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Art. 69c

784.40RTVAFederal ActApr 1, 2007Original source
  1. Each collective household must pay the same fee.
  2. The definition of a collective household is governed by the legislation on the harmonisation of registers.
  3. The fee is owed by the private or public entity responsible for the collective household.

1 commentary

N1.Abgabepflicht des Trägers bei Kollektivhaushalten

Die Abgabe wird von der privat- oder öffentlich-rechtlichen Trägerschaft des Kollektivhaushalts geschuldet und ist für jeden Kollektivhaushalt in gleicher Höhe zu entrichten, unabhängig von der Zahl der dort wohnenden Personen. Angehörige eines Kollektivhaushalts müssen für privat genutzte Räume innerhalb des Kollektivhaushalts keine separate individuelle Haushaltabgabe leisten. Die Kantone sind verpflichtet, die Bewohnerinnen und Bewohner von Kollektivhaushalten in den Registern zu führen; die Gemeinden erhalten die entsprechenden Angaben von den betreffenden Anstalten und Institutionen.

Ein Privathaushalt besteht, wenn eine Gesamtheit von Personen in derselben Wohnung in demselben Gebäude wohnt (Art. 2 Bst. a RHV). Ein Sammelhaushalt ist ein fiktiver Haushalt, der einerseits Personen umfasst, die lediglich formell in der Meldegemeinde angemeldet sind, ohne dort effektiv zu wohnen, und andererseits Personen ohne festen Wohnsitz (vgl. Amtlicher Katalog der Merkmale, Harmonisierung amtlicher Personenregister, Bundesamt für Statistik, Neuchâtel 2023, N. 624, S. 52 f.). Kollektivhaushalte definieren sich nach der Gesetzgebung über die Registerharmonisierung (Art. 69c Abs. 2 RHG; siehe abschliessende Aufzählung nach Art. 2 Bst. abis RHV). Institutionen des Straf- und Massnahmevollzugs gelten gemäss Art. 2 Bst. abis Ziff. 6 RHV als Kollektivhaushalte. Jeder Kollektivhaushalt schuldet eine Haushaltabgabe in derselben Höhe, ungeachtet der Zahl seiner Bewohnerinnen und Bewohner (Fr. 670.- pro Jahr, gemäss Art. 57 RTVV). Die Abgabe wird von der privat- oder öffentlich-rechtlichen Trägerschaft eines Kollektivhaushalts geschuldet (Art. 69c RTVG, vgl. Art. 57 RHV). Die Angehörigen von Kollektivhaushalten müssen keine individuelle Haushaltabgabe für ihre privat genutzten Räume innerhalb des Kollektivhaushalts bezahlen. Die Kantone haben gemäss Art. 9 RHV sicherzustellen, dass die Bewohnerinnen und Bewohner von Kollektivhaushalten in den Registern gemäss Art. 2 Abs. 2 RHG geführt werden. Im Kanton Bern werden die Haushaltsarten in den Einwohnerregistern der Gemeinden geführt (vgl. Art. 24 ff. der Verordnung des Kantons Bern über die Gemeinderegistersysteme-Plattform (BSG 152.051, nachfolgend: GERES V). Die Gemeinden erhalten von den betreffenden Anstalten und Institutionen die Angaben über die Bewohner des Kollektivhaushalts. Personen, die in einer Strafvollzugsanstalt eingewiesen werden, sind in der bisherigen Wohnsitzgemeinde im Sammelhaushalt aufzunehmen, in der neuen Gemeinde werden sie im Kollektivhaushalt aufgenommen (vgl. Arbeitshilfe Niederlassung und Aufenthalt, S. 62 f.).
Ein Privathaushalt besteht, wenn eine Gesamtheit von Personen in derselben Wohnung in demselben Gebäude wohnt (Art. 2 Bst. a RHV). Ein Sammelhaushalt ist ein fiktiver Haushalt, der einerseits Personen umfasst, die lediglich formell in der Meldegemeinde angemeldet sind, ohne dort effektiv zu wohnen, und andererseits Personen ohne festen Wohnsitz (vgl. Amtlicher Katalog der Merkmale, Harmonisierung amtlicher Personenregister, Bundesamt für Statistik, Neuchâtel 2023, N. 624, S. 52 f.). Kollektivhaushalte definieren sich nach der Gesetzgebung über die Registerharmonisierung (Art. 69c Abs. 2 RHG; siehe abschliessende Aufzählung nach Art. 2 Bst. abis RHV). Institutionen des Straf- und Massnahmevollzugs gelten gemäss Art. 2 Bst. abis Ziff. 6 RHV als Kollektivhaushalte. Jeder Kollektivhaushalt schuldet eine Haushaltabgabe in derselben Höhe, ungeachtet der Zahl seiner Bewohnerinnen und Bewohner (Fr. 670.- pro Jahr, gemäss Art. 57 RTVV). Die Abgabe wird von der privat- oder öffentlich-rechtlichen Trägerschaft eines Kollektivhaushalts geschuldet (Art. 69c RTVG, vgl. Art. 57 RHV). Die Angehörigen von Kollektivhaushalten müssen keine individuelle Haushaltabgabe für ihre privat genutzten Räume innerhalb des Kollektivhaushalts bezahlen. Die Kantone haben gemäss Art. 9 RHV sicherzustellen, dass die Bewohnerinnen und Bewohner von Kollektivhaushalten in den Registern gemäss Art. 2 Abs. 2 RHG geführt werden. Im Kanton Bern werden die Haushaltsarten in den Einwohnerregistern der Gemeinden geführt (vgl. Art. 24 ff. der Verordnung des Kantons Bern über die Gemeinderegistersysteme-Plattform (BSG 152.051, nachfolgend: GERES V). Die Gemeinden erhalten von den betreffenden Anstalten und Institutionen die Angaben über die Bewohner des Kollektivhaushalts. Personen, die in einer Strafvollzugsanstalt eingewiesen werden, sind in der bisherigen Wohnsitzgemeinde im Sammelhaushalt aufzunehmen, in der neuen Gemeinde werden sie im Kollektivhaushalt aufgenommen (vgl. Arbeitshilfe Niederlassung und Aufenthalt, S. 62 f.).

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