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Art. 71

824.01ZDVFederal Council OrdinanceOct 1, 1996Original source

(Art. 30 ZDG)

  1. Der Einsatzbetrieb gewährt der zivildienstleistenden Person in folgenden Fällen Urlaub von längstens drei Tagen Dauer:
    1. bei Tod oder schwerer Erkrankung eines nahen Angehörigen;
    2. wenn sie heiratet;
    3. bei der Geburt eines eigenen Kindes;
    4. 1 für das Ablegen von Prüfungen der beruflichen Ausbildung, die nicht verschoben werden können.
  2. Er gewährt ferner Urlaub von längstens einem Tag Dauer für:
    1. 2
    2. das Einschreiben und die Einführung an einer Lehranstalt, sofern die persönliche Anwesenheit der zivildienstleistenden Person dort zwingend erforderlich ist;
    3. die Teilnahme an Sitzungen von Behörden, wenn die zivildienstleistende Person ein entsprechendes Mandat innehat.
  3. Er kann, wenn es die Verhältnisse seines Betriebs gestatten, in folgenden Fällen Urlaub von längstens einem Tag Dauer gewähren:
    1. für dringliche Verrichtungen, welche die zivildienstleistende Person nicht in die Freizeit verlegen und nicht während der Gleitzeit erledigen kann;
    2. 3 zu anderen wichtigen Zwecken, wenn die Ablehnung des Gesuchs für die zivildienstleistende Person oder ihren Arbeitgeber unzumutbar wäre.
  4. Will der Einsatzbetrieb einen längeren Urlaub bewilligen, so beantragt er die entsprechende Befugnis beim ZIVI.4
  5. Für die berufliche Aus- oder Weiterbildung kann der Einsatzbetrieb der zivildienstleistenden Person, sofern es die Verhältnisse des Betriebs erlauben, Urlaub unter der Bedingung gewähren, dass sie Abwesenheiten nachholt, die zwei Wochenstunden übersteigen. Für eine regelmässige Aus- oder Weiterbildung muss er jedoch die Stellungnahme des ZIVI einholen.

Footnotes

  1. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).

  2. Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, mit Wirkung seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).

  3. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).

  4. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).

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