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Art. 9

814.12VBBoFederal Council OrdinanceOct 1, 1998Original source

(Art. 34 Abs. 2 USG)

  1. Sind in einem Gebiet die Prüfwerte überschritten, so prüfen die Kantone, ob die Belastung des Bodens Menschen, Tiere oder Pflanzen konkret gefährdet.
  2. Bei konkreter Gefährdung schränken sie die Nutzung des Bodens so weit ein, dass die Gefährdung nicht mehr besteht.

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