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Art. 66a

831.10AHVGFederal ActJan 1, 1948Original source

Folgende Personen müssen einen guten Ruf geniessen, Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit bieten und ihre Interessenbindungen offenlegen:

  1. die Mitglieder des Kassenvorstandes einer Verbandsausgleichskasse;
  2. die Mitglieder der Verwaltungskommission einer kantonalen Ausgleichskasse;
  3. der Kassenleiter, seine Stellvertretung sowie die weiteren Personen, die mit Geschäftsleitungsaufgaben betraut sind.

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