projects
(Art. 13 ZDG) Die in Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c MG1aufgeführten Personen werden vom Zivildienst befreit, wenn sie Zivildienstleistungen erbracht haben, deren Dauer 1,5‑mal so lange ist wie diejenige der Rekrutenschule. Die teilweise Absolvierung der Rekrutenschule wird berücksichtigt.
SR 510.10 ↩
0 commentaries
Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.