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Art. 32

814.610VeVAFederal Council OrdinanceJan 1, 2006Original source
  1. Sonderabfälle, die eingeführt werden, müssen für den Transport auf schweizerischem Gebiet nach Artikel 7 oder mit einer im Herkunftsland gebräuchlichen entsprechenden Bezeichnung in deutscher, französischer, italienischer oder englischer Sprache gekennzeichnet sein.
  2. Sonderabfälle, die ausgeführt werden, müssen für den Transport auf schweizerischem Gebiet nach Artikel 7 gekennzeichnet sein.
  3. Für die Kennzeichnung muss sorgen:
    1. bei der Ausfuhr: der Exporteur;
    2. bei der Einfuhr: das Entsorgungsunternehmen in der Schweiz.
  4. Der Transporteur muss sich für den Transport auf schweizerischem Gebiet vergewissern, dass die Sonderabfälle gekennzeichnet sind.

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