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Art. 3

814.076VBOFederal Council OrdinanceAug 1, 1990Original source
  1. Organisationen, welche die Voraussetzungen nach den Artikeln 55 Absatz 1 und 55f Absatz 1 USG, 28 Absatz 1 GTG oder 12 Absatz 1 NHG erfüllen, werden auf Gesuch in das Verzeichnis der beschwerdeberechtigten Organisationen aufgenommen (Anhang).1
  2. Sie müssen ihr Gesuch dem Bundesrat mindestens 18 Monate vor dem Zeitpunkt einreichen, auf den sie das Beschwerderecht erlangen wollen.
  3. Das Gesuch muss enthalten:
    1. Angaben darüber, welches Beschwerderecht die Organisation erlangen will;
    2. den Nachweis, dass sie die Voraussetzungen dazu erfüllt; und
    3. die für diesen Nachweis notwendigen Unterlagen, insbesondere die Statuten und die Jahresberichte der letzten zehn Jahre.2
  4. Wirtschaftliche Tätigkeiten von Organisationen dienen nach Artikel 55 Absatz 1 USG und Artikel 12 Absatz 1 NHG der Erreichung des ideellen Zwecks, wenn die Art der Tätigkeit diesem Zweck entspricht und diese Tätigkeit im Verhältnis zur übrigen Tätigkeit der Organisation nicht im Vordergrund steht.3

Footnotes

  1. Fassung gemäss Anhang 5 Ziff. 5 der Freisetzungsverordnung vom 10. Sept. 2008, in Kraft seit 1. Okt. 2008 (AS 2008 4377).

  2. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Sept. 2008, in Kraft seit 1. Dez. 2008 (AS 2008 4635).

  3. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Sept. 2008, in Kraft seit 1. Juli 2010 (As 2008 4635).

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N1.Gesuch 18 Monate vor Rechtswirkung

Das Gesuch muss mindestens 18 Monate vor dem Erwerb/der Erlangung des Beschwerderechts/Rechtswirkung eingereicht werden.

Organisationen, welche die Voraussetzungen nach Art. 12 Absatz 1 NHG erfüllen, werden auf Gesuch hin in das Verzeichnis der beschwerdeberechtigten Organisationen aufgenommen (Art. 3 Abs. 1 VBO). Sie müssen ihr Gesuch dem Bundesrat mindestens 18 Monate vor dem Zeitpunkt einreichen, auf den sie das Beschwerderecht erlangen wollen (Art. 3 Abs. 2 VBO). Das Gesuch muss enthalten: a. Angaben darüber, welches Beschwerderecht die Organisation erlangen will; b. den Nachweis, dass sie die Voraussetzungen dazu erfüllt; und c. die für diesen Nachweis notwendigen Unterlagen, insbesondere die Statuten und die Jahresberichte der letzten zehn Jahre.

N2.Prüfung und Koordination vor Inkrafttreten

Das Gesuchserfordernis dient dazu, die Prüfung und Koordination vor dem Inkrafttreten des Beschwerderechts zu gewährleisten; dadurch ist weitsichtige Planung erforderlich.

Organisationen, welche die Voraussetzungen nach Art. 12 Absatz 1 NHG erfüllen, werden auf Gesuch hin in das Verzeichnis der beschwerdeberechtigten Organisationen aufgenommen (Art. 3 Abs. 1 VBO). Sie müssen ihr Gesuch dem Bundesrat mindestens 18 Monate vor dem Zeitpunkt einreichen, auf den sie das Beschwerderecht erlangen wollen (Art. 3 Abs. 2 VBO). Das Gesuch muss enthalten: a. Angaben darüber, welches Beschwerderecht die Organisation erlangen will; b. den Nachweis, dass sie die Voraussetzungen dazu erfüllt; und c. die für diesen Nachweis notwendigen Unterlagen, insbesondere die Statuten und die Jahresberichte der letzten zehn Jahre.

N3.Umfangreiche Unterlagenpflicht und Vorplanung

Das Gesuch hat umfassende Nachweise und Unterlagen beizulegen (u. a. Statuten sowie Jahresberichte der letzten zehn Jahre); diese umfangreichen Anforderungen machen eine langfristige, mindestens 18‑monatige Vorplanung erforderlich und beeinflussen den Beginn strategischer Beschwerdevorbereitung.

Organisationen, welche die Voraussetzungen nach Art. 12 Absatz 1 NHG erfüllen, werden auf Gesuch hin in das Verzeichnis der beschwerdeberechtigten Organisationen aufgenommen (Art. 3 Abs. 1 VBO). Sie müssen ihr Gesuch dem Bundesrat mindestens 18 Monate vor dem Zeitpunkt einreichen, auf den sie das Beschwerderecht erlangen wollen (Art. 3 Abs. 2 VBO). Das Gesuch muss enthalten: a. Angaben darüber, welches Beschwerderecht die Organisation erlangen will; b. den Nachweis, dass sie die Voraussetzungen dazu erfüllt; und c. die für diesen Nachweis notwendigen Unterlagen, insbesondere die Statuten und die Jahresberichte der letzten zehn Jahre.

N4.18‑Monatsfrist vor Erwerb des Beschwerderechts

Das Gesuch muss spätestens 18 Monate vor dem gewünschten Beginn des Beschwerderechts eingereicht werden; für den Fristbeginn ist der angestrebte Erwerbszeitpunkt des Beschwerderechts massgeblich.

Organisationen, welche die Voraussetzungen nach Art. 12 Absatz 1 NHG erfüllen, werden auf Gesuch hin in das Verzeichnis der beschwerdeberechtigten Organisationen aufgenommen (Art. 3 Abs. 1 VBO). Sie müssen ihr Gesuch dem Bundesrat mindestens 18 Monate vor dem Zeitpunkt einreichen, auf den sie das Beschwerderecht erlangen wollen (Art. 3 Abs. 2 VBO). Das Gesuch muss enthalten: a. Angaben darüber, welches Beschwerderecht die Organisation erlangen will; b. den Nachweis, dass sie die Voraussetzungen dazu erfüllt; und c. die für diesen Nachweis notwendigen Unterlagen, insbesondere die Statuten und die Jahresberichte der letzten zehn Jahre.

N5.Umfangreiche Nachweispflichten bei Gesuchen

Das Gesuch ist mit umfangreichen Nachweisen einzureichen; dazu gehören insbesondere die Statuten und Jahresberichte bis zu zehn Jahre.

Organisationen, welche die Voraussetzungen nach Art. 12 Absatz 1 NHG erfüllen, werden auf Gesuch hin in das Verzeichnis der beschwerdeberechtigten Organisationen aufgenommen (Art. 3 Abs. 1 VBO). Sie müssen ihr Gesuch dem Bundesrat mindestens 18 Monate vor dem Zeitpunkt einreichen, auf den sie das Beschwerderecht erlangen wollen (Art. 3 Abs. 2 VBO). Das Gesuch muss enthalten: a. Angaben darüber, welches Beschwerderecht die Organisation erlangen will; b. den Nachweis, dass sie die Voraussetzungen dazu erfüllt; und c. die für diesen Nachweis notwendigen Unterlagen, insbesondere die Statuten und die Jahresberichte der letzten zehn Jahre.

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