831.101AHVVFederal Council OrdinanceNov 1, 1947Original source
Für die Revision von Zweigstellen, welche in ihrem Bereich alle Aufgaben einer Ausgleichskasse durchführen, gelten die Bestimmungen der Artikel 159 und 160.
Zweigstellen, die nicht unter Absatz 1 fallen, aber ebenfalls selbständig Verfügungen ausstellen, müssen jährlich mindestens einmal an Ort und Stelle revidiert werden. Der Umfang der Revision richtet sich nach den der einzelnen Zweigstelle übertragenen Aufgaben.1