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Art. 133bis

831.101AHVVFederal Council OrdinanceNov 1, 1947Original source
  1. Für die Zuweisung der AHV-Nummer ist die ZAS zuständig.
  2. Die Zuweisung erfolgt automatisiert, sobald:
    1. die Beurkundung einer Geburt in der zentralen elektronischen Datenbank Infostar gemeldet wird; oder
    2. das Staatssekretariat für Migration1die Daten nach Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a der ZEMIS-Verordnung vom 12. April 20062, welche die ZAS für die einwandfreie Zuteilung der AHV-Nummer benötigt, gemeldet hat:
    1. von Personen, denen zum ersten Mal eine Aufenthaltsbewilligung von mehr als vier Monaten erteilt worden ist (Ausländerbereich), 2. von Personen, die in der Schweiz Aufenthalt haben (Asylbereich).
  3. In allen andern Fällen erfolgt die Zuweisung, sobald die ZAS aufgrund der ihr gemeldeten Daten ausschliessen kann, dass eine Person bereits über eine AHV-Nummer verfügt, und ihr die notwendigen Daten zu dieser Person vorliegen.
  4. Die ZAS kann folgende Daten verlangen:
    1. Familienname;
    2. 3 Ledigname;
    3. Vornamen;
    4. Geschlecht;
    5. Geburtsdatum;
    6. Geburtsort;
    7. Staatsangehörigkeit;
    8. alte AHV-Nummer;
    9. Familiennamen und Vornamen der Eltern;
    10. 4 Todesdatum.
  5. Vor der Zuweisung der Nummer kann die ZAS Daten von verschiedenen Stellen und Institutionen, die zur systematischen Verwendung der AHV-Nummer verpflichtet oder berechtigt sind, vergleichen.
  6. Reichen die gemeldeten Daten für die Zuweisung nicht aus, so einigen sich die ZAS und die betroffene Stelle oder Institution über die zusätzlich bekanntzugebenden Daten. Kommt eine Einigung nicht zustande, so legt die ZAS fest, welche weiteren Daten bekanntzugeben sind. Sie nimmt dabei auf den zu erwartenden Aufwand Rücksicht.

Footnotes

  1. Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (AS 2004 4937) auf den 1. Jan. 2015 angepasst.

  2. SR 142.513

  3. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Okt. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4057).

  4. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Okt. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4057).

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