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Art. 2

822.113ArGV 3Federal Council OrdinanceOct 1, 1993Original source
  1. Der Arbeitgeber muss alle Anordnungen erteilen und alle Massnahmen treffen, die nötig sind, um den Schutz der physischen und psychischen Gesundheit zu wahren und zu verbessern. Insbesondere muss er dafür sorgen, dass:1
    1. ergonomisch und hygienisch gute Arbeitsbedingungen herrschen;
    2. 2 die Gesundheit nicht durch physikalische, chemische und biologische Einflüsse beeinträchtigt wird;
    3. eine übermässig starke oder allzu einseitige Beanspruchung vermieden wird;
    4. die Arbeit geeignet organisiert wird.
  2. Die Massnahmen, welche die Behörde vom Arbeitgeber zum Gesundheitsschutz verlangt, müssen im Hinblick auf ihre baulichen und organisatorischen Auswirkungen verhältnismässig sein.

Footnotes

  1. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. April 2015, in Kraft seit 1. Okt. 2015 (AS 2015 1079).

  2. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. April 2015, in Kraft seit 1. Okt. 2015 (AS 2015 1079).

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