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Art. 161

831.101AHVVFederal Council OrdinanceNov 1, 1947Original source
  1. Für die Revision von Zweigstellen, welche in ihrem Bereich alle Aufgaben einer Ausgleichskasse durchführen, gelten die Bestimmungen der Artikel 159 und 160.
  2. Zweigstellen, die nicht unter Absatz 1 fallen, aber ebenfalls selbständig Verfügungen ausstellen, müssen jährlich mindestens einmal an Ort und Stelle revidiert werden. Der Umfang der Revision richtet sich nach den der einzelnen Zweigstelle übertragenen Aufgaben.1
  3. 2
  4. Die Ausgleichskassen entscheiden unter Vorbehalt der Genehmigung des BSV über die Anwendung der Absätze 1 und 2 auf die einzelnen Zweigstellen.3

Footnotes

  1. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 750).

  2. Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 22. Nov. 2023, mit Wirkung seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 750).

  3. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 750).

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