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Art. 7h

830.11ATSVFederal Council OrdinanceJan 1, 2003Original source
  1. Als allgemein zugänglicher Ort gilt öffentlicher oder privater Grund und Boden, bei dem in der Regel geduldet wird, dass die Allgemeinheit ihn betritt.
  2. Ein Ort gilt als nicht von einem allgemein zugänglichen Ort aus frei einsehbar, wenn er zur geschützten Privatsphäre der zu observierenden Person gehört, insbesondere:
    1. das Innere eines Wohnhauses, einschliesslich die von aussen durch ein Fenster einsehbaren Räume;
    2. unmittelbar zu einem Haus gehörende umfriedete Plätze, Höfe und Gärten, die üblicherweise Blicken von aussen entzogen sind.

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