Back to law

Art. 141sexies

831.101AHVVFederal Council OrdinanceNov 1, 1947Original source
  1. Das Informationssystem nach Artikel 71 Absatz 4bisAHVG ermöglicht den Gesuchstellenden, die Formulare zur Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Absatz 2 ATSG elektronisch auszufüllen.
  2. Die ZAS leitet die Anträge in strukturierter und maschinenlesbarer Form automatisiert an die zuständigen Durchführungsstellen weiter.
  3. Das Informationssystem enthält alle Daten, die zur Geltendmachung des Leistungsanspruchs notwendig sind und die von den Gesuchstellenden selbst erfasst wurden.

0 commentaries

No commentaries are available for this article yet.

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.