Back to law

Art. 86a

824.01ZDVFederal Council OrdinanceOct 1, 1996Original source

(Art. 40a ZDG)

  1. Das ZIVI legt fest, welche Ausrüstungsgegenstände der zivildienstleistenden Person zu ihrer Kennzeichnung unentgeltlich als Eigentum abgegeben werden können.
  2. Der Umfang der unentgeltlich abgegebenen Ausrüstungsgegenstände ist abhängig von der Anzahl noch zu leistender Zivildiensttage.
  3. Zusätzliche Ausrüstungsgegenstände können zivildienstpflichtigen Personen gegen Gebühr abgegeben werden.
  4. Das ZIVI erlässt Weisungen zur Verwendung und Behandlung der Ausrüstungsgegenstände.

0 commentaries

No commentaries are available for this article yet.

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.