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Art. 4

811.11MedBGFederal ActSep 1, 2007Original source
  1. Aus- und Weiterbildung befähigen dazu, Gesundheitsstörungen von Menschen oder Tieren vorzubeugen, zu erkennen und zu heilen, Leiden zu lindern sowie die Gesundheit von Mensch und Tier zu fördern oder für die Vorbeugung und die Behandlung von Krankheiten Heilmittel herzustellen, abzugeben oder zu vertreiben.
  2. Sie befähigen die Absolventinnen und Absolventen namentlich dazu:
    1. Patientinnen und Patienten umfassend, individuell und qualitativ hochstehend zu betreuen;
    2. Fragestellungen mit wissenschaftlich anerkannten Methoden und unter Einbezug ethischer und wirtschaftlicher Aspekte zu bearbeiten und entsprechende Entscheide zu fällen;
    3. mit Patientinnen und Patienten und anderen Beteiligten sachgerecht und zielgerichtet zu kommunizieren;
    4. 1 Verantwortung im Gesundheitswesen, insbesondere im Bereich der medizinischen Grundversorgung, und berufsspezifisch in der Gesellschaft zu übernehmen;
    5. Organisations- und Managementaufgaben im Rahmen ihrer Berufstätigkeit wahrzunehmen;
    6. den Kompetenzen anderer anerkannter Gesundheitsberufe Rechnung zu tragen;
    7. im internationalen Wettbewerb zu bestehen.

Footnotes

  1. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5081;BBl 2013 6205).

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