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Art. 75

831.101AHVVFederal Council OrdinanceNov 1, 1947Original source

Die Ausgleichskassen können periodische Fürsorgeleistungen, die sie aufgrund einer ihnen vom Kanton oder Gründerverband übertragenen weiteren Aufgabe dem Berechtigten auszurichten haben, zusammen mit der Rente der Alters- und Hinterlassenenversicherung überweisen.

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