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Art. 58

784.401RTVOFederal Council OrdinanceApr 1, 2007Original source

(Art. 69 RTVA)

  1. The collection agency collects the household fee for a fee period of one year at a time. It shall stagger the start of the fee period.
  2. Any person liable to pay the fee may request three-month invoices for the household to which they belong.
  3. The collection agency sends out the invoice in the first month of each invoice period.
  4. The collection agency bases its invoice on the make-up of the household notified to the collection agency at the start of the first month of the fee period in terms of Article 67 paragraph 3.

2 commentaries

N1.Mandatierung externer Erhebungsstellen

Die Erhebung der Haushaltabgabe kann an eine Erhebungsstelle ausserhalb der Bundesverwaltung übertragen werden; der Bund kann diese Stelle mandatieren.

Gemäss Art. 69d RTVG kann der Bundesrat die Erhebung der Abgabe pro Haushalt und die damit verbundenen Aufgaben einer Erhebungsstelle ausserhalb der Bundesverwaltung übertragen, welche die Haushaltabgabe erhebt (Art. 69 RTVG i.V.m. Art. 58 RTVV). Im März 2017 erteilte das UVEK bzw. das BAKOM der Vorinstanz das Mandat zur Erhebung der Radio- und Fernsehabgabe für die Jahre 2019 bis
Der Beschwerdeführer rügt, die Erstinstanz habe ihre Zuständigkeit überschritten. Gemäss Art. 69d RTVG kann der Bundesrat die Erhebung der Abgabe pro Haushalt und die damit verbundenen Aufgaben einer Erhebungsstelle ausserhalb der Bundesverwaltung übertragen, welche die Haushaltabgabe erhebt (Art. 69 RTVG i.V.m. Art. 58 RTVV). Im März 2017 erteilte das UVEK bzw. das BAKOM der Vorinstanz das Mandat zur Erhebung der Radio- und Fernsehabgabe für die Jahre 2019 bis

N2.Mandat an externe Erhebungsstelle

Gemäss Art. 69d RTVG kann der Bundesrat die Erhebung der Haushaltabgabe einer Erhebungsstelle ausserhalb der Bundesverwaltung übertragen (Art. 69 RTVG i.V.m. Art. 58 RTVV). In der Praxis erteilten UVEK/BAKOM im März 2017 ein solches Mandat zur Erhebung der Radio‑ und Fernsehabgabe.

Gemäss Art. 69d RTVG kann der Bundesrat die Erhebung der Abgabe pro Haushalt und die damit verbundenen Aufgaben einer Erhebungsstelle ausserhalb der Bundesverwaltung übertragen, welche die Haushaltabgabe erhebt (Art. 69 RTVG i.V.m. Art. 58 RTVV). Im März 2017 erteilte das UVEK bzw. das BAKOM der Vorinstanz das Mandat zur Erhebung der Radio- und Fernsehabgabe für die Jahre 2019 bis
Der Beschwerdeführer rügt, die Erstinstanz habe ihre Zuständigkeit überschritten. Gemäss Art. 69d RTVG kann der Bundesrat die Erhebung der Abgabe pro Haushalt und die damit verbundenen Aufgaben einer Erhebungsstelle ausserhalb der Bundesverwaltung übertragen, welche die Haushaltabgabe erhebt (Art. 69 RTVG i.V.m. Art. 58 RTVV). Im März 2017 erteilte das UVEK bzw. das BAKOM der Vorinstanz das Mandat zur Erhebung der Radio- und Fernsehabgabe für die Jahre 2019 bis

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