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Art. 24

814.680CSOFederal Council OrdinanceOct 1, 1998Original source

Deviation from the procedures specified in this Ordinance shall be permitted if:

  1. immediate measures for the protection of the environment are necessary;
  2. the need for monitoring or remediation can be assessed, or the required measures determined, on the basis of existing information;
  3. a polluted site is modified by the construction or alteration of a building or installation;
  4. voluntary measures by those directly concerned have an equivalent effect to those specified in the Ordinance.

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N1.Späte Ölfeststellung keine nachträgliche Abweichung

Nach der Rechtsprechung rechtfertigte die erst in den Schlussberichten nach Abschluss der Aushubarbeiten geäusserte Feststellung, das Öl habe den Schwankungsbereich des Grundwassers erreicht, keine nachträgliche Abweichung gemäss Art. 24 AltlV; die Aushubarbeiten waren zu diesem Zeitpunkt bereits beendet und es bestand jedenfalls kein Handlungsbedarf mehr.

Die vom Fachbüro vorgeschlagenen und später realisierten Massnahmen dienten dem Schutz des Grundwassers vor einem eventuellen Auswaschen des belasteten Untergrunds durch Niederschlag während der Aushubarbeiten. Sie sind als Vorkehren im Sinne von Art. 3 AltlV zur Vermeidung einer während der Realisierung eines Bauvorhabens sich ergebenden Sanierungsbedarfs zu verstehen. Selbst das Fachbüro schien damals nicht davon auszugehen, es hätten verschmutzende Einwirkungen auf das Grundwasser selbst stattgefunden, und hielt solches auch nicht fest. Für die Fachstelle Altlasten bestand somit kein Anlass, in die Bauarbeiten einzugreifen und eine erneute Untersuchung des Standorts anzuordnen. Keine Seite ging damals davon aus, es handle sich um ausserordentliche Massnahmen gemäss Art. 24 AltlV. Erst die Schlussberichte vom November 2017 enthielten Ausführungen dazu, das Öl habe den Schwankungsbereich des Grundwassers erreicht, wobei noch immer offen blieb, ob das Grundwasser selbst verschmutzt war. In diesem Zeitpunkt waren die Aushubarbeiten jedoch bereits abgeschlossen und bestand so oder so kein Handlungsbedarf mehr.

N2.Abweichung von Verfahrensvorschriften bei umweltbedingten Sofortmaßnahmen

Nach Art. 24 AltlV kann von den ordentlichen Verfahrensvorschriften abgewichen werden, wenn zum Schutz der Umwelt Sofortmassnahmen nötig sind.

oder wenn ihre spätere Sanierung durch das Vorhaben nicht wesentlich erschwert wird oder sie, soweit sie dadurch verändert werden, gleichzeitig saniert werden (lit. b). Nach Art. 24 AltlV kann von den ordentlichen Verfahrensvorschriften unter anderem dann abgewichen werden, wenn zum Schutz der Umwelt Sofortmassnahmen nötig sind (lit.
oder wenn ihre spätere Sanierung durch das Vorhaben nicht wesentlich erschwert wird oder sie, soweit sie dadurch verändert werden, gleichzeitig saniert werden (lit. b). Nach Art. 24 AltlV kann von den ordentlichen Verfahrensvorschriften unter anderem dann abgewichen werden, wenn zum Schutz der Umwelt Sofortmassnahmen nötig sind (lit.