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Art. 56quater

831.101AHVVFederal Council OrdinanceNov 1, 1947Original source
  1. Beim Vorbezug der Rente durch Frauen, die gemäss Artikel 34bisAbsatz 3 AHVG der Übergangsgeneration angehören, gelten in Abweichung von Artikel 56bisAbsatz 1 die folgenden Kürzungssätze: a. Ist das massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen tiefer als oder gleich hoch wie der Betrag der vierfachen minimalen jährlichen Altersrente nach Artikel 34 AHVG, so gelten die folgenden Kürzungssätze in Prozent der Rente:
Vorbezugsdauer
in Jahren
und Monaten
01234567891011
000000000000
100,20,30,50,70,81,01,21,31,51,71,8
22,02,12,22,32,32,42,52,62,72,82,82,9
33,0

b. Ist das massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen höher als der Betrag der vierfachen minimalen jährlichen Altersrente nach Artikel 34 AHVG, aber tiefer als oder gleich hoch wie der Betrag der fünffachen minimalen jährlichen Altersrente nach Artikel 34 AHVG, so gelten die folgenden Kürzungssätze in Prozent der Rente:

Vorbezugsdauer
in Jahren
und Monaten
01234567891011
00,20,40,60,81,01,31,51,71,92,12,3
12,52,72,83,03,23,33,53,73,84,04,24,3
24,54,74,85,05,25,35,55,75,86,06,26,3
36,5

c. Ist das massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen höher als der Betrag der fünffachen minimalen jährlichen Altersrente nach Artikel 34 AHVG, so gelten die folgenden Kürzungssätze in Prozent der Rente:

Vorbezugsdauer
in Jahren
und Monaten
01234567891011
00,30,60,91,21,51,82,02,32,62,93,2
13,53,84,04,34,54,85,05,35,55,86,06,3
26,56,87,27,57,88,28,58,89,29,59,810,2
310,5
  1. Der Kürzungssatz wird auf Grundlage des für die Rentenberechnung massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens zum Zeitpunkt des Vorbezugs festgelegt. Eine spätere Änderung des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens hat keine Auswirkungen auf den Kürzungssatz.

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