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Art. 29ter

831.101AHVVFederal Council OrdinanceNov 1, 1947Original source
  1. Der Bezug der Beiträge kann einer Lehranstalt übertragen werden, wenn sie mit der Ausgleichskasse eine schriftliche Vereinbarung trifft, in der sie sich verpflichtet:
    1. namens der Ausgleichskasse und nach den gesetzlichen Bestimmungen zu handeln;
    2. die zwischen der Ausgleichskasse und Lehranstalt vereinbarte Arbeitsteilung einzuhalten;
    3. der Ausgleichskasse bei Unstimmigkeiten Einsicht in die massgebenden Akten zu gewähren.
  2. Kann die Lehranstalt den Beitragsbezug nicht gewährleisten, löst die Ausgleichskasse die Vereinbarung auf.

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