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Art. 25

814.610VeVAFederal Council OrdinanceJan 1, 2006Original source
  1. Das BAFU bestätigt dem Exporteur im Ausland sowie den zuständigen Behörden des Ausfuhrstaates und der Durchfuhrstaaten innert 3 Arbeitstagen den Empfang des Notifizierungsbogens.
  2. Es entscheidet innert 30 Tagen nach Versand dieser Bestätigung, ob es der geplanten Einfuhr in die Schweiz zustimmt, und teilt dies dem Exporteur, den zuständigen Behörden des Ausfuhrstaates und der Durchfuhrstaaten sowie den betroffenen Kantonen mit.

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