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Art. 55

811.11MedBGFederal ActSep 1, 2007Original source
  1. Die für akkreditierte Weiterbildungsgänge verantwortlichen Organisationen erlassen Verfügungen nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 19681über das Verwaltungsverfahren über:
    1. die Anrechenbarkeit von Weiterbildungsperioden;
    2. die Zulassung zur Schlussprüfung;
    3. das Bestehen der Schlussprüfung;
    4. die Erteilung von Weiterbildungstiteln;
    5. die Anerkennung von Weiterbildungsstätten.
  2. Auf Antrag der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers erlassen sie eine Verfügung über die Zulassung zu einem akkreditierten Weiterbildungsgang.2

Footnotes

  1. SR 172.021

  2. Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. März 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5081;BBl 2013 6205).

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