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Art. 12

811.11MedBGFederal ActSep 1, 2007Original source
  1. Voraussetzungen für die Zulassung zur eidgenössischen Prüfung sind:
    1. eine eidgenössische oder eine eidgenössisch anerkannte Matura oder ein Studienabschluss einer kantonalen Universität, einer Eidgenössischen Technischen Hochschule oder einer Fachhochschule; und
    2. das Absolvieren eines nach diesem Gesetz akkreditierten Studiengangs.
  2. Zur eidgenössischen Prüfung in Chiropraktik wird auch zugelassen, wer:1
    1. eine bestimmte Anzahl Studienkreditpunkte eines Studiengangs einer schweizerischen Hochschule vorweist, welcher nach diesem Gesetz akkreditiert ist; und
    2. einen Studiengang an einer ausländischen Hochschule absolviert hat, der auf der Liste des Eidgenössischen Departements des Innern (EDI2) figuriert (Art. 33).
  3. Der Bundesrat bestimmt nach Anhörung der Medizinalberufekommission und des Hochschulrats die Anzahl Studienkreditpunkte nach Absatz 2 Buchstabe a.3

Footnotes

  1. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2015 5081, 2017 2703;BBl 2013 6205).

  2. Ausdruck gemäss Anhang Ziff. 4 Abs. 1 des Gesundheitsberufegesetzes vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Febr. 2020 (AS 2020 57;BBl 2015 8715). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.

  3. Fassung gemäss Anhang Ziff. II 6 des Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetzes vom 30. Sept. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4103;BBl 2009 4561).

2 commentaries

N1.Definitiver Ausschluss von eidgenössischen Prüfungen

Ein definitiver Ausschluss von weiteren eidgenössischen Prüfungen des gleichen universitären Medizinalberufs wirkt entgegen den formalen Zulassungsvoraussetzungen nach Art. 12 Abs. 1 MedBG: In einem solchen Fall wird die erneute Zulassung zur eidgenössischen Prüfung verweigert. Über die Zulassung entscheidet die Medizinalberufekommission (MEBEKO), welche den Ausschlussstatus in ihrer Datenbank erfasst.

Sinngemäss macht der Beschwerdeführer damit geltend, er sei nochmals zur Prüfung zuzulassen, weil er die Zulassungsvoraussetzungen nach Art. 12 Abs. 1 MedBG - eine eidgenössische oder eine eidgenössisch anerkannte Matura oder ein Studienabschluss einer kantonalen Universität, einer Eidgenössischen Technischen Hochschule oder einer Fachhochschule und insbesondere das Absolvieren eines nach dem Medizinalberufegesetz akkreditierten Studiengangs - ja erfülle. Ein bestehender Ausschluss von jeder weiteren eidgenössischen Prüfung des gleichen universitären Medizinalberufs bedeutet aber, dass eine erneut anbegehrte Prüfungszulassung verweigert wird, weil gleichsam als negative Voraussetzung für die Prüfungszulassung kein definitiver Prüfungsausschluss vorliegen darf (vgl. Urteil des BGer 2C_622/2008 vom 10. März 2009 E. 2.2). Über die Zulassung zur eidgenössischen Prüfung entscheidet die Medizinalberufekommission MEBEKO (Art. 13 Abs. 3 Prüfungsverordnung MedBG). In der Datenbank der MEBEKO ist denn auch erfasst, ob eine Kandidatin oder ein Kandidat endgültig von der eidgenössischen Prüfung ausgeschlossen ist (Art. 24 Abs. 2 Bst. a Prüfungsverordnung MedBG).
Sinngemäss macht der Beschwerdeführer damit geltend, er sei nochmals zur Prüfung zuzulassen, weil er die Zulassungsvoraussetzungen nach Art. 12 Abs. 1 MedBG - eine eidgenössische oder eine eidgenössisch anerkannte Matura oder ein Studienabschluss einer kantonalen Universität, einer Eidgenössischen Technischen Hochschule oder einer Fachhochschule und insbesondere das Absolvieren eines nach dem Medizinalberufegesetz akkreditierten Studiengangs - ja erfülle. Ein bestehender Ausschluss von jeder weiteren eidgenössischen Prüfung des gleichen universitären Medizinalberufs bedeutet aber, dass eine erneut anbegehrte Prüfungszulassung verweigert wird, weil gleichsam als negative Voraussetzung für die Prüfungszulassung kein definitiver Prüfungsausschluss vorliegen darf (vgl. Urteil des BGer 2C_622/2008 vom 10. März 2009 E. 2.2). Über die Zulassung zur eidgenössischen Prüfung entscheidet die Medizinalberufekommission MEBEKO (Art. 13 Abs. 3 Prüfungsverordnung MedBG). In der Datenbank der MEBEKO ist denn auch erfasst, ob eine Kandidatin oder ein Kandidat endgültig von der eidgenössischen Prüfung ausgeschlossen ist (Art. 24 Abs. 2 Bst. a Prüfungsverordnung MedBG).

N2.Akkreditierter Studiengang als Prüfungs­voraussetzung

Zu den Zulassungsvoraussetzungen für die eidgenössische Prüfung gehört das Absolvieren eines nach dem MedBG akkreditierten Studiengangs. Die eidgenössische Prüfung dient der Überprüfung, ob die im MedBG festgelegten Ausbildungsziele erreicht sind; wer sie besteht, erhält ein eidgenössisches Diplom. Dieses Diplom ist Voraussetzung für die Erteilung der Bewilligung zur Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung.

Die universitäre Ausbildung in einem Medizinalberuf wird mit der eidgenössischen Prüfung abgeschlossen (Art. 14 Abs. 1 des Medizinalberufegesetzes vom 23. Juni 2006 [MedBG, SR 811.11]). Mit der eidgenössischen Prüfung wird überprüft, ob die im Medizinalberufegesetz vorgegebenen Ausbildungsziele erreicht sind (Art. 2 Abs. 1 Prüfungsverordnung MedBG). Voraussetzungen für die Zulassung zur eidgenössischen Prüfung sind eine eidgenössische oder eine eidgenössisch anerkannte Matura oder ein Studienabschluss einer kantonalen Universität, einer Eidgenössischen Technischen Hochschule oder einer Fachhochschule und das Absolvieren eines nach dem Medizinalberufegesetz akkreditierten Studiengangs (Art. 12 Abs. 1 MedBG; Art. 2 Abs. 2 Prüfungsverordnung MedBG). Die eidgenössische Prüfung kann aus einer oder mehreren Einzelprüfungen bestehen, wobei Einzelprüfungen auch Teilprüfungen enthalten können. Jede Einzelprüfung wird mit "bestanden" oder "nicht bestanden" bewertet. Die eidgenössische Prüfung ist bestanden, wenn jede Einzelprüfung mit "bestanden" bewertet worden ist (Art. 5 Abs. 1-3 Prüfungsverordnung MedBG). Wer die eidgenössische Prüfung bestanden hat, erhält ein eidgenössisches Diplom (Art. 22 Prüfungsverordnung MedBG). Dieses bildet eine Voraussetzung für die Erteilung der Bewilligung zur Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung (vgl. Art. 36 Abs. 1 Bst. a MedBG).
Die universitäre Ausbildung in einem Medizinalberuf wird mit der eidgenössischen Prüfung abgeschlossen (Art. 14 Abs. 1 des Medizinalberufegesetzes vom 23. Juni 2006 [MedBG, SR 811.11]). Mit der eidgenössischen Prüfung wird überprüft, ob die im Medizinalberufegesetz vorgegebenen Ausbildungsziele erreicht sind (Art. 2 Abs. 1 Prüfungsverordnung MedBG). Voraussetzungen für die Zulassung zur eidgenössischen Prüfung sind eine eidgenössische oder eine eidgenössisch anerkannte Matura oder ein Studienabschluss einer kantonalen Universität, einer Eidgenössischen Technischen Hochschule oder einer Fachhochschule und das Absolvieren eines nach dem Medizinalberufegesetz akkreditierten Studiengangs (Art. 12 Abs. 1 MedBG; Art. 2 Abs. 2 Prüfungsverordnung MedBG). Die eidgenössische Prüfung kann aus einer oder mehreren Einzelprüfungen bestehen, wobei Einzelprüfungen auch Teilprüfungen enthalten können. Jede Einzelprüfung wird mit "bestanden" oder "nicht bestanden" bewertet. Die eidgenössische Prüfung ist bestanden, wenn jede Einzelprüfung mit "bestanden" bewertet worden ist (Art. 5 Abs. 1-3 Prüfungsverordnung MedBG). Wer die eidgenössische Prüfung bestanden hat, erhält ein eidgenössisches Diplom (Art. 22 Prüfungsverordnung MedBG). Dieses bildet eine Voraussetzung für die Erteilung der Bewilligung zur Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung (vgl. Art. 36 Abs. 1 Bst. a MedBG).

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