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Art. 23bis

831.20IVGFederal ActOct 15, 1959Original source

Das Kindergeld beträgt für jedes Kind 2 Prozent des Höchstbetrages des Taggeldes nach Artikel 24 Absatz 1.

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N1.Kindergeld als Bestandteil des Taggelds

Für die Taggeldperiode ab 1. Mai 2019 entsprach der nach UVG massgebende Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes CHF 148'000.—. Das für jedes Kind geschuldete Kindergeld ist dem Taggeld hinzuzurechnen.

1 IVG haben Versicherte während der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen nach Art. 8 Abs. 3 IVG Anspruch auf ein Taggeld, wenn sie an wenigstens drei aufeinander folgenden Tagen wegen der Eingliederung verhindert sind, einer Arbeit nachzugehen, oder in ihrer gewohnten Tätigkeit zu mindestens 50% arbeitsunfähig sind (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] vom 6. Oktober 2000). Das Taggeld besteht aus einer Grundentschädigung, auf die alle Versicherten Anspruch haben, und einem Kindergeld für Versicherte mit Kindern (Art. 22 Abs. 2 IVG). Anspruch auf ein Kindergeld besteht sowohl für Kinder, die in einem Kindsverhältnis zur versicherten Person stehen, als auch für Stiefkinder, deren Stiefeltern das Stiefkind in die Hausgemeinschaft aufgenommen haben (Art. 22 Abs. 3 IVG). Gemäss Art. 23bis IVG beträgt das Kindergeld für jedes Kind zwei Prozent des Höchstbetrages des versicherten Tagesverdienstes nach dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) vom 20. März 1981 (Art. 23bis IVG in Verbindung mit Art. 24 Abs. 1 IVG). Dieser Höchstbetrag belief sich gemäss Art. 22 Abs. 1 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) vom 20. Dezember 1982 in der hier massgebenden Taggeldperiode ab 1. Mai 2019 auf Fr. 148'000.— pro Jahr. 2.2 Die Grundentschädigung des Taggelds beträgt nach Art. 23 Abs. 1 IVG 80% des letzten ohne gesundheitliche Einschränkung erzielten Erwerbseinkommens, jedoch nicht mehr als 80% des Höchstbetrages des Taggeldes nach Art. 24 Abs. 1 IVG (Höchstbetrag des versicherten Tagesverdienstes nach dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung [UVG] vom 20. März 1981). Grundlage für die Ermittlung des Erwerbseinkommens nach Absatz 1 bildet das durchschnittliche Einkommen, von dem Beiträge nach dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) vom 20. Dezember 1946 erhoben worden sind (massgebendes Erwerbseinkommen; Art. 23 Abs. 3 IVG). Gemäss Art. 21bis Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 17. Januar 1961 wird das massgebende Einkommen auf den Tag umgerechnet.
x 80%). Zu addieren ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf das für zwei Kinder geschuldete Kindergeld (Rz. 1076 f., 3067 KSTI). Dieses beträgt für jedes Kind zwei Prozent des nach UVG versicherten Höchstverdienstes von Fr. 148’000.— (Art. 23bis IVG in Verbindung mit Art. 24 Abs. 1 IVG, oben Erwägung

N2.Höchstbetrag als versicherter UVG/UVV-Jahresverdienst

Der massgebliche Höchstbetrag ist nach den in der zitierten Entscheidung herangezogenen Vorschriften als der versicherte Jahresverdienst gemäss UVG/UVV zu bestimmen; für die hier relevanten Taggeldperiode ab 1. Mai 2019 wurde dieser Höchstbetrag mit Fr. 148'000.— pro Jahr angegeben.

Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die im Übrigen form- und fristgerecht erhobene Beschwerde vom 27. Juni 2019 ist demnach einzutreten. 2.1 Gemäss Art. 22 Abs. 1 IVG haben Versicherte während der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen nach Art. 8 Abs. 3 IVG Anspruch auf ein Taggeld, wenn sie an wenigstens drei aufeinander folgenden Tagen wegen der Eingliederung verhindert sind, einer Arbeit nachzugehen, oder in ihrer gewohnten Tätigkeit zu mindestens 50% arbeitsunfähig sind (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] vom 6. Oktober 2000). Das Taggeld besteht aus einer Grundentschädigung, auf die alle Versicherten Anspruch haben, und einem Kindergeld für Versicherte mit Kindern (Art. 22 Abs. 2 IVG). Anspruch auf ein Kindergeld besteht sowohl für Kinder, die in einem Kindsverhältnis zur versicherten Person stehen, als auch für Stiefkinder, deren Stiefeltern das Stiefkind in die Hausgemeinschaft aufgenommen haben (Art. 22 Abs. 3 IVG). Gemäss Art. 23bis IVG beträgt das Kindergeld für jedes Kind zwei Prozent des Höchstbetrages des versicherten Tagesverdienstes nach dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) vom 20. März 1981 (Art. 23bis IVG in Verbindung mit Art. 24 Abs. 1 IVG). Dieser Höchstbetrag belief sich gemäss Art. 22 Abs. 1 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) vom 20. Dezember 1982 in der hier massgebenden Taggeldperiode ab 1. Mai 2019 auf Fr. 148'000.— pro Jahr. 2.2 Die Grundentschädigung des Taggelds beträgt nach Art. 23 Abs. 1 IVG 80% des letzten ohne gesundheitliche Einschränkung erzielten Erwerbseinkommens, jedoch nicht mehr als 80% des Höchstbetrages des Taggeldes nach Art. 24 Abs. 1 IVG (Höchstbetrag des versicherten Tagesverdienstes nach dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung [UVG] vom 20. März 1981). Grundlage für die Ermittlung des Erwerbseinkommens nach Absatz 1 bildet das durchschnittliche Einkommen, von dem Beiträge nach dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) vom 20.

N3.Kindergeld abhängig vom UVG-Höchstbetrag

Das Kindergeld bemisst sich nach Art. 23bis IVG in Höhe von 2% des Höchstbetrags des versicherten Tagesverdienstes nach dem UVG. Damit hängt die Höhe des Kindergelds von diesem Höchstbetrag ab und ändert sich, wenn sich der Höchstbetrag ändert.

Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die im Übrigen form- und fristgerecht erhobene Beschwerde vom 27. Juni 2019 ist demnach einzutreten. 2.1 Gemäss Art. 22 Abs. 1 IVG haben Versicherte während der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen nach Art. 8 Abs. 3 IVG Anspruch auf ein Taggeld, wenn sie an wenigstens drei aufeinander folgenden Tagen wegen der Eingliederung verhindert sind, einer Arbeit nachzugehen, oder in ihrer gewohnten Tätigkeit zu mindestens 50% arbeitsunfähig sind (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] vom 6. Oktober 2000). Das Taggeld besteht aus einer Grundentschädigung, auf die alle Versicherten Anspruch haben, und einem Kindergeld für Versicherte mit Kindern (Art. 22 Abs. 2 IVG). Anspruch auf ein Kindergeld besteht sowohl für Kinder, die in einem Kindsverhältnis zur versicherten Person stehen, als auch für Stiefkinder, deren Stiefeltern das Stiefkind in die Hausgemeinschaft aufgenommen haben (Art. 22 Abs. 3 IVG). Gemäss Art. 23bis IVG beträgt das Kindergeld für jedes Kind zwei Prozent des Höchstbetrages des versicherten Tagesverdienstes nach dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) vom 20. März 1981 (Art. 23bis IVG in Verbindung mit Art. 24 Abs. 1 IVG). Dieser Höchstbetrag belief sich gemäss Art. 22 Abs. 1 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) vom 20. Dezember 1982 in der hier massgebenden Taggeldperiode ab 1. Mai 2019 auf Fr. 148'000.— pro Jahr. 2.2 Die Grundentschädigung des Taggelds beträgt nach Art. 23 Abs. 1 IVG 80% des letzten ohne gesundheitliche Einschränkung erzielten Erwerbseinkommens, jedoch nicht mehr als 80% des Höchstbetrages des Taggeldes nach Art. 24 Abs. 1 IVG (Höchstbetrag des versicherten Tagesverdienstes nach dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung [UVG] vom 20. März 1981). Grundlage für die Ermittlung des Erwerbseinkommens nach Absatz 1 bildet das durchschnittliche Einkommen, von dem Beiträge nach dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) vom 20.
Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die im Übrigen form- und fristgerecht erhobene Beschwerde vom 27. Juni 2019 ist demnach einzutreten. 2.1 Gemäss Art. 22 Abs. 1 IVG haben Versicherte während der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen nach Art. 8 Abs. 3 IVG Anspruch auf ein Taggeld, wenn sie an wenigstens drei aufeinander folgenden Tagen wegen der Eingliederung verhindert sind, einer Arbeit nachzugehen, oder in ihrer gewohnten Tätigkeit zu mindestens 50% arbeitsunfähig sind (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] vom 6. Oktober 2000). Das Taggeld besteht aus einer Grundentschädigung, auf die alle Versicherten Anspruch haben, und einem Kindergeld für Versicherte mit Kindern (Art. 22 Abs. 2 IVG). Anspruch auf ein Kindergeld besteht sowohl für Kinder, die in einem Kindsverhältnis zur versicherten Person stehen, als auch für Stiefkinder, deren Stiefeltern das Stiefkind in die Hausgemeinschaft aufgenommen haben (Art. 22 Abs. 3 IVG). Gemäss Art. 23bis IVG beträgt das Kindergeld für jedes Kind zwei Prozent des Höchstbetrages des versicherten Tagesverdienstes nach dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) vom 20. März 1981 (Art. 23bis IVG in Verbindung mit Art. 24 Abs. 1 IVG). Dieser Höchstbetrag belief sich gemäss Art. 22 Abs. 1 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) vom 20. Dezember 1982 in der hier massgebenden Taggeldperiode ab 1. Mai 2019 auf Fr. 148'000.— pro Jahr. 2.2 Die Grundentschädigung des Taggelds beträgt nach Art. 23 Abs. 1 IVG 80% des letzten ohne gesundheitliche Einschränkung erzielten Erwerbseinkommens, jedoch nicht mehr als 80% des Höchstbetrages des Taggeldes nach Art. 24 Abs. 1 IVG (Höchstbetrag des versicherten Tagesverdienstes nach dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung [UVG] vom 20. März 1981). Grundlage für die Ermittlung des Erwerbseinkommens nach Absatz 1 bildet das durchschnittliche Einkommen, von dem Beiträge nach dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) vom 20.