Back to law

Art. 24

824.01ZDVFederal Council OrdinanceOct 1, 1996Original source

(Art. 17 Abs. 1 und 2 ZDG)

  1. Wer ein Gesuch um Zulassung zum Zivildienst einreicht, ist so lange von der Schiesspflicht entbunden, bis über das Gesuch rechtskräftig entschieden ist.
  2. Reichen folgende Personen vor der Einrückung ein Gesuch um Zulassung zum Zivildienst ein, so sind sie nicht mehr einrückungspflichtig:
    1. Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer, die zum Aktivdienst aufgeboten werden;
    2. Personen, deren Gesuch um waffenlosen Militärdienst weniger als drei Monate vor der nächsten Militärdienstleistung rechtskräftig abgelehnt wurde;
    3. 1 Personen nach Artikel 12 Absatz 3 VMDP2, die unmittelbar vor der Rekrutenschule rekrutiert wurden.
  3. Eine Person, die ein Gesuch um Zulassung zum Zivildienst spätestens zwei Monate vor der Rekrutenschule einreicht, ist nicht einrückungspflichtig:
    1. solange über ihr Gesuch nicht rechtskräftig entschieden ist; und
    2. sofern sie weniger als vier Monate vor der Rekrutenschule rekrutiert wurde.3

Footnotes

  1. Eingefügt durch Anhang 7 Ziff. II 7 der V vom 22. Nov. 2017 über die Militärdienstpflicht (AS 2017 7405). Fassung gemäss Ziff. III der V vom 21. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 4925).

  2. SR 512.21

  3. Eingefügt durch Anhang 7 Ziff. II 7 der V vom 22. Nov. 2017 über die Militärdienstpflicht, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 7405).

0 commentaries

No commentaries are available for this article yet.

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.