Back to law

Art. 67c

784.401RTVOFederal Council OrdinanceApr 1, 2007Original source

(Art. 70 RTVA)

  1. Undertakings in terms of Article 70 paragraph 2 RTVA also include undertakings that join together solely in order to pay the corporate fee (corporate fee groups). A corporate fee group must comprise at least 30 undertakings.
  2. To ascertain the total turnover of a corporate fee group, all the turnovers of the group members are added together.
  3. A corporate fee group is liable to pay the fee instead of its members. The joint liability of group members is governed by the Article 15 paragraph 1 letter c of the Value Added Tax Act of 12 June 20091(VATA) and Article 22 of the Value Added Tax Ordinance of 27 November 20092(VATO).
  4. The formation, change in composition, dissolution and representation of corporate fee groups is governed mutatis mutandis by Article 13 VATA and Articles 15–17, 18 paragraphs 1, 2 and 3 letter a, 19 and 20 paragraphs 1 and 2 VATO. Applications to form a group and to join a group, and notification of leaving a group and of the dissolution of a group must be submitted in writing to the Federal Tax Administration (FTA) 15 days at the latest after the start of a calendar year. Delayed submissions only take effect the following year.3
  5. Admission to a corporate fee group is conditional on the undertaking giving written notice to the FTA that it waives the group representative from preserving tax secrecy, insofar as this is useful for the assessment and collection of the fee.

Footnotes

  1. SR 641.20

  2. SR 641.201

  3. Amended by No I of the O of 29 Aug. 2018, in force since 1 Oct. 2018 (AS 2018 3209).

1 commentary

N1.Gleichstellung mit MWST‑Gruppen

Unternehmensabgabegruppen gelten den Mehrwertsteuergruppen gleich und erfüllen die Voraussetzungen zur Bildung einer MWST‑Gruppe (Art. 13 MWSTG), ohne sich als solche zusammenzuschliessen. Für den Zusammenschluss nach Art. 67c Abs. 1 RTVV gelten daher die gleichen Regeln wie für MWST‑Gruppen, insbesondere die einheitliche Leitung aller Mitglieder. Die Unternehmensabgabegruppe muss aus mindestens 30 Unternehmen bestehen. Der Umfang der Gruppe kann im Rahmen dieser Voraussetzungen frei gewählt werden; so ist es möglich, dass sich eine bestehende MWST‑Gruppe mit weiteren beherrschten Unternehmen zu einer Unternehmensabgabegruppe zusammenschliesst. Eine Unternehmensabgabegruppe entrichtet nur eine Abgabe. Dagegen kann eine bestehende MWST‑Gruppe nicht allein für Zwecke der Unternehmensabgabe aufgespalten werden, da sie gegenüber der Unternehmensabgabe als eine abgabepflichtige Person gilt.

Als Unternehmen im Sinne von Art. 70 Abs. 2 RTVG gelten auch Unternehmen, die sich ausschliesslich für die Entrichtung der Unternehmensabgabegruppe zusammenschliessen (Unternehmensabgabegruppen). Die Unternehmensabgabegruppe muss aus mindestens 30 Unternehmen bestehen (Art. 67c Abs. 1 RTVV). Unternehmensabgabegruppen sind den MWSTG-Gruppen gleichgestellt. Sie erfüllen die Voraussetzungen zur Bildung einer Mehrwertsteuergruppe (Art. 13 MWSTG), ohne sich als solche zusammenzuschliessen. Für den Zusammenschluss nach Art. 67c Abs. 1 RTVV gelten die gleichen Regeln wie für die Bildung von MWST-Gruppen, insb. die einheitliche Leitung sämtlicher Mitglieder einer Gruppe. Der Umfang der Unternehmensabgabegruppe kann im Rahmen dieser Voraussetzungen frei gewählt werden. Es ist somit auch möglich, dass sich eine bestehende MWST-Gruppe mit weiteren beherrschten Unternehmen zu einer Unternehmensabgabegruppe zusammenschliesst. Eine Unternehmensabgabegruppe bezahlt nur eine Abgabe. Nicht möglich ist es hingegen, eine bestehende MWST-Gruppe lediglich für die Belange der Unternehmensabgabe aufzuspalten, denn eine MWST-Gruppe gilt bezüglich der Unternehmensabgabe als eine abgabepflichtige Person (Art. 70 Abs. 3 RTVG). Um den Minderertrag und den administrativen Aufwand in Grenzen zu halten, besteht die Möglichkeit des Zusammenschlusses nur, wenn es sich um 30 und mehr Unternehmen handelt (Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation, Radio- und Fernsehverordnung [RTVV], Erläuternder Bericht, konsolidierte Fassung [Stand: 1.
Als Unternehmen im Sinne von Art. 70 Abs. 2 RTVG gelten auch Unternehmen, die sich ausschliesslich für die Entrichtung der Unternehmensabgabegruppe zusammenschliessen (Unternehmensabgabegruppen). Die Unternehmensabgabegruppe muss aus mindestens 30 Unternehmen bestehen (Art. 67c Abs. 1 RTVV). Unternehmensabgabegruppen sind den MWSTG-Gruppen gleichgestellt. Sie erfüllen die Voraussetzungen zur Bildung einer Mehrwertsteuergruppe (Art. 13 MWSTG), ohne sich als solche zusammenzuschliessen. Für den Zusammenschluss nach Art. 67c Abs. 1 RTVV gelten die gleichen Regeln wie für die Bildung von MWST-Gruppen, insb. die einheitliche Leitung sämtlicher Mitglieder einer Gruppe. Der Umfang der Unternehmensabgabegruppe kann im Rahmen dieser Voraussetzungen frei gewählt werden. Es ist somit auch möglich, dass sich eine bestehende MWST-Gruppe mit weiteren beherrschten Unternehmen zu einer Unternehmensabgabegruppe zusammenschliesst. Eine Unternehmensabgabegruppe bezahlt nur eine Abgabe. Nicht möglich ist es hingegen, eine bestehende MWST-Gruppe lediglich für die Belange der Unternehmensabgabe aufzuspalten, denn eine MWST-Gruppe gilt bezüglich der Unternehmensabgabe als eine abgabepflichtige Person (Art. 70 Abs. 3 RTVG). Um den Minderertrag und den administrativen Aufwand in Grenzen zu halten, besteht die Möglichkeit des Zusammenschlusses nur, wenn es sich um 30 und mehr Unternehmen handelt (Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation, Radio- und Fernsehverordnung [RTVV], Erläuternder Bericht, konsolidierte Fassung [Stand: 1.

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.