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Art. 14a

823.20EntsGFederal ActJun 1, 2003Original source
  1. Der Erstunternehmer haftet nicht nach Artikel 5 in der Fassung vom 14. Dezember 2012 für Subunternehmer, wenn der Vertrag, mit dem er die betreffenden Arbeiten an den ersten Subunternehmer der Auftragskette übertragen hat, vor dem Inkrafttreten dieser Änderung abgeschlossen worden ist.
  2. Der Bundesrat erstattet der Bundesversammlung spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten von Artikel 5 in der Fassung vom 14. Dezember 2012 Bericht über die Wirksamkeit der Massnahmen dieses Artikels; im Bericht unterbreitet er Vorschläge für das weitere Vorgehen.

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