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Art. 140bis

831.101AHVVFederal Council OrdinanceNov 1, 1947Original source
  1. Sind die Voraussetzungen von Artikel 30terAbsatz 3 Buchstabe b AHVG erfüllt, so trägt die Ausgleichskasse auf schriftliches Gesuch der versicherten Person hin das Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit unter dem Erwerbsjahr ein. Das Gesuch kann bis zum Eintritt des Versicherungsfalles gestellt werden.
  2. Die Ausgleichskasse entscheidet mit Verfügung.

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