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Art. 14

822.41BGSAFederal ActJan 1, 2008Original source

Im Rahmen eines Weg- oder Ausweisungsverfahrens weisen die Behörden die betroffenen Ausländerinnen und Ausländer insbesondere darauf hin, dass:

  1. sie auf Grund ihrer nicht bewilligten Erwerbstätigkeit gegebenenfalls Ansprüche gegenüber Arbeitgebern haben;
  2. sie zur Durchsetzung solcher Ansprüche eine Vertreterin oder einen Vertreter bezeichnen können.

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