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Art. 17

822.41BGSAFederal ActJan 1, 2008Original source
  1. Das kantonale Kontrollorgan ist befugt, folgende Personendaten zu bearbeiten:1
    1. Daten, die in den Kontrollprotokollen enthalten sind, sofern die Kontrollen einen oder mehrere Fälle von Missachtung der Melde- und Bewilligungspflichten nach Artikel 6 aufgedeckt haben;
    2. Daten aus Mitteilungen, die das kantonale Kontrollorgan von den für den Kontrollgegenstand zuständigen Behörden erhalten hat.
  2. Die für die Sanktionen nach Artikel 13 zuständigen kantonalen Behörden sind befugt, Daten über natürliche Personen zu bearbeiten, gegen die eine administrative oder strafrechtliche Sanktion verhängt worden ist.2
  3. Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen. Er regelt insbesondere:
    1. die Kategorien von Personendaten, die bearbeitet werden dürfen, und die Zugriffsrechte;
    2. die technischen und organisatorischen Schutzmassnahmen gegen unbefugtes Bearbeiten;
    3. die Dauer der Aufbewahrung der Daten;
    4. die Anonymisierung und Vernichtung der Personendaten nach Ablauf der Aufbewahrungsdauer.
  4. Die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes vom 25. September 20203betreffend die Richtigkeit der Daten und das Auskunftsrecht sind anwendbar.4

Footnotes

  1. Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 78 des Datenschutzgesetzes vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 491;BBl 2017 6941).

  2. Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 78 des Datenschutzgesetzes vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 491;BBl 2017 6941).

  3. SR 235.1

  4. Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 78 des Datenschutzgesetzes vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 491;BBl 2017 6941).

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