschutz. Die konkrete Auftragserteilung definiert Inhalt und Umfang der bestellten Leistungen; dieser konkrete Auftrag bildet zusammen mit ergänzenden Bestimmungen des Rahmenvertrags die Grundlage für das Vertragsverhältnis zwischen der IV und dem Leistungserbringer.

1 IVG noch kein Auftragsverhältnis zwischen Leistungserbringer und IV zustande. Vielmehr bedarf es in jedem Einzelfall einer gesonderten Auftragserteilung an das Spital. Dieses Vertragsverhältnis beinhaltet einen unechten Vertrag zugunsten eines Dritten (Versicherter; Art. 112 Abs. 1 OR) in der Form eines Auftrags im Sinne der Art. 394 ff. OR sowie einen allenfalls damit verbundenen Innominatkontrakt für Unterkunft, Verpflegung und Pflege (vgl. dazu und zum Folgenden: Urteil I 296/06 vom 1. Dezember 2006 E. 3.1; WALDNER, a.a.O., S. 241 f.). Er kommt in der Praxis dadurch zustande, dass der Leistungserbringer mit einer Kopie der dem Versicherten zugestellten Mitteilung der (faktischen) Leistungszusprechung über die Auftragserteilung in Kenntnis gesetzt wird und den Auftrag konkludent annimmt, indem er im Sinne der zugesprochenen Eingliederungsmassnahme tätig wird. Das Vertragsverhältnis zwischen der IV und dem Spital wird in der Folge durch den Inhalt des konkreten Auftrags der IV-Stelle sowie ergänzend durch die Bestimmungen des Rahmenvertrags im Sinne von Art. 27 Abs. 1 IVG bestimmt. Während die konkrete Auftragserteilung insbesondere den Inhalt und Umfang der bestellten Leistungen definiert, regelt der Rahmenvertrag insbesondere die Tarifierung und den Tarifschutz (WALDNER, a.a.O., S. 241 f.).

N9.Heterogene Tariflage nach SwissDRG

Die Invalidenversicherung bzw. das BSV konnte nach Art. 27 IVG mit Leistungserbringern Tarif- und Zusammenarbeitsverträge abschliessen. Bei der geplanten Einführung der SwissDRG-Fallpauschalen in akutsomatischen Spitälern (per 1.1.2012) scheiterten die Verhandlungen über einen Rahmenvertrag mit H+ Ende 2011. In der Folge kam es zu einer heterogenen Tariflage: Mit einigen Spitälern wurden SwissDRG-basierte Verträge abgeschlossen, bei anderen liefen die bisherigen Spitalverträge vorläufig weiter.

Jeder Spitalaufenthalt wird anhand von bestimmten Kriterien, wie Hauptdiagnose, Nebendiagnosen, Prozeduren und weiteren Faktoren, einer Fallgruppe zugeordnet (= codiert) und pauschal vergütet (IV-Rundschreiben Nr. 316 vom 2. Oktober 2012). Auch im Bereich der Invalidenversicherung hätte am 1. Januar 2012 in den akutsomatischen Spitälern flächendeckend die Vergütung mittels SwissDRG-Fallpauschalen eingeführt werden sollen. Die Verhandlungen über einen Rahmenvertrag mit «H+ Die Spitäler der Schweiz» scheiterten jedoch Ende 2011, sodass es zu einer heterogenen Situation bei den Spitaltarifen kam. Die Invalidenversicherung konnte mit einigen Belegarztspitälern Zusammenarbeits- und Tarifverträge abschliessen und vereinbaren, dass die stationär erbrachten Leistungen nach dem SwissDRG-System abzugelten seien. Bei anderen Spitälern liefen die alten Spitalverträge provisorisch weiter (vgl. das IV-Rundschreiben Nr. 311 vom 12. März 2012 sowie das Gutachten Eugster S. 12). Die Invalidenversicherung beziehungsweise das BSV war zum Abschluss der besagten Tarifverträge mit den Belegarztspitälern befugt, denn der Bundesrat hatte dem BSV diese Aufgabe übertragen (Art. 27 IVG in Verbindung mit Art. 53 Abs. 2 lit. abis IVG sowie Art. 24 Abs. 2 IVV [Stand am 1. Januar 2012 und unter Vorbehalt von Art. 41 Abs. 1 lit. l IVV]). Dem Vorbringen des Klägers, das SwissDRG-System sei nicht auf die Belange der Invalidenversicherung ausgerichtet und lasse sich nicht darauf bezogen anwenden (Urk. 1 S. 5), kann nicht gefolgt werden. Dasselbe gilt für seine Auffassung, materiell könne nicht auf die SwissDRG-Ansätze abgestellt werden, weil diese die vorliegend interessierenden medizinischen Massnahmen gar nicht aufgreifen würden (Urk. 28 S. 2). In der Abrechnung des Klägers wird auf die SwissDRG-Abrechnungsnummern D04Z und D24B hingewiesen (Urk. 8/1 S. 3). Die Abrechnungsnummer D04Z betrifft eine bignathe Osteotomie und komplexe Eingriffe am Kiefer und die Abrechnungsnummer D24B betrifft komplexe Hautplastiken und große Eingriffe an Kopf und Hals ohne äußerst schwere CC (Komplikation oder Komorbidität), ohne Kombinationseingriff (vgl. SwissDRG
Jeder Spitalaufenthalt wird anhand von bestimmten Kriterien, wie Hauptdiagnose, Nebendiagnosen, Prozeduren und weiteren Faktoren, einer Fallgruppe zugeordnet (= codiert) und pauschal vergütet (IV-Rundschreiben Nr. 316 vom 2. Oktober 2012 [Urk. 27/3]). Auch im Bereich der Invalidenversicherung hätte am 1. Januar 2012 in den akutsomatischen Spitälern flächendeckend die Vergütung mittels SwissDRG-Fallpauschalen eingeführt werden sollen. Die Verhandlungen über einen Rahmenvertrag mit «H+ Die Spitäler der Schweiz» scheiterten jedoch Ende 2011, sodass es zu einer heterogenen Situation bei den Spitaltarifen kam. Die Invalidenversicherung konnte mit einigen Belegarztspitälern Zusammenarbeits- und Tarifverträge abschliessen und vereinbaren, dass die stationär erbrachten Leistungen nach dem SwissDRG-System abzugelten seien. Bei anderen Spitälern liefen die alten Spitalverträge provisorisch weiter (vgl. das IV-Rundschreiben Nr. 311 vom 12. März 2012 [Urk. 27/2] sowie das Gutachten Eugster S. 12). Die Invalidenversicherung beziehungsweise das BSV war zum Abschluss der besagten Tarifverträge mit den Belegarztspitälern befugt, denn der Bundesrat hatte dem BSV diese Aufgabe übertragen (Art. 27 IVG in Verbindung mit Art. 53 Abs. 2 lit. abis IVG sowie Art. 24 Abs. 2 IVV [Stand am 1. Januar 2012 und unter Vorbehalt von Art. 41 Abs. 1 lit. l IVV]). Dem Vorbringen des Klägers, das SwissDRG-System sei nicht auf die Belange der Invalidenversicherung ausgerichtet und lasse sich nicht darauf bezogen anwenden (Urk. 1 S. 5), kann nicht gefolgt werden. Dasselbe gilt für seine Auffassung, materiell könne nicht auf die SwissDRG-Ansätze abgestellt werden, weil diese die vorliegend interessierenden medizinischen Massnahmen gar nicht aufgreifen würden (Urk. 23 S. 2). In den Abrechnungen der Y.___ wurden die SwissDRG-Abrechnungsnummern D04Z (Urk. 13/1, Urk. 13/10, Urk. 13/18-19) und D24B (Urk. 13/2-5, Urk. 13/8-9, Urk. 13/11-17, Urk. 13/20-26, Urk. 13/35) aufgeführt. Die Abrechnungsnummer D04Z betrifft eine bignathe Osteotomie und komplexe Eingriffe am Kiefer und die Abrechnungsnummer D24B betrifft komplexe Hautplastiken und große Eingriffe an Kopf und Hals ohne äußerst schwere CC (Komplikation oder Komorbidität), ohne Kombinationseingriff (vgl.

N10.Vorrang IVG-Tarife vor IVSE

Bei Tarifkonflikten sind die tarifären Bestimmungen der Invalidenversicherung vorrangig gegenüber den interkantonalen IVSE-Tarifen, sofern nicht eine vertieft begründete rechtliche Grundlage für Abweichungen vorliegt.

Bezüglich der Kosten des Aufenthalts von gesamthaft Fr. 120'043.25 stellte die Beschwerdeführerin zutreffend fest, dass die Leistungen des IVG die Invalidität mit geeigneten, einfachen und zweckmässigen Eingliederungsmassnahmen verhindern, vermindern oder beheben sollen (Art. 1a lit. a IVG). Sie verwies ebenso zutreffend darauf, dass die tarifären Bestimmungen der Invalidenversicherung zum Tragen kommen (vgl. Art. 27 IVG in Verbindung mit Art. 41 Abs. 1 lit. l IVV). Dies verkennt die Vorinstanz in Verletzung von Bundesrecht, indem sie ohne vertiefte Auseinandersetzung mit der Problematik die Bestimmungen der interkantonalen Zusammenarbeitsvereinbarung im Bereich sozialer Einrichtungen IVSE vom 13. Dezember 2002 heranzog. Sie räumte den IVSE-Tarifen ohne Weiteres Vorrang vor den durch die Invalidenversicherung abgeschlossenen Tarifvereinbarungen oder der Vereinbarung eines Preises im Einzelfall ein ( https://www.sodk.ch/de/ivse/sammlung-erlasse-ivse/, zuletzt besucht am 28. Oktober 2024).

N11.Tarifvertrag als Höchstansatz für Nichtbeitretende

Die im vom BSV abgeschlossenen Tarifvertrag festgesetzten Tarife gelten für Leistungserbringer, die dem Vertrag nicht beitreten, als Höchstansätze im Sinn von Art. 27 Abs. 3 IVG.

über die Ausbildung und Berufsausübung) und den Anforderungen der Versicherung genügen. Diese Einschränkung drängte sich gemäss Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung zum Entwurf eines Bundesgesetzes betreffend Änderung des Bundesgesetzes über die IV (vom 27.2.1967) als Gegengewicht zum Verzicht auf ein förmliches Zulassungsverfahren auf (BBl 1967 680). Im Bereich der ambulanten Pflege bestehen keine solchen Zulassungsvorschriften, die sich auf Art. 26bis Abs. 2 IVG stützten (vgl. Meyer/Reichmuth, a.a.O., Art. 26bis N 3). Demgegenüber schloss das BSV mit den Spitexverbänden einen Tarifvertrag ab, wozu es gestützt auf die (Sub-)Delegation in Art. 27 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 24 Abs. 2 IVV befugt war. Aufgrund von Art. 24 Abs. 3 IVV gelten die darin festgelegten beruflichen Bedingungen als Mindestanforderungen der IV im Sinn von Art. 26bis Abs. 1 IVG für die Personen und Stellen, die dem vom BSV abgeschlossenen Vertrag nicht beitreten. Die in diesem Vertrag festgesetzten Tarife gelten als Höchstansätze im Sinn der Art. 21quater Abs. 1 Bst. c und Art. 27 Abs. 3 IVG.

N12.BSV-Verträge mit Leistungserbringern

Das BSV (aufgrund der Delegation durch den Bundesrat) kann mit Berufsverbänden und Leistungserbringern Verträge abschliessen, um die Zusammenarbeit mit den Organen der IV und die Tarife zu regeln. In der Praxis wurden derartige Verträge beispielsweise mit Spitex-Verbänden und Klinikträgern geschlossen; sie können berufliche Bedingungen festlegen und als Höchstansätze wirken (etwa in Form von Fallpauschalen/SwissDRG).

Das freie Wahlrecht der Versicherten hinsichtlich der medizinischen Hilfspersonen (und anderer Stellen) ist in Art. 26bis Abs. 1 IVG gesetzlich statuiert. Es steht allerdings wie erwähnt unter dem Vorbehalt, dass die Hilfspersonen den kantonalen Vorschriften (z.B. über die Ausbildung und Berufsausübung) und den Anforderungen der Versicherung genügen. Diese Einschränkung drängte sich gemäss Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung zum Entwurf eines Bundesgesetzes betreffend Änderung des Bundesgesetzes über die IV (vom 27.2.1967) als Gegengewicht zum Verzicht auf ein förmliches Zulassungsverfahren auf (BBl 1967 680). Im Bereich der ambulanten Pflege bestehen keine solchen Zulassungsvorschriften, die sich auf Art. 26bis Abs. 2 IVG stützten (vgl. Meyer/Reichmuth, a.a.O., Art. 26bis N 3). Demgegenüber schloss das BSV mit den Spitexverbänden einen Tarifvertrag ab, wozu es gestützt auf die (Sub-)Delegation in Art. 27 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 24 Abs. 2 IVV befugt war. Aufgrund von Art. 24 Abs. 3 IVV gelten die darin festgelegten beruflichen Bedingungen als Mindestanforderungen der IV im Sinn von Art. 26bis Abs. 1 IVG für die Personen und Stellen, die dem vom BSV abgeschlossenen Vertrag nicht beitreten. Die in diesem Vertrag festgesetzten Tarife gelten als Höchstansätze im Sinn der Art. 21quater Abs. 1 Bst. c und Art. 27 Abs. 3 IVG.
Im Bereich der Invalidenversicherung steht nach Art. 26bis IVG der versicherten Person die Wahl frei unter den medizinischen Hilfspersonen, den Anstalten und Werkstätten sowie den Betrieben des allgemeinen Arbeitsmarktes, die Eingliederungsmassnahmen durchführen, und den Abgabestellen für Hilfsmittel, wenn sie den kantonalen Vorschriften und den Anforderungen der BGE 148 V 7 S. 11 Versicherung genügen (Abs. 1). Nach Art. 27 Abs. 1 IVG ist der Bundesrat befugt, mit der Ärzteschaft, den Berufsverbänden der Medizinalpersonen und der medizinischen Hilfspersonen sowie den Anstalten und Werkstätten, die Eingliederungsmassnahmen durchführen, Verträge zu schliessen, um die Zusammenarbeit zu regeln und die Tarife festzulegen, wobei er die Zuständigkeit gemäss Art. 24 Abs. 2 IVV an das BSV delegiert hat. Die von der IV gewährten medizinischen Massnahmen sind Naturalleistungen. Die Gewährung solcher Massnahmen begründet in der Regel ein Auftragsverhältnis zwischen Versicherung und Ausführungsorganen (Arzt und Spital; MEYER/REICHMUTH, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Aufl. 2014, N. 1 zu Art. 27 IVG).
Die vorliegend streitigen Leistungen des Beschwerdeführers fanden im Rahmen einer stationären Behandlung in der Klinik B. statt. Seit 1. Juli 2013 besteht zwischen dieser und der MTK/ MV/IV ein SwissDRG-Tarifvertrag, mit welchem Fallpauschalen eingeführt wurden (vgl. E. 3.9 hiervor). Diese Vollkostenpauschalen umfassen sowohl die ärztlichen als auch die zahnärztlichen Leistungen. Dass die Invalidenversicherung nicht befugt gewesen wäre, einen solchen Vertrag abzuschliessen, wird von keiner Seite geltend gemacht und davon ist mit Blick auf Art. 27 Abs. 1 IVG auch nicht auszugehen. Sodann besteht kein Anlass zu bezweifeln, dass zwischen der Klinik und der Invalidenversicherung ein Auftragsverhältnis in Bezug auf die für die versicherte Person konkret angeordneten medizinischen Massnahmen bestand (vgl. E. 3.4 hiervor). So BGE 148 V 7 S. 18 nahm die Klinik die Patientin auf und stellte der Invalidenversicherung nach Abschluss der Behandlung die Fallpauschale gemäss SwissDRG in Rechnung, welche diese dann auch beglich (vgl. E. 2.2 hiervor). Die Vorinstanz hat demnach zu Recht erkannt, dass hinsichtlich der streitigen stationären Behandlung in der Klinik B. allein die Klinik als Auftragnehmerin und Leistungserbringerin gilt und nicht der Beschwerdeführer, der die streitigen Behandlungen als Belegzahnarzt ausführte (vgl. E. 3.8 und