Back to law

Art. 14a

812.121NarcAFederal ActJun 1, 1952Original source
  1. The Federal Council may license national or international organisations such as those of the Red Cross, the United Nations, its special organisations and national institutions, and authorities such as the customs and border guard agencies to acquire, import, store, use, prescribe, dispense or export narcotics in the course of their activities. 1bis. The cantons may grant a licence cantonal authorities and communal authorities, in particular the police, in accordance with paragraph 1.
  2. The Federal Council and the cantons may revoke the licence they have granted for a limited period or permanently where special circumstances so require.

2 commentaries

N1.Zoll und Grenzwacht erfasst, Drogisten nicht

Zu Art. 14a BetmG gehören Organisationen und Behörden im Sinne der Rechtsprechung; ausdrücklich genannt werden unter anderem Zoll- und Grenzwachtorgane. Drogistinnen und Drogisten zählen nach dieser Rechtsprechung nicht zu den in Art. 14a erfassten Organisationen/Behörden, soweit sie Arzneimittel abgeben.

Kapitels - herstellen, abgeben, beziehen, verwenden bzw. anderen Umgang damit pflegen dürfen. Es handelt sich dabei um "Fabrikations- und Handelsfirmen" (1. Abschnitt, der die Art. 4, 5, 6, 7, 8 und 8a BetmG umfasst), "Medizinalpersonen" (2. Abschnitt, der die Art. 9, 10, 11, 12 und 13 BetmG umfasst), "Krankenanstalten und Institute" (3. Abschnitt, der Art. 14 BetmG umfasst) sowie "Organisationen und Behörden" (Abschnitt 3a, der Art. 14a BetmG umfasst). Drogistinnen und Drogisten fallen unter keine dieser Kategorien, soweit sie Arzneimittel abgeben (Urteil 2C_442/2021 vom 6. April 2022 E. 6.3.2).
Kapitels - herstellen, abgeben, beziehen, verwenden bzw. anderen Umgang damit pflegen dürfen. Es handelt sich dabei um "Fabrikations- und Handelsfirmen" (1. Abschnitt, der die Art. 4, 5, 6, 7, 8 und 8a BetmG umfasst), "Medizinalpersonen" (2. Abschnitt, der die Art. 9, 10, 11, 12 und 13 BetmG umfasst), "Krankenanstalten und Institute" (3. Abschnitt, der Art. 14 BetmG umfasst) sowie "Organisationen und Behörden" (Abschnitt 3a, der Art. 14a BetmG umfasst). Drogistinnen und Drogisten fallen unter keine dieser Kategorien, soweit sie Arzneimittel abgeben.

N2.Bewilligungsvorbehalt für Vermittlung und Abgabe

Der Bewilligungsvorbehalt erstreckt sich nicht nur auf Herstellung oder Handel, sondern umfasst auch Tätigkeiten wie Vermittlung, Beziehen, Ein- und Ausführen sowie Abgabe. Soweit in den Entscheiden ausgeführt, beziehen sich diese Bewilligungspflichten auf die in Art. 4–14a BetmG aufgeführten Tätigkeiten; die Abgabe ist dabei – wie in den Quellen hervorgehoben – mit der Ausnahme der Abgabe durch Medizinalpersonen zu sehen.

Etwas Anderes ergibt sich auch nicht aus Art. 11 Abs. 1 oder Art. 16 BetmKV. Art. 11 Abs. 1 BetmKV besagt, dass eine Bewilligung benötigt, wer kontrollierte Substanzen herstellen, beziehen, vermitteln, ein- und ausführen, abgeben oder mit diesen Handel treiben will; die Bestimmung nimmt damit Bezug auf die Tätigkeiten, die in Art. 4 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1, Art. 9 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 und Art. 14a Abs. 1 BetmG aufgeführt und (mit Ausnahme der Abgabe von Betäubungsmitteln durch Medizinalpersonen; vgl. Art. 9 Abs. 1 BetmG) unter einen Bewilligungsvorbehalt gestellt werden; eine Ausübung dieser Tätigkeiten durch andere als die im
Etwas Anderes ergibt sich entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin auch nicht aus Art. 11 Abs. 1 oder Art. 16 BetmKV. Art. 11 Abs. 1 BetmKV besagt, dass eine Bewilligung benötigt, wer kontrollierte Substanzen herstellen, beziehen, vermitteln, ein- und ausführen, abgeben oder mit diesen Handel treiben will; die Bestimmung nimmt damit Bezug auf die Tätigkeiten, die in Art. 4 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1, Art. 9 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 und Art. 14a Abs. 1 BetmG aufgeführt und (mit Ausnahme der Abgabe von Betäubungsmitteln durch Medizinalpersonen; vgl. Art. 9 Abs. 1 BetmG) unter einen Bewilligungsvorbehalt gestellt werden; eine Ausübung dieser Tätigkeiten durch andere als die im