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Art. 1

814.610VeVAFederal Council OrdinanceJan 1, 2006Original source
  1. Diese Verordnung soll sicherstellen, dass Abfälle nur an geeignete Entsorgungsunternehmen übergeben werden.
  2. Sie regelt:
    1. den Inlandverkehr mit Sonderabfällen und anderen kontrollpflichtigen Abfällen;
    2. den grenzüberschreitenden Verkehr mit allen Abfällen;
    3. den Verkehr mit Sonderabfällen zwischen Drittstaaten, sofern er von Unternehmen in der Schweiz organisiert ist oder solche daran beteiligt sind.
  3. Sie gilt nicht:
    1. für den Verkehr mit Sonderabfällen zwischen Formationen der Armee oder Bauten und Anlagen, die der Landesverteidigung dienen;
    2. für Abwasser, das in die Kanalisation eingeleitet werden darf;
    3. für radioaktive Abfälle, welche der Strahlenschutz- oder der Kernenergiegesetzgebung unterstehen;
    4. 1 für tierische Nebenprodukte nach der Verordnung vom 23. Juni 20042über die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten.
  4. Vorbehalten bleiben:
    1. Vorschriften des Bundes sowie völkerrechtliche Vereinbarungen und Beschlüsse über den Transport gefährlicher Güter auf der Strasse, der Schiene, dem Wasser und in der Luft;
    2. Vorschriften der Sprengstoffgesetzgebung über den Verkehr mit Sprengstoffen.
    3. 3

Footnotes

  1. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6259).

  2. SR 916.441.22

  3. Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. Nov. 2009, mit Wirkung seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6259).

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