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Art. 56

824.01ZDVFederal Council OrdinanceOct 1, 1996Original source

(Art. 24 ZDG)

  1. Nicht an die Erfüllung der ordentlichen Zivildienstleistungen angerechnet werden:
    1. 1
    2. Vorstellungsgespräche bei möglichen Einsatzbetrieben;
    3. Vorsprachen beim ZIVI;
    4. 2 Arbeitstage, an denen die zivildienstleistende Person Urlaub hat;
    5. 3
    6. 4 Arbeitstage, an denen die zivildienstleistende Person ohne Rechtfertigung dem Einsatzbetrieb fernbleibt;
    7. Tage, an denen ein Einsatz wegen der Durchführung eines Disziplinarverfahrens unterbrochen ist, das mit der Verhängung einer Disziplinarmassnahme abgeschlossen wird;
    8. Tage, an denen die zivildienstpflichtige Person trotz der Wirksamkeit eines Abbruchs (Art. 43) im Einsatzbetrieb weitergearbeitet hat;
    9. der Vollzug einer gestützt auf die Artikel 72–76 ZDG verhängten Freiheitsstrafe;
    10. die Teilnahme an Untersuchungshandlungen im Zusammenhang mit Disziplinar- und Haftpflichtfällen, die ausserhalb eines Zivildiensteinsatzes stattfinden;
    11. Arztbesuche, zu denen das ZIVI ausserhalb eines Zivildiensteinsatzes aufbietet;
    12. 5 Termine aufgrund von Präventivmassnahmen nach Artikel 76b Absatz 1 Buchstabe b;
    13. 6 der Einführungstag.
  2. Wird die zivildienstleistende Person während eines Urlaubs infolge von Krankheit oder Unfall vorübergehend arbeitsunfähig, so rechnet das ZIVI die Tage der Arbeitsunfähigkeit im Rahmen der Abwesenheitstage nach Artikel 54 an die Erfüllung der Zivildienstleistungen an.

Footnotes

  1. Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, mit Wirkung seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).

  2. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1897).

  3. Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 28. Sept. 1998, mit Wirkung seit 1. Nov. 1998 (AS 1998 2519).

  4. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1897).

  5. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1897).

  6. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1897).

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