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Art. 70

831.101AHVVFederal Council OrdinanceNov 1, 1947Original source

Die Ausgleichskassen teilen der Zentralen Ausgleichsstelle die für die Führung des Registers der laufenden Geldleistungen nötigen Angaben in geeigneter Weise mit. Ausserdem wird über alle Renten und Hilflosenentschädigungen, welche die Ausgleichskasse oder ein mit ihr abrechnender Arbeitgeber auszahlt, ein Register geführt, in dem jede Änderung nachzutragen ist.

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