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Art. 49c

831.10AHVGFederal ActJan 1, 1948Original source
  1. Die Zentrale Ausgleichsstelle nach Artikel 71 führt ein zentrales Register der laufenden Geldleistungen, einschliesslich der verfügbaren Angaben über die Gewährung ausländischer Leistungen, mit dem Zweck:
    1. den Bezug von unrechtmässigen Geldleistungen zu vermeiden;
    2. Transparenz über die gewährten Geldleistungen herzustellen;
    3. die Anpassungen der Geldleistungen zu unterstützen.
  2. Sie erfasst darin:
    1. die laufenden Geldleistungen;
    2. Todesfälle und Zivilstandsänderungen von rentenberechtigten Personen und, sofern vorhanden, das Geburtsdatum des Ehegatten oder des eingetragenen Partners.
  3. Sie meldet den Ausgleichskassen Todesfälle und Zivilstandsänderungen und stellt den Stellen nach Artikel 50b Absatz 1 die erforderlichen Daten zur Verfügung.

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