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Art. 222

831.101AHVVFederal Council OrdinanceNov 1, 1947Original source
  1. Finanzhilfen nach Artikel 3 Absatz 1 des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 19901können gewährt werden an gesamtschweizerisch tätige gemeinnützige private Organisationen, die:2
    1. in wesentlichem Umfang Aufgaben der Altershilfe erfüllen;
    2. in der Altershilfe tätiges Hilfspersonal weiterbilden;
    3. Kurse für Betagte zur Förderung der Selbständigkeit und der gesellschaftlichen Kontakte durchführen.
  2. Das BSV schliesst mit den Organisationen nach Absatz 1 Leistungsverträge auf höchstens vier Jahre über die zu erreichenden Ziele und die anrechenbaren Leistungen ab.
  3. Die Versicherung beteiligt sich an den Finanzhilfen der Invalidenversicherung für Organisationen der privaten Invalidenhilfe nach den Artikeln 108–110 IVV3, sofern diese Organisationen in erheblichem Umfang Leistungen im Interesse von Personen erbringen, die erst nach Erreichen des Referenzalters nach Artikel 21 Absatz 1 AHVG in ihrer Gesundheit beeinträchtigt wurden. Die Höhe des Anteils der Versicherung richtet sich nach den dieser Personengruppe tatsächlich gewährten Leistungen.4

Footnotes

  1. SR 616.1

  2. Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 der V vom 3. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 706).

  3. SR 831.201

  4. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Aug. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 506).

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