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Art. 7q

830.11ATSVFederal Council OrdinanceJan 1, 2003Original source
  1. Die Kommission gibt sich eine Geschäftsordnung. Diese regelt namentlich folgende Punkte:
    1. die Arbeitsweise der Kommission;
    2. den Beizug von Expertinnen und Experten für wissenschaftliche Forschungsarbeiten oder für die Durchführung von Evaluationen;
    3. die Berichterstattung über die Tätigkeiten und die Empfehlungen der Kommission.
  2. Das EDI genehmigt die Geschäftsordnung.
  3. Das Sekretariat der Kommission untersteht fachlich der Präsidentin oder dem Präsidenten der Kommission und administrativ dem BSV.
  4. Die Präsidentin oder der Präsident, die Mitglieder der Kommission sowie die Mitarbeitenden des Sekretariats unterliegen der Schweigepflicht nach Artikel 33 ATSG.

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