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Art. 18

811.11MedBGFederal ActSep 1, 2007Original source
  1. Die Weiterbildung dauert mindestens zwei und höchstens sechs Jahre.
  2. Bei Teilzeitweiterbildung wird die Dauer entsprechend verlängert.
  3. Der Bundesrat bestimmt nach Anhörung der Medizinalberufekommission die Dauer der Weiterbildung für die einzelnen Weiterbildungstitel der universitären Medizinalberufe. Er kann statt der zeitlichen Dauer den Umfang der zu erbringenden Weiterbildungsleistung festlegen; namentlich kann er die Anzahl Weiterbildungskreditpunkte festlegen.

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