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Art. 26b

824.01ZDVFederal Council OrdinanceOct 1, 1996Original source

(Art. 18 ZDG)

  1. Personen, die innerhalb von sechs Monaten nach der Absolvierung des Einführungstags ein neues Gesuch einreichen, müssen den Einführungstag kein zweites Mal besuchen.
  2. Die gesuchstellende Person muss das Gesuch innerhalb von zwei Wochen, nachdem sie das neue Gesuch eingereicht hat, elektronisch oder in Papierform bestätigen.

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