Back to law

Art. 41

784.401RTVOFederal Council OrdinanceApr 1, 2007Original source

(Art. 41 para. 1 RTVA)

  1. Broadcasters with a fee-sharing licence1must produce:
    1. rules of procedure which show the allocation of tasks and responsibilities;
    2. an editorial statute; and
    3. a mission statement which describes the measures taken to fulfil the performance mandate.
  2. In the licence, DETEC may lay down other obligations which serve to ensure diversity of opinion and programming, the safeguarding of editorial independence or the fulfilment of the performance mandate. In particular, it may require the establishment of an advisory programme service committee or, in areas with only one broadcaster with a fee-sharing licence, a representative parent organisation.
  3. In the licence, DETEC may prohibit the broadcasting of specific types of programme which are contrary to the fulfilment of the performance mandate.

Footnotes

  1. Term in accordance with No I of the O of 25 May 2016, in force since 1 July 2016 (AS 2016 2151). This change has been made throughout the text.

1 commentary

N1.Qualifikationskriterien als Ausschlussgründe

Qualifikationskriterien sind als Ausschlussgründe zu verstehen; die in der Bewerbung gemachten Angaben sind verbindlich, weil sonst die Vergleichbarkeit der Bewerbungen und der Zweck des dreistufigen Konzessionierungsverfahrens entfallen würden. Entsprechende UVEK-Pflichten dienen dazu, nachträgliche Organisationsänderungen (z. B. ein deutlicher Wechsel hin zu überwiegend Stagiaires) zu verhindern, sofern solche Änderungen die Erfüllung des Leistungsauftrags (insbesondere Qualitätsjournalismus), die Finanzierung, Löhne, Sozialleistungen oder Aus‑ und Weiterbildung beeinträchtigen würden.

Schliesslich ändert daran auch die Rechtsnatur der Konzession als gemischter Akt mit verfügungsmässig und vertraglich begründetem Teil nichts (vgl. BGE 130 II 18 E. 3.1; vgl. zum Ganzen Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, § 41, Rz. 2720 ff., m.w.H.), da angesichts der dreistufigen Ausgestaltung des Konzessionierungsverfahrens in Art. 41 RTVG i.V.m. Art. 41 Abs. 2 RTVV Qualifikationskriterien (analog der Eignungskriterien im Beschaffungsrecht) als Ausschlusskriterien zu verstehen sind. Andernfalls würde das dreistufige Verfahren nach Art. 44 RTVG seines Sinnes entleert, wie nachfolgend aufgezeigt wird. Bei gegenteiliger Auffassung käme für die Konzessionserteilung ein Bewerber auch dann in Frage, selbst wenn er (fast) ausschliesslich Stagiaires anstellen würde. Würde der Auffassung der Vorinstanz zur programmatischen (aber gleichzeitig zwingenden) Natur der Arbeitsbedingungen gefolgt, so könnte ein Bewerber während der Konzessionsdauer (bzw. allenfalls auf aufsichtsrechtliche Prüfung hin) somit jederzeit seine Anzahl an Stagiaires und Programmschaffenden und demnach seine Organisation ändern. Dies könnte jedoch Auswirkungen auf die Erfüllung des Leistungsauftrags (Qualitätsjournalismus), die Finanzierung, die Löhne und Sozialleistungen, auf die Aus- und Weiterbildungen u.v.m. haben. Damit wären die Angaben der Bewerbung obsolet und die Vergleichbarkeit der Bewerbungen wäre nicht mehr gewährleistet.
Schliesslich ändert daran auch die Rechtsnatur der Konzession als gemischter Akt mit verfügungsmässig und vertraglich begründetem Teil nichts (vgl. BGE 130 II 18 E. 3.1; vgl. zum Ganzen Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, § 41, Rz. 2720 ff., m.w.H.), da angesichts der dreistufigen Ausgestaltung des Konzessionierungsverfahrens in Art. 41 RTVG i.V.m. Art. 41 Abs. 2 RTVV Qualifikationskriterien (analog der Eignungskriterien im Beschaffungsrecht) als Ausschlusskriterien zu verstehen sind. Andernfalls würde das dreistufige Verfahren nach Art. 44 RTVG seines Sinnes entleert, wie nachfolgend aufgezeigt wird. Bei gegenteiliger Auffassung käme für die Konzessionserteilung ein Bewerber auch dann in Frage, selbst wenn er (fast) ausschliesslich Stagiaires anstellen würde. Würde der Auffassung der Vorinstanz zur programmatischen (aber gleichzeitig zwingenden) Natur der Arbeitsbedingungen gefolgt, so könnte ein Bewerber während der Konzessionsdauer (bzw. allenfalls auf aufsichtsrechtliche Prüfung hin) somit jederzeit seine Anzahl an Stagiaires und Programmschaffenden und demnach seine Organisation ändern. Dies könnte jedoch Auswirkungen auf die Erfüllung des Leistungsauftrags (Qualitätsjournalismus), die Finanzierung, die Löhne und Sozialleistungen, auf die Aus- und Weiterbildungen u.v.m. haben. Damit wären die Angaben der Bewerbung obsolet und die Vergleichbarkeit der Bewerbungen wäre nicht mehr gewährleistet.

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.