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Art. 158bis

831.101AHVVFederal Council OrdinanceNov 1, 1947Original source
  1. Der Ausgleichsfonds der Alters- und Hinterlassenenversicherung vergütet den Ausgleichskassen:
    1. 110 Franken für jede Vorausberechnung der Altersrente nach Artikel 58;
    2. 80 Franken für jedes gestellte Fortsetzungsbegehren nach Artikel 88 SchKG1;
    3. 2 70 Franken für jedes gestellte Konkursbegehren nach Artikel 166 SchKG3und 210 Franken für jedes durch einen Entscheid des Konkursgerichts gemäss Artikel 268 Absatz 2 SchKG geschlossene Konkursverfahren;
    4. 700 Franken für jeden Schadenfall nach Artikel 52 Absatz 1 AHVG, der gegenüber einem oder mehreren Ersatzpflichtigen geltend gemacht wurde; von einer Entschädigung ausgenommen sind Schadenfälle, die mittels Vergleich abgeschlossen wurden.
  2. Das BSV wird mit dem Vollzug und der Kontrolle beauftragt.

Footnotes

  1. SR 281.1

  2. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 750).

  3. SR 281.1

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