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Art. 18

830.11ATSVFederal Council OrdinanceJan 1, 2003Original source

(Art. 32 ATSG)

  1. Amts- und Verwaltungshilfe wird abgegolten, wenn:
    1. auf Begehren des Versicherers Daten in einer Form bekannt gegeben werden müssen, die mit einem besonderen Aufwand verbunden ist; und
    2. die Gesetzgebung zu einer Sozialversicherung dies ausdrücklich vorsieht.
  2. In den Fällen nach Artikel 32 Absatz 3 ATSG kann die um Datenbekanntgabe ersuchte Stelle eine Gebühr erheben, wenn die Datenbekanntgabe mit einem besonderen Aufwand verbunden ist oder wenn es sich um systematische Anfragen handelt.

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