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Art. 40

814.610VeVAFederal Council OrdinanceJan 1, 2006Original source
  1. Die Kantone tragen die Abgeberbetriebe von Sonderabfällen und anderen kontrollpflichtigen Abfällen mit Begleitscheinpflicht sowie die Entsorgungsunternehmen, welche eine Bewilligung nach Art. 8 benötigen, mit der Betriebsnummer in die Datenbank des BAFU ein.1
  2. Sie sorgen dafür, dass die Entsorgungsunternehmen, die in ihrem Gebiet Betriebsstätten unterhalten, ihre Meldepflichten erfüllen.
  3. Sie unterstützen die Zollverwaltung bei der Entnahme und Untersuchung von Abfallproben.2
  4. Ist nach dieser Verordnung die Rücknahme von Abfällen erforderlich, so sorgen die nach Absatz 5 zuständigen Kantone für die umweltverträgliche Entsorgung der Abfälle.3
  5. Für die Entsorgung der Abfälle zuständig ist:
    1. der Kanton, aus dem die Abfälle stammen;
    2. falls die Herkunft der Abfälle unbekannt ist oder die Abfälle aus mehreren Kantonen stammen, der Kanton, in dem der Inhaber der Abfälle seinen Sitz hat oder, falls der Inhaber seinen Sitz im Ausland hat, der Grenzkanton.4

Footnotes

  1. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. März 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1117).

  2. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. März 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1117).

  3. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6259).

  4. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6259).

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